JudikaturOLG Graz

9Bs370/18g – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2019

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten HR DI Dr. Luger als Vorsitzenden, den Richter Dr. Nauta und die Richterin Mag. Berzkovics im Beisein des Richteramtsanwärters Mag. Fraydl als Schriftführer in der Strafsache gegen M***** Se***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Graz sowie der Angeklagten L***** K***** und J***** M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 26. Juli 2018, 5 Hv 22/18d-216, nach der am 23. Jänner 2019 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Leitner und der Angeklagten M***** Se*****, T***** S*****, P***** L*****, A***** M*****, P***** H*****, L***** K*****, D***** S*****, R***** M*****, J***** M*****, L***** Z*****, M***** Si*****, P***** D*****, T***** R*****, D***** H*****, K***** G***** und E***** H*****, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten F***** L*****, sowie in Gegenwart des gemeinsamen Verteidigers aller Angeklagten, Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen des Angeklagten L***** K***** wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld sowie des Angeklagten J***** M***** wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz wegen des Ausspruchs über die Schuld wird ebenso wie ihrer hinsichtlich J***** M***** erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Nichtannahme der Qualifikation nach § 84 Abs 2 erster Fall StGB hinsichtlich des zu Punkt A.2.b) ergangenen Schuldspruchs des Angeklagten L***** K***** und demgemäß auch in dem L***** K***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Mit ihren weiteren Berufungen werden der Angeklagte L***** K***** und die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen L***** K***** und J***** M***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden L***** K***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB (zu A.1.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu A.2.a) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu A.2.b) und J***** M***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu B.) schuldig erkannt. L***** K***** wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, v e r u r t e i l t . Über J***** M***** wurde nach § 125 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurden L***** K***** und J***** M***** zum Strafverfahrenskostenersatz verpflichtet. Die Privatbeteiligte G***** wurde mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dem erstinstanzlichen Schuldspruch zufolge haben

A. L***** K*****

1. am 16. Juli 2016 oder kurz davor in Graz zu einer von unbekannt gebliebenen Mittätern am 16. Juli 2016 in Graz begangenen Sachbeschädigung dadurch beigetragen, dass er Schablonen mit der Parole „#NichtWeiterGehen“ herstellte und sie den unbekannt gebliebenen Mittätern zur Verfügung stellte, welche sodann mit gelber Farbe (Kreidespray) unter Verwendung der von L***** K***** hergestellten Schablonen am asphaltierten Gehsteig und im Eingangsbereich vor dem Haus 8010 Graz, *****, dreimal die Parole „#NichtWeiterGehen“ anbrachten, somit eine fremde Sache verunstalteten (Schaden durch Reinigungskosten der Malerteam R***** GmbH höchstens EUR 45,00);

2. am 9. Juni 2016 in Klagenfurt Univ. Prof. Dr. *****

a.) durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, indem er ihm mit geballter Faust einen Schlag gegen den Kopf androhte, und sodann mit Gewalt, indem er ihm einen Schlag gegen den Bauch versetzte, zu einer Handlung, nämlich zur Beendigung der im Rahmen der Ausübung seines Anhalterechts gemäß § 80 Abs 2 StPO erfolgten Festhaltung seiner Person, genötigt;

b.) vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen den Bauch versetzte, wodurch der Genannte etwa sieben Tage lang an Schmerzen im Bauchbereich litt;

B. J***** M***** fremde Sachen verunstaltet, indem er am 8. September 2016 in Maria Lankowitz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest drei weiteren unbekannten Tätern („als Mitglieder der kriminellen Vereinigung Identitäre Bewegung Österreich“) auf die Fahrbahn und den Gehsteig der Gemeinde-Hauptstraße von der Volksschule bis zum Eingangsbereich der Wallfahrtskirche unter Verwendung von Schablonen mit gelbem Kreidespray mehrfach, nämlich etwa zehn mal die Parolen „INTEGRATION=LÜGE“, „#REMIGRATION“, „IDENTITÄRE BEWEGUNG“ und „REMIGRATION“ sowie das für die Identitäre Bewegung stehende Lambda-Zeichen anbrachte (Schaden durch Beseitigungsaufwand in Höhe von rund EUR 300,00 bis 400,00).

