JudikaturOLG Graz

9Bs406/23h – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schadenbauer-Pichler und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen terroristischer Straftaten nach §§ 15, 278c Abs 2 StGB (iVm § 278c Abs 1 Z 7 [§ 173 Abs 1] StGB) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. November 2023, AZ 21 HR 335/23p (ON 18 der Akten 15 St 228/23y der Staatsanwaltschaft Graz) und den damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss insoweit aufgehoben wird, als er sich auf die Bewilligung der Anordnung der Sicherstellung (Punkt II.) bezieht.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

Die Staatsanwaltschaft Graz führte zum Aktenzeichen 15 St 228/23y (unter anderem) gegen A* ein (mittlerweile eingestelltes [ON 1.51]) Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbrechen terroristischer Straftaten nach §§ 15, 278c Abs 2 StGB (iVm § 278c Abs 1 Z 7 [§ 173 Abs 1] StGB).

Der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz bewilligte mit Beschluss vom 3. November 2023 (ON 18, S 8) die auf §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO gegründete Anordnung der Anklagebehörde auf Durchsuchung der von A* benutzten Wohnräumlichkeiten an den Adressen **, und **, samt den dazugehörigen Nebenräumlichkeiten und den von ihm genutzten Fahrzeugen sowie aus Beweisgründen die Sicherstellung „aller im Zuge der Durchsuchung aufgefundenen und mit dem Ermittlungsgegenstand in Verbindung zu bringenden Gegenstände“, wobei die Anklagebehörde diese Gegenstände in der Anordnung näher beschrieb (ON 18).

Die Durchsuchung der von der Anordnung umfassten Räumlichkeiten und Fahrzeuge fand am 21. November 2023 statt (ON 20), anlässlich derer A* auch die Anordnung der Durchsuchung samt gerichtlicher Bewilligung ausgefolgt wurde (ON 20.3, S 4 erster Absatz).

Gegen den Beschluss, mit dem sowohl die Durchsuchung (Punkt I.), als auch die Sicherstellung (Punkt II.) bewilligt wurde, richtet sich die mit einem Einspruch wegen Rechtsverletzung verbundene (rechtzeitige) Beschwerde des A*, in der er im Wesentlichen das Vorliegen eines Tatverdachts in Abrede stellt. Der Einspruch wegen Rechtsverletzung richtet sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft (ON 23.2), wobei die Staatsanwaltschaft diesem bereits am 1. Dezember 2023 (ON 1.22) entsprach und der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts nicht verlangte, sodass darauf in der gegenständlichen Entscheidung nicht weiter einzugehen ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Voranzustellen ist, dass aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs der Durchsuchung das Beschwerdegericht die richtige Anwendung des Gesetzes zu prüfen hat ( Tipold in WK-StPO § 89 Rz 15). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“-Perspektive: RIS-Justiz RS0131252; Kirchbacher , StPO 15 § 89 Rz 3).

Die Durchsuchung von Orten ist – soweit hier relevant – zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind (§ 119 Abs 1 StPO).

Die gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Orten (§ 120 Abs 1 erster Satz StPO) erfordert einen begründenden Verdacht. Dieser muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Die Verdachtsannahmen dürfen sich nicht in Mutmaßungen und Spekulationen erschöpfen, sondern müssen sich aus einer Bewertung zugänglichen Beweisergebnissen ableiten lassen. Dagegen ist nicht Bedingung, dass der Verdacht eine besondere Dichte aufweist, die im Verdacht stehende Tat besonders schwer wiegt oder sich der Verdacht gegen denjenigen richtet, bei dem die Durchsuchung durchgeführt wird (vgl 12 Os 111/14m; Markel in WK-StPO § 1 Rz 25 f; Tipold/Zerbes in WK-StPO § 119 Rz 9, 17 bis 19).

Bei einer – wie hier – gegenstandsbezogenen Durchsuchung müssen die Gegenstände, die gesucht werden, (nur, aber immerhin) ihrer Art nach beschrieben werden ( Tipold/Zerbes , aaO § 119 Rz 5, § 120 Rz 4). Ferner muss die Beziehung der gesuchten Gegenstände zu den Durchsuchungszwecken gemäß § 119 Abs 1 StPO – hier: Sicherstellung von Beweismitteln – in nachvollziehbarer Weise bezeichnet werden ( Tipold/Zerbes , aaO § 119 Rz 19). Dabei genügt es unter Aspekten der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Durchsuchung, dass dies zumindest in Betreff eines (einzigen) Durchsuchungszweckes möglich ist, ist doch jeder Zweck für sich allein bereits für eine solche Maßnahme hinreichend, wenn er vorliegt. Welche Gegenstände bei der Durchführung tatsächlich sichergestellt und welche Gründe dafür vor Ort angenommen wurden, spielt dagegen für die Beurteilung der vorgelagerten Bewilligung einer Durchsuchung naturgemäß keine Rolle. Schließlich muss die Maßnahme verhältnismäßig sein.

