JudikaturOLG Graz

8Bs166/24h – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Mai 2024, GZ 17 Hv 34/23k - 193, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juli 2023, ON 124, wurde A* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht Graz gab der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe mit Urteil vom 14. März 2023, AZ 8 Bs 25/24y, nicht Folge.

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Mai 2024, ON 193, den Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzuges nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG (ON 191) ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 195).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Soweit hier relevant, ist gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG auf Antrag des Verurteilten die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, sofern der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt wurde, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist und auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet wurde, und wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt sowie der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.

Der begehrte Aufschub des Strafvollzuges wegen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG) scheitert bereits daran, dass gegenständlich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu vollziehen ist.

Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Strafaufschub nach § 6 Abs 1 StVG nicht erfüllt sind, hat das Erstgericht den Antrag zu Recht abgewiesen.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels folgt aus § 89 Abs 6 StPO.

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