M***** Se*****, T***** S*****, P***** L*****, A***** M*****, P***** H*****, L***** K*****, D***** S*****, R***** M*****, J***** M*****, L***** Z*****, M***** Si*****, P***** D*****, T***** R*****, F***** L*****, D***** H*****, K***** G***** und E***** H***** wurden hingegen von der gegen sie erhobenen Anklage, es hätten

A. an bzw zu den nachgenannten Orten und Zeiten öffentlich und auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, zu Hass gegen die Religionsgesellschaft des Islam, die nach den Kriterien der Religion definierte Gruppe der Muslime, die nach dem fehlenden Kriterium der Staatsbürgerschaft definierten Gruppen der Ausländer und Flüchtlinge und die nach den Kriterien der Staatsangehörigkeit und nationalen Herkunft definierte Gruppe der türkischen Staatsangehörigen aufgestachelt und M***** Se***** zu Punkt V. zusätzlich auch zu Gewalt gegen diese Gruppen aufgefordert, wobei sie in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, die bezeichneten Gruppen der Muslime, Ausländer und Flüchtlinge sowie der türkischen Staatsangehörigen in einer Weise beschimpften, die geeignet war, diese Gruppen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, indem sie die zu den Punkten I., II., III., IV. und V. nachfolgend dargestellten Handlungen auf eine Weise begingen, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurden, und zwar:

I. M***** Se*****, L***** K*****, L***** Z*****, M***** Si*****, P***** D***** und P***** L***** am 6. April 2016 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest 20 weiteren unbekannt gebliebenen Tätern als Mitglieder der kriminellen Vereinigung „Identitäre Bewegung Österreich“ dadurch, dass

1. M***** Se*****, L***** K*****, L***** Z*****, M***** Si***** und P***** D***** auf das Dach des Hauses *****, in dem das Büro der Partei „Die Grünen Steiermark“ untergebracht ist, kletterten, wo sie auf dem First ein 16,4 m langes und 1,4 m breites Transparent mit der Aufschrift „Islamisierung tötet“ entrollten, dieses Transparent mit Theaterblut übergossen und der auf dem First sitzende M***** Se***** über Lautsprecher den vor dem Haus ***** im Kreuzungsbereich von Wickenburggasse, Kaiser-Franz-Josef-Kai und Keplerbrücke stehenden oder vorbeigehenden Passanten verkündete: „ Wir sind heute hier auf der Grünen Parteizentrale. Die Grünen und die SPÖ sind schuld an dem Terror. Sie haben uns den Terror nach Europa importiert und wir bringen jetzt den Protest auf das Dach ihrer Parteizentrale. An den Händen der Grünen und der SPÖ klebt das Blut von Bataclan und Brüssel und deshalb bringen wir das Blut heute auf das Dach ihrer Parteizentrale. Für die grüne Partei. Das ist nicht Afrika, das ist Europa und wir, die europäische Jugend von Paris bis Berlin, von Wien bis Prag werden es niemals akzeptieren, dass der Terror in Europa zur Normalität wird “, wobei er aus einer Plastikflasche eine als „Theaterblut“ bezeichnete rote Flüssigkeit über das Transparent goss;

2. P***** L***** aus den von ihm und unbekannt gebliebenen Mittätern angefertigten Videoaufnahmen von dieser Aktion den 1 Minute und 47 Sekunden dauernden Propagandafilm „Islamisierung tötet/Identitäre entern Grüne(n) Zentrale in Graz/6.4.16“, mithin ein Medienwerk gemäß § 1 Abs 1 Z 3 MedienG, mit den Parolen „ Graz hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Die Multikulti-Politik hat eine Salafisten-Szene importiert. Experten sehen die Terrorgefahr so hoch wie nie. Trotzdem wird in Graz diese riesige Moschee errichtet (Wobei das Video den Moscheeneubau in der Herrgottwiesgasse zeigt). Brüssel und Paris haben es gezeigt: DIE ISLAMISIERUNG TÖTET. WIR WEHREN UNS! “ (am Filmanfang) sowie „ Islamisierung und Einwanderung töten Europa. Wieviele Terroranschläge braucht es noch, bis ihr aufwacht? Wehrt euch und werdet aktiv. Komm in die Bewegung. Identitäre Bewegung “ (am Filmende) produzierte und diesen Propagandafilm am 6. April 2016 auf der Internet-Plattform Youtube und der Website „iboesterreich.at“ sowie am 8. April 2016 auf dem Youtube-Kanal „IDENTITAERES ÖSTERREICH“ veröffentlichte, wobei er als Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 lit b und lit c MedienG) die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung, die Verbreitung und die Abrufbarkeit dieses Medienwerks entweder besorgte oder veranlasste;

II. L***** K*****, P***** L*****, T***** R*****, M***** Si*****, F***** L***** und D***** H***** am 9. Juni 2016 in Klagenfurt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest fünf weiteren unbekannten Tätern als Mitglieder der kriminellen Vereinigung „Identitäre Bewegung Österreich“ dadurch, dass