Zum Zeitpunkt der Bewilligung der angefochtenen Entscheidung bestand der konkrete Verdacht, A* habe die Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 278c Abs 2 StGB (iVm § 278c Abs 1 Z 7 [§ 173 Abs 1] StGB) dadurch begangen, indem er am Abend des 18. August 2023 in ** versucht habe, Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion zu bringen und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben eines anderen herbeizuführen, wobei die Taten geeignet waren, eine schwere und längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen und er mit dem Vorsatz handelte, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, indem er an zwei PKW von Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft B*, nämlich am PKW des C* und der D*, in unmittelbarer Nähe des Königreichssaales, etabliert in **, jeweils einen mit einem nicht näher bekannten Sprengstoff gefüllten Sprengsatz anbrachte, wobei in weiterer Folge zwar die Zündvorrichtungen, nicht aber die Sprengkörper selbst zur Detonation gelangten und es zu Sachschäden an den PKW, jedoch zu keiner Verletzung der Halter/Lenker der Fahrzeuge kam.

Dieser konkret in Verdacht stehende (Lebens-)Sachverhalt wurde zutreffend unter die Verbrechen (ON 18, S 4) der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 278c Abs 2 StGB (iVm § 278c Abs 1 Z 7 [§ 173 Abs 1] StGB) subsumiert (vgl dazu auch Plöchl in WK 2 StGB § 278c, insbesondere Rz 1 bis 20). Bei der den Verbrechen jeweils zugrunde liegenden Tathandlung, die zumindest als (versuchte) vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs 1 StGB zu qualifizieren ist, handelt es sich um ein Katalogdelikt iSd § 278c Abs 1 Z 7 StGB. Sie war unter Bedachtnahme auf die Art der Tatbegehung, nämlich das Anbringen von Sprengsätzen an leicht zugänglich abgestellten Fahrzeugen, die nach ihrer Wirkung zur Herbeiführung des Todes oder zumindest von Verletzungen am Körper geeignet waren (ON 9.1, S 6), wobei am Abend des 18. August 2023 in ** (Deutschland) ein Anschlag auf die Glaubensgemeinschaft der B* angedroht wurde und bereits im März 2023 in Deutschland und Italien Anschläge auf B* stattfanden (ON 3.1, S 3), auch konkret geeignet, eine schwere und längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens in ** herbeizuführen. Aus der Art der Tatbegehung ergibt sich auch der Verdacht auf eine terroristische Zielsetzung, nämlich (zumindest) die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der B* in ** als Teil der dort lebenden Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern.

Dieser Verdacht gründete in objektiver Hinsicht im Wesentlichen auf die Berichterstattung des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu GZ LV St 4092/23 (ON 2, ON 3, ON 6, ON 9, ON 16 und ON 17) und dabei insbesondere auf die nachangeführten, zusammengefasst dargestellten Ermittlungsergebnisse.

Nach dem unbedenklichen und sehr ausführlichen Bericht über die Fallanalyse durch die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, S2-Gefährdermanagement auf Grundlage der bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisse (ON 17, S 8 bis S 37) sei die Tat gegen die B* der Regionalstelle ** gerichtet gewesen und könne davon ausgegangen werden, dass der Täter über die örtlichen Gegebenheiten und die Abläufe der Veranstaltungen der B* in ** Bescheid wisse und daher ein Nahebezug bestehe. Nach der Art der Tatbegehung und der Lage des Tatortes sei es wahrscheinlich, dass der Täter mit der Tatörtlichkeit vertraut gewesen sei und ein persönlicher Hintergrund anzunehmen sei. Insbesondere dürfte dem Täter von den B* aus seiner subjektiven Wahrnehmung heraus großes Unrecht bzw Leid widerfahren sein, für welches er Vergeltung ausüben müsse, um für ihn Gerechtigkeit wiederherzustellen. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter zu einem späteren Zeitpunkt eine ähnlich gelagerte Tat mit gleicher Zielrichtung durchführe. Es sei von einem männlichen, lebenserfahrenen Einzeltäter im Alter von vierzig bis sechzig Jahren auszugehen und sei anzunehmen, dass er nicht alleine lebe und zur Herstellung der Sprengsätze über eine Rückzugsmöglichkeit (Keller, Garage) an der Wohnörtlichkeit verfüge.