1. L***** K*****, P***** L*****, T***** R*****, M***** Si*****, F***** L***** und D***** H***** den Lehrsaal C der Alpen-Adria Universität Klagenfurt während der von MMag. D***** W***** geleiteten öffentlichen und von ca 50 Studenten besuchten Vorlesung „Inklusionsbegleiter/innen: Flucht, Asyl, Migration“ stürmten, an das Podium traten, wo sie die Transparente mit den Aufschriften „ Stoppt Zuwanderung “ und „ Integration ist eine Lüge “ und dem Lambda-Zeichen der „Identitären Bewegung Österreich“ entrollten und den Zuhörern präsentierten, Flugblätter der Identitären Bewegung mit der Aufschrift „ Integration ist eine Lüge! “ verteilten, durch vier in Burkas gehüllte, unbekannt gebliebene Mittäter die Steinigung des in einem Holzpranger gefangenen und den ursprünglichen Österreicher verkörpernden M***** Si***** mit aus Schaumstoff gefertigten Pflastersteinen nachstellten;

2. L***** K***** den Zuhörern der Lehrveranstaltung über Lautsprecher verkündete: „ Mag diese Intervention zwar drastisch sein, aber die Realität ist noch viel viel drastischer und realistischer. Wir stehen hier, um ein Zeugnis abzulegen, wie es in Zukunft sein könnte! Wenn hier weiterhin gegen die Selbstabschaffung unseres Volkes gehetzt wird. Weiters ist diese Veranstaltung eine Veranstaltung, die Zuwanderung nicht nur unterstützt, sondern fordert. Diese Veranstaltung ist eine Propaganda. Diese Propaganda gehört sofort unterbrochen … Wir fordern vor der Verfassung eine sofortige Festschreibung zum Selbsterhalt unseres Volkes. Wir fordern den Stopp der Zuwanderung …. Wir fordern eine sofortige …. Freiheit, Heimat, Tradition – Multikulti Endstation! “;

3. P***** L***** aus den von ihm und unbekannt gebliebenen Mittätern von dieser Aktion angefertigten Videoaufnahmen den Propagandafilm mit dem Titel „ Wahrheit: Identitäre klären auf: „Inklusionbegleiter“ an der Universität Klagenfurt/Sturm ist eine Lüge “, mithin ein Medienwerk gemäß § 1 Abs 1 Z 3 MedienG, mit den an das Filmende gesetzten Parolen: „ Wieviele Terroranschläge braucht es noch, bis ihr aufwacht? Wehrt euch und werdet aktiv. Komm in die Bewegung. Identitäre Bewegung “ produzierte und diesen Propagandafilm am 12. Juni 2016 auf der Internet-Plattform „youtube“ veröffentlichte, wobei er als Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 lit b und lit c MedienG) die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung, die Verbreitung und die Abrufbarkeit dieses Medienwerks entweder besorgte oder veranlasste;

III. J***** M***** am 8. September 2016 in Maria Lankowitz in seiner Funktion als Leiter der Identitären Bewegung im Bezirk Voitsberg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest drei weiteren unbekannten Tätern als Mitglieder der kriminellen Vereinigung „Identitäre Bewegung Österreich“ dadurch, dass er auf der Fahrbahn und dem Gehsteig der Gemeinde-Hauptstraße von der Volksschule bis zum Eingangsbereich der Wallfahrtskirche mit gelbem Kreidespray unter Verwendung von Schablonen wiederholt die Parolen „INTEGRATION=LÜGE“, „#REMIGRATION“, „IDENTITÄRE BEWEGUNG“ UND „REMIGRATION“ und das für die Identitäre Bewegung stehende Lambda-Zeichen sprühte, sechs Heiligenfiguren im Eingangsbereich zur Wallfahrtskirche Pappschilder mit der Parole „INTEGRATION = LÜGE # REMIGRATION“ umhängte und entweder mit schwarzen Müllsäcken im Sinne einer Burka-Verschleierung verhüllte oder mit Vollbartperücken und Waffenattrappen versah,

IV. M***** Se***** und T***** S***** in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem unbekannt gebliebenen Täter als Mitglieder der kriminellen Vereinigung „Identitäre Bewegung Österreich“ dadurch, dass sie

1. am 22. März 2017 den im Stiegenhaus des Wohnhauses 1040 Wien, T*****, angebrachten Schlüsselkasten aufbrachen, mit dem dadurch widerrechtlich erlangten Schlüssel in den versperrten Dachboden gelangten, durch ein Luke auf das Dach kletterten, über das Dach dieses Hauses und das Dach des Nachbarhauses 1040 Wien, T*****, auf das Dach des Hauses 1040 Wien, P*****, stiegen, an der straßenseitigen, zum Belvedere ausgerichteten Dachtraufe ein 5m mal 6m großes, die Silhoutte von Prinz Eugen von Savoyen zeigendes Transparent mit der Aufschrift „ ERDOGAN – HOL DEINE TÜRKEN HAM! “ befestigten und sodann mehrere als Flugtickets gestaltete Zettel mit der an türkisch-stämmige Mitbürger gerichteten Aufschrift: „ GUTEN HEIMFLUG! WIEN ISTANBUL; REMIGRATION AIRLINE; DOCUMENT NUMBER 1529 (erste Türkenbelagerung von Wien) – 1683 (zweite Türkenbelagerung von Wien) – 2017; NAME OF PASSENGER ERDOGAN (türkischer Präsident); IB.OESTERREICH.AT; FLIGHT 732 (Schlacht von Poitiers); CLASS HALAL; DATE 20.9.2016; TIME 11.00; INTEGRATION IST EINE LÜGE! “ auf die Straße warfen;

2. ab 24. März 2017 den von unbekannt gebliebenen Mittätern von dieser Aktion produzierten Propagandafilm mit dem Titel „ Erdogan - Hol deine Türken ham “, mithin ein Medienwerk gemäß § 1 Abs 1 Z 3 MedienG, mit der an den Filmanfang gesetzten Parole: „ Am Nachmittag des 22. März (2017) kündigte der türkische Staatspräsident Erdogan an, dass sich bald kein Europäer in irgend einem Teil der Welt mehr sicher auf den Straßen bewegen könne. Am Nachmittag des 22. März (2017) ermordete ein Islamist in der britischen Hauptstadt London drei Menschen und verletzte 20 weitere schwer. Das ist eine Kriegserklärung. Wir nehmen sie an. “ auf der Website „www.iboesterreich.at“, der Facebook-Seite „www.facebook.com/identitaeroesterreich/?fref=ts“ und auf der Internet-Plattform „www.youtube.com/watch?v=tL5tI7V_fWM“ veröffentlichten, wobei M***** Se***** und T***** S***** als Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 lit b und lit c MedienG) die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung, die Verbreitung und die Abrufbarkeit dieses Medienwerks entweder mitbesorgten oder mitveranlassten;

V. M***** Se***** seit Jahresanfang 2016 an nicht näher bekannten Tagen in wiederholten Auftritten in nicht näher bekannten Orten des Bundesgebietes, indem er die bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 27. April 2018 im Konzept sichergestellte und im Zwischenbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 16. Juli 2018 dargestellte Rede hielt, die nach der Botschaft „wir (gemeint wohl Österreich und Europa) sterben aus“ nachfolgende Parolen enthielt:

Es ist ein Krieg ein Kampf bis aufs Messer, um jede Straße, jeden Gemeindebau, jede Stadt, jedes Land, Europa. Wir verlieren diesen Kampf gerade. Jede Stunde...gegen uns. Jeden Tag werden wir weniger. Wir sind alle in diesen Krieg eingebunden in dem das wehrlos gemachte, sturmreif geschossene Europa ausblutet und Tag für Tag schwächer wird. Es gibt nur eine Wahl: Verteidiger oder Kollaborateur, Zusehen oder Dagegenhalten…Damit dieser Krieg gewonnen werden kann muss er begonnen werden. Auch von unserer Seite “,

Nur WIR ALLEIN sind dazu in der Lage. Nur wir wissen was abläuft und haben die Fähigkeiten, den Mut und die Massen, das ins Volk zu tragen... “,

Wir sind die Nachfahren von Kriegern, Landsknechten, Rittern, Soldaten, unsere Väter haben (auch?) bei den Termophylen, auf den katalaunischen Feldern, 1683 und in tausend anderen Abwehrschlachten geblutet – unsere Ahnen blicken fordernd auf uns! Wiens Mauern müssen gehalten werden, auch auf dieser verworrenen wahnsinnigen Schlacht, gegen diesen diffusen unsichtbaren Feind In Wien steht und fällt Europa...Elite und Avantgarde für die Masse “,

Es herrscht ein KRIEG unsichtbar aber tödlich...Es ist eine Front an der wir JEDEN brauchen, MEHR Leute, mehr Aktivismus, mehr Schulung “,

Holen wir uns Wien zurück, Block um Block und Schritt um Schritt, Heizen wir ihnen ein! Lasst uns Helden sein! “;