Aus den Angaben der als Zeugen einvernommenen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der B* ergab sich zusammengefasst, dass keine Probleme mit Nachbarn oder anderen Personen bestanden. Jedoch kristallisierte sich heraus, dass einzelne Mitglieder der Glaubensgemeinschaft die Verehelichung ihres Mitglieds E* (vormalig F*) mit dem Beschwerdeführer, der der Glaubensgemeinschaft nicht angehört, nicht guthießen und deshalb im Vorfeld der Hochzeit auf E* einwirkten und gewissermaßen versuchten, ihr diese auszureden (vgl ON 6.1). Bei der Befragung von E* (ON 6.3.10) und dem Beschwerdeführer (ON 6.3.11) als Zeugen ergaben sich insofern Widersprüche, als dass E* angab, dass der Beschwerdeführer den Veranstaltungsort der B* in ** kenne und sie auch einige Male dort hin gebracht habe (ON 6.3.10, S 5). Dem entgegenstehend gab der Beschwerdeführer an, dass er nie dort gewesen sei und auch nicht wisse, wo sich der Veranstaltungsort befinde (ON 6.3.11, S 6).

Die Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung der Reste der Sprengsätze ließen ebenso wenig einen Schluss auf den Täter zu (ON 13.2), wie die optische Überwachung des Tatortes (ON 4).

Aus der Rufdatenrückerfassung ergab sich, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 18. August 2023 um 17.03 Uhr im Süden von ** eingeloggt war (ON 16, S 2) und die nächste Einloggung erst am 19. August 2023 um 00.04 Uhr im Bereich der Wohnadresse des Beschwerdeführers erfolgte (ON 16, S 3). Für die Zeit zwischen diesen beiden Einloggungen konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durch die Rufdatenrückerfassung nicht ermittelt werden.

Bei diesen Ermittlungsergebnissen ist der angezogene Tatverdacht gegen den Beschuldigten entgegen den Beschwerdeausführungen tatsächlich anzunehmen.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu konzedieren, dass es nicht seine Aufgabe ist, seine Unschuld zu beweisen. Dass fallbezogen tatsächlich eine Beweislastumkehr stattfand, lässt sich dem angefochtenen Beschluss und dem Akteninhalt ebenso wenig entnehmen, wie eine vom Beschwerdeführer – auf bloßen Mutmaßungen basierende – monierte Verletzung des Aussageverweigerungsrechts der E*. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass E* am 29. August 2023 als Zeugin einvernommen wurde (ON 6.3.10), der Beschwerdeführer jedoch erst ab 25. September 2023 als Beschuldigter geführt wurde (ON 1.8).

Fallbezogen leitete sich der konkrete Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in nicht zu beanstandender Weise aus der Inbezugsetzung des durch die Fallanalyse gewonnen Tat- und Täterprofils mit den bis dahin gewonnen Ermittlungsergebnissen ab. Der Beschwerdeführer hatte durch die Mitgliedschaft seiner Frau E* einen Bezug zur Glaubensgemeinschaft der B* in **, auch bestand nach den Angaben der E* der Verdacht, dass er Kenntnisse über die Tatörtlichkeit habe. Da der Beschwerdeführer nach den Angaben der E* diese mehrmals zum Veranstaltungsort der B* in ** brachte, bestand auch der Verdacht, dass er über die Abläufe der Versammlungen und über die Kontrollgänge auf den Parkplätzen Bescheid wisse (vgl ON 3, S 3). Aufgrund des Einwirkens von Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft auf E* im Vorfeld der Hochzeit konnte auf ein Motiv des Beschwerdeführers geschlossen werden, da bei lebensnaher Betrachtung der Versuch Dritter, dem Partner die bevorstehende Hochzeit auszureden, jedenfalls eine persönliche Kränkung annehmen lässt. Zudem bestand auf Grund der Wohnsituation des Beschwerdeführers, der eine kaum einsehbare Liegenschaft mit Haus samt Garage bewohnt (ON 9.1, S 7), auch der Verdacht, dass er über den notwendigen Rückzugsort zur Herstellung der verwendeten Sprengsätze verfügt. Auch wenn aufgrund der Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung der Verbleib des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht geklärt werden konnte, so wäre es ihm aufgrund der Fahrzeit vom Süden von ** nach **, die mit einem PKW nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei erhöhtem Verkaufsaufkommen höchstens eine Stunde beträgt, möglich gewesen, bei einer Abfahrt gegen 17.00 Uhr rechtzeitig zum Tatort zu gelangen, um die Sprengsätze, von denen die Zündladung des ersten gegen 19.00 Uhr detonierte, anzubringen. Bei einer vernetzten Gesamtbetrachtung dieser Ermittlungsergebnisse lag der angenommene Tatverdacht in objektiver Hinsicht vor. Die dargestellte begründete Verdachtslage zum objektiven Tatgeschehen indizierte fallbezogen auch die Annahme der subjektiven Tatseite (vgl RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).

Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den für die Taten verwendeten Sprengsätzen um selbst hergestellte handelte und der Beschwerdeführer nach der Verdachtslage Komponenten zur Herstellung (auch) über das Internet erwarb (ON 17, S 2f), war auch konkret zu erwarten, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände, die mit der Herstellung der Sprengsätze im Zusammenhang stehen, vor allem die für die Herstellung der Sprengsätze verwendeten Werkzeuge und restlichen Bestandteile (Lötkolben, Klebstoffe, elektronische Komponenten, Sprengmittel) aber auch bezughabende Aufzeichnungen und Unterlagen (beispielsweise Baupläne, Anleitungen, Rechnungen über den Kauf der Komponenten sowie andere schriftliche Unterlagen und Bücher) oder aus denen sich zumindest Rückschlüsse auf die Herstellung der Sprengsätze ziehen lassen (Computer, Mobiltelefon[e] und andere Datenträger), befinden, die aus Beweisgründen zur Aufklärung der dargestellten strafbaren Handlung sicherzustellen bzw. auszuwerten sein würden. Damit lag zum beurteilungsgegenständlichen Zeitpunkt ein für eine Durchsuchung ausreichender Verdacht vor.

Die vorliegend gewählte Zwangsmaßnahme war im Hinblick auf den vorliegenden Tatverdacht und der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung aktuell resultierenden Gefährdungslage für die Bevölkerung in ** angesichts des dadurch zu erwartenden unmittelbaren Beitrags zur Sachverhaltsaufklärung verhältnismäßig. Andere (gelindere, jedoch gleichermaßen effiziente) Ermittlungsmaßnahmen standen nicht zur Disposition. Denn bei der (damals) vorliegenden konkreten Gefährdungslage war die rasche und unangekündigte Sicherstellung der in der Anordnung angeführten Gegenstände geboten, weil nur durch eine derartige Maßnahme die Verbringung bzw Vernichtung von Beweisgegenständen verhindert werden kann und andere Ermittlungsmaßnahmen (insbesondere die Einvernahme des Beschuldigten [ON 6.3.11] und weiterer Zeugen [vgl ON 6], die Rückerfassung der Rufdaten der vom Beschuldigten verwendeten Telefonnummer [ON 10 iVm ON 16], die optische Überwachung des Tatortes [ON 4] und die molekulargenetische Untersuchung der Reste der Sprengsätze [ON 7 iVm ON 13.2]) bis dahin keine weitere Klärung des Sachverhalts erbrachten.

Der angefochtene Beschluss leitete den entgegen den Beschwerdeausführungen tatsächlich vorliegenden konkreten Tatverdacht aus den in der zitierten Berichterstattung des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zusammengefassten Beweisergebnissen ab, bezeichnete die aufzufindenden und sicherzustellenden Gegenstände konkret (ON 18, S 1 und 2) und behandelte auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung (ON 18, S 6). Die Bewilligung der Zwangsmaßnahme war daher rechtmäßig.

Soweit sich die Beschwerde ausdrücklich auch gegen die Bewilligung der Anordnung der Sicherstellung von Gegenständen im Zuge der Durchsuchung richtet, ist zunächst festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Beschluss, der sich nicht auf die Anordnung der Durchsuchung beschränkt, auch die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft aus den in der Anordnung angeführten Gründen (mit-)bewilligt wurde (ON 18, S 8). Nach § 110 Abs 2 StPO ist die Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Damit ist für eine derartige Anordnung im Gegensatz zur Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 120 Abs 1 erster Satz erster Halbsatz StPO) eine gerichtliche Bewilligung nicht Voraussetzung, weswegen der Beschluss in diesem Umfang aufzuheben ist (vgl RIS-Justiz RL0000084).

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