B. sich an der kriminellen Vereinigung „Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität“ in der Kurzbezeichnung „Identitäre Bewegung Österreich“, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem Mitglied oder mehreren ihrer nachfolgend genannten oder unbekannt gebliebenen Mitglieder nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen nach § 125 StGB und die Vergehen der Verhetzung nach § 283 StGB ausgeführt werden,

I. als Mitglied gemäß § 278 Abs 3 erster Fall StGB beteiligt, indem sie im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Vereinigung eine strafbare Handlung begingen, und zwar

1. M***** Se*****, L***** K*****, L***** Z*****, M***** Si*****, P***** D***** und P***** L***** am 6. April 2016 in Graz das zu Punkt A.I. dargestellte Vergehen der Verhetzung gemäß § 283 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 StGB im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest 20 weiteren unbekannt gebliebenen Mitgliedern der „Identitären Bewegung Österreich“,

2. L***** K*****, P***** L*****, T***** R*****, M***** Si*****, F***** L***** und D***** H***** am 9. Juni 2016 in Klagenfurt das zu Punkt A.II. dargestellte Vergehen der Verhetzung gemäß § 283 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 StGB im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest fünf weiteren unbekannt gebliebenen Mitgliedern der „Identitären Bewegung Österreich“,

3. J***** M***** am 8. September 2016 in Maria Lankowitz das zu Punkt A.III. dargestellte Vergehen der Verhetzung gemäß § 283 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 StGB und das zu „Punkt D.I.“ (gemeint Punkt B. des Schuldspruchs) dargestellte Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest drei weiteren unbekannten Mitgliedern der „Identitäre Bewegung Österreich“,

4. M***** Se***** und T***** S***** am 22. März 2017 in Wien das zu Punkt A.IV. dargestellte Vergehen der Verhetzung gemäß § 283 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 StGB und das zu „Punkt D.III.“ (gemeint Punkt C.II.) dargestellte Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem weiteren unbekannten Mitglied der „Identitären Bewegung Österreich“,

5. K***** G*****, L***** K***** und P***** L***** am 16. Juli 2016 in Graz das zu „Punkt D.II.“ (gemeint Punkt C.I. des Freispruchs und Punkt A.1. des Schuldspruchs) dargestellte Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest drei weiteren unbekannten Mitgliedern der „Identitären Bewegung Österreich“,

6. M***** Se***** seit Jahresanfang 2016 an nicht näher bekannten Tagen in wiederholten Auftritten in nicht näher bekannten Orten des Bundesgebietes das zu Punkt A.V. dargestellte Vergehen der Verhetzung gemäß § 283 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 StGB,

II. ab Jahresanfang 2016 auf andere Weise als Mitglied gemäß § 278 Abs 3 dritter Fall StGB beteiligt, wobei sie gemäß § 5 Abs 3 StGB wussten, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar

1. M***** Se***** in Graz, Klagenfurt, Linz, Wien, Innsbruck, St. Pölten, Eisenstadt und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er als Leiter und Vordenker der „Identitären Bewegung Österreich“ im Zusammenwirken mit P***** L*****

a) die radikal fremden- und islamfeindliche Ideologie der „Identitären Bewegung Österreich“ verbreitete, und zwar

• als Redner in propagandistischen Videos (Vlogs), auf Versammlungen, Stammtischen, Demonstrationen und Spontanaktionen,

• durch Veröffentlichung seiner Vorträge und Reden auf verschiedenen Internetplattformen (youtube, facebook, twitter, Webseiten wie www.identitaeregeneration.info, www.iboesterreich.at und andere),

• als faktischer Obmann des für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als kollektives Führungsorgan tätigen „Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität“,

• durch den Verkauf von Propagandamaterial über den mit der von ihm mit P***** L***** als geschäftsführende Gesellschafter geleiteten P***** C***** OG betriebenen Versandhandel,

b) auf öffentlichen Veranstaltungen und auf Internet-Plattformen Mitglieder für die „Identitäre Bewegung Österreich“ anwarb, schulte und zu Propagandaktionen aufforderte,

c) als Kassier die Buchhaltung der Vereinigung „Identitäre Bewegung Österreich“ führte und deren Einnahmen verwaltete,

d) durch die laufende Zusammenarbeit mit den Vertretern der in Deutschland, Frankreich, Schweiz und Italien tätigen „Identitären Bewegungen“ zur Vereinheitlichung ihrer Ziele, Programme und Aktivitäten die Schaffung einer gesamt-europäischen „Identitären Bewegung“ vorantrieb,

e) und als Geschäftsführer der P***** C***** OG mit den aus dem Verkauf von Propagandamaterial der „Identitären Bewegung Österreich“ erzielten Erlösen die Aktionen der „Identitären Bewegung Österreich“ mitfinanzierte,

f) und als faktischer Obmann des „Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität“ und als geschäftsführender Gesellschafter der P***** C***** OG für die kriminelle Vereinigung „Identitäre Bewegung Österreich“ finanzielle Mittel akquirierte,

2. P***** L***** in Graz, Klagenfurt, Linz, Wien, Innsbruck, St. Pölten, Innsbruck, Eisenstadt und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er als Leiter und Vordenker der „Identitären Bewegung Österreich“ im Zusammenwirken mit M***** Se*****

a) die radikal fremden- und islamfeindliche Ideologie der „Identitären Bewegung Österreich“ verbreitete, und zwar

• als Redner in propagandistischen Videos, auf Versammlungen, Stammtischen, Demonstrationen und Spontanaktionen,

• durch Veröffentlichung seiner Vorträge und Reden auf seinem youtube Kanal „P***** L*****“,

• als faktischer Obmann des für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als kollektives Führungsorgan tätigen „Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität“,

• durch den Verkauf von Propagandamaterial über den mit der von ihm mit M***** Se***** als geschäftsführende Gesellschafter geleiteten P***** C***** OG betriebenen Versandhandel,

b) auf öffentlichen Veranstaltungen und auf Internet-Plattformen Mitglieder für die „Identitäre Bewegung Österreich“ anwarb, schulte und zu Propagandaktionen aufforderte,

c) durch die laufende Zusammenarbeit mit den Vertretern der in Deutschland, Frankreich, Schweiz und Italien tätigen „Identitären Bewegungen“ zur Vereinheitlichung ihrer Ziele, Programme und Aktivitäten die Schaffung einer gesamt-europäischen „Identitären Bewegung“ vorantrieb,

d) als Geschäftsführer der P***** C***** OG mit den aus dem Verkauf von Propagandamaterial der „Identitären Bewegung Österreich“ erzielten Erlösen die Aktionen der „Identitären Bewegung Österreich“ mitfinanzierte,

e) die zu den Punkten A.I. und A.II. angeführten Propagandafilme herstellte und über Internet verbreitete,

f) und als faktischer Obmann des „Vereins zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität“ und als geschäftsführender Gesellschafter der P***** C***** OG für die kriminelle Vereinigung „Identitäre Bewegung Österreich“ finanzielle Mittel akquirierte,

3. L***** K***** in Graz, Klagenfurt, Linz, Wien, Innsbruck, St. Pölten, Innsbruck, Eisenstadt und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als führendes Mitglied und als Leiter für das Bundesland Steiermark in dieser Funktion Propagandaaktionen der ihm unterstellten Landesgruppe mitorganisierte, Versammlungen und Stammtische abhielt sowie M***** Se***** bei dessen zu Punkt 1. angeführten Tätigkeiten zur Anwerbung und Schulung von Mitgliedern unterstützte,

4. T***** S***** in Graz, Klagenfurt, Linz, Wien, Innsbruck, St. Pölten, Innsbruck, Eisenstadt und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als führendes Mitglied und als Leiter für das Bundesland Niederösterreich in dieser Funktion Propagandaaktionen der ihm unterstellten Landesgruppe mitorganisierte, Versammlungen und Stammtische abhielt sowie M***** Se***** bei dessen zu Punkt 1. angeführten Tätigkeiten zur Anwerbung und Schulung von Mitgliedern unterstützte,

5. D***** S***** in Graz, Klagenfurt, Linz, Wien, Innsbruck, St. Pölten, Innsbruck, Eisenstadt und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als führendes Mitglied und seit Anfang 2017 als Leiter für das Bundesland Salzburg in dieser Funktion Propagandaaktionen der ihm unterstellten Landesgruppe mitorganisierte, Versammlungen und Stammtische abhielt sowie M***** Se***** bei dessen zu Punkt 1. angeführten Tätigkeiten zur Anwerbung und Schulung von Mitgliedern unterstützte,

6. R***** M***** in Graz, Klagenfurt, Linz, Wien, Innsbruck, St. Pölten, Innsbruck, Eisenstadt und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als führendes Mitglied und als Leiter für das Bundesland Oberösterreich in dieser Funktion Propagandaaktionen der ihm unterstellten Landesgruppe mitorganisierte, Versammlungen und Stammtische abhielt sowie M***** Se***** bei dessen zu Punkt 1. angeführten Tätigkeiten zur Anwerbung und Schulung von Mitgliedern unterstützte,

7. A***** M***** zumindest bis Februar 2017 in Graz, Klagenfurt, Linz, Wien, Innsbruck, St. Pölten, Innsbruck, Eisenstadt und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als führendes Mitglied und als Leiter der „AG (Arbeitsgemeinschaft) Theorie“ in dieser Funktion Propagandaaktionen der ihm unterstellten Landesgruppe mitorganisierte, Versammlungen, Stammtische und Schulungen abhielt, Propagandamaterial mitentwarf sowie M***** Se***** bei dessen zu Punkt 1. angeführten Tätigkeiten zur Anwerbung und Schulung von Mitgliedern unterstützte,

8. J***** M***** in Voitsberg und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als führendes Mitglied im Bezirk Voitsberg in dieser Funktion Propagandaaktionen der ihm unterstellten Mitglieder mitorganisierte, Versammlungen, Stammtische und Schulungen abhielt sowie M***** Se***** bei dessen zu Punkt 1. angeführten Tätigkeiten zur Anwerbung und Schulung von Mitgliedern unterstützte,

9. P***** H***** in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz, Innsbruck, St. Pölten, Innsbruck, Eisenstadt und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als führendes Mitglied und als Leiter für das Bundesland Wien in dieser Funktion Propagandaaktionen der ihm unterstellten Landesgruppe mitorganisierte, Versammlungen und Stammtische abhielt sowie M***** Se***** bei dessen zu Punkt 1. angeführten Tätigkeiten zur Anwerbung und Schulung von Mitgliedern unterstützte;

10. E***** H***** in Salzburg, Wien, Graz und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als Leiter für das Bundesland Salzburg bis Ende 2016 in dieser Funktion Propagandaaktionen der ihm unterstellten Landesgruppe mitorganisierte, Versammlungen und Stammtische abhielt sowie seither für die „Identitäre Bewegung Österreich“ als führendes Mitglied M***** Se***** bei dessen zu Punkt 1. angeführten Tätigkeiten zur Anwerbung und Schulung von Mitgliedern unterstützte;

C. fremde Sachen beschädigt bzw. verunstaltet, nämlich

I. K***** G***** und P***** L***** am 16. Juli 2016 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Tätern als Mitglieder der kriminellen Vereinigung „Identitäre Bewegung Österreich“, indem K***** G***** mit gelber Farbe unter Verwendung der von L***** K***** und P***** L***** hergestellten Schablonen den asphaltierten Gehsteig vor dem Haus 8010 Graz, *****, mit der Parole „#NichtWeiterGehen“ besprühten (Schaden durch Reinigungskosten der Malerteam R***** GmbH EUR 45,00);

II. M***** Se***** und T***** S***** am 22. März 2017 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mitglieder der kriminellen Vereinigung „Identitäre Bewegung Österreich“, indem sie bei der zu Anklagepunkt A.IV. angeführten Handlung den Schlüsselkasten im Haus T***** zum Dachboden des Hauses T***** aufbrachen (Reparaturkosten in der Höhe von EUR 254,52), und auf dem Haus T***** mehrere Dachziegel eintraten (Reparaturkosten in der Höhe von ca. EUR 500,00);

gemäß § 259 Z 3 StPO f r e i g e s p r o c h e n.

Zu den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 16 ff verwiesen.

Gegen das Urteil richten sich die „vollen“ Berufungen der Angeklagten L***** K***** (ON 220) und J***** M***** (ON 221). Die Staatsanwaltschaft Graz erhob in Ansehung des Schuldspruchs von L***** K***** zu Faktum A.2.b) Berufung wegen Nichtigkeit sowie in Ansehung der Freisprüche Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld; in eventu wird eine Strafberufung zum Nachteil von L***** K***** und J***** M***** erhoben (ON 219).

Nur die Nichtigkeitsberufung der Anklagebehörde betreffend den Schuldspruchpunkt A.2.b) hat Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Zur Berufung des Angeklagten L ***** K*****:

Mit seiner Schuldberufung, die vor dem Eingehen auf die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zu prüfen ist, bekämpft der Berufungswerber die Urteilsannahme, wonach er bei der Herstellung von Schablonen für das Aufsprühen von Parolen mit dem bedingten Vorsatz gehandelt habe, hiedurch eine fremde Sache zu verunstalten (Faktum A.1.). Die Berufung argumentiert, dass Kreidespray leicht zu entfernen sei und der Berufungswerber bzw. die unmittelbaren Täter diesen Spray gerade deshalb verwendet hätten, weil sie eben keine Sachbeschädigung hätten begehen wollen.

In seinen diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen verweist der Erstrichter darauf, dass Kreidesprays auf rauen Oberflächen wie Asphalt bekanntermaßen besser haften würden als auf glatten Oberflächen und sohin nur mit einem gewissen Arbeitsaufwand entfernt werden könnten. Die Schlussfolgerung, dass dieser Umstand auch dem Berufungswerber bekannt gewesen sein muss, ist plausibel. Daraus kann weiters geschlossen werden, dass sich der Berufungswerber darüber im Klaren war, dass ein nicht zu vernachlässigender Reinigungsaufwand erforderlich sein wird, um die Verunstaltung zu entfernen. Dass ein derartiger Aufwand im Falle des von den unbekannt gebliebenen unmittelbaren Tätern verwendeten Sprays tatsächlich notwendig war, schloss das Erstgericht nachvollziehbar aus den für glaubhaft befundenen Angaben der Zeugin B***** R*****, wonach die Schriftzüge drei Wochen nach der Tat noch immer sichtbar gewesen und schließlich von einem beauftragten Unternehmen unter Verwendung eines Hochdruckreinigers und einer Bürste gegen ein Entgelt von rund EUR 45,00 entfernt worden seien (US 100).

Aufgrund dieser Beweisergebnisse bestehen keine Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu A.1. und die zugrundeliegende Beweiswürdigung. Der in der Berufung angesprochene Umstand, wonach bei Stammtischen der Identitären Bewegung darauf hingewiesen worden sei, dass Aufkleber nicht im öffentlichen Raum angebracht werden mögen, hat mit der Verwendung von Kreidespray, der hier eben sehr wohl auf einem fremden Grundstück aufgesprüht wurde, nichts zu tun und vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Weiters bekämpft der Berufungswerber die erstgerichtlichen Feststellungen zur Verletzung von Univ. Prof. Dr. ***** (Faktum A.2.b). Diesbezüglich folgte der Erstrichter unter Verwertung seines persönlichen Eindrucks vom Verletzten dessen für glaubhaft befundenen Angaben in der Hauptverhandlung (US 88 f). Die Erklärung des Zeugen, er habe die erlittenen Schmerzen bei seiner Einvernahme vor der Polizei nicht erwähnt, weil es sich hiebei nach seiner subjektiven Einschätzung um keine Verletzung im eigentlichen Wortsinn handelte, ist überzeugend. Dass der vom Berufungswerber geführte Schlag gegen den Bauch des Zeugen „leicht“ bzw. „dosiert“ war, steht der Annahme, dass der Zeuge etwa eine Woche lang Schmerzen verspürte, keineswegs entgegen, zumal nach der Lebenserfahrung auch leichte Schläge muskuläre Beeinträchtigungen und länger andauernde Schmerzen verursachen können, ohne dass äußerliche Verletzungsanzeichen sichtbar wären. Entgegen der Berufung lässt sich dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. Juli 2018 nicht entnehmen, dass Univ. Prof. Dr. ***** den Vorfall dramatisiert hätte. Dass dieser nicht mit Sicherheit angeben konnte, ob der Schlag einen „blauen Fleck“ zur Folge hatte oder nicht, spricht nicht für, sondern gegen eine Tendenz zur Übertreibung. Der Zeuge betonte in der Hauptverhandlung außerdem unverändert, dass er sich gar nicht verletzt fühle, und erhob auch keine Schmerzengeldansprüche gegen den Berufungswerber, was ebenfalls gegen eine überzogene Darstellung des Vorfalls und seiner Folgen spricht (ON 183 S 6, 8).

Die im Ersturteil getroffenen Feststellungen zum Grunddelikt des § 83 Abs 2 StGB sind daher nicht zu beanstanden. Ob der Berufungswerber – wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel argumentiert – auch die Qualifikation nach § 84 Abs 2 StGB zu verantworten hat, wird im zweiten Rechtsgang zu klären sein. Auf diese Frage wird im Rahmen der Behandlung der Subsumtionsrüge der Staatsanwaltschaft noch näher eingegangen werden.

Die Feststellungen zur Nötigung (Faktum A.2.a), die der Berufungswerber gar nicht explizit bekämpft hat, wurden im Ersturteil ebenfalls nachvollziehbar begründet, sodass auch insoweit keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung bestehen. Die Schuldberufung bleibt daher gänzlich erfolglos.

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht der Berufungswerber geltend, dass das Aufsprühen von Parolen mit Kreidespray, die gegen ein Entgelt von EUR 45,00 entfernt werden können, keine Verunstaltung darstelle und daher nicht dem § 125 StGB zu subsumieren sei.

Eine Sache wird verunstaltet, wenn ihre äußere Erscheinung verändert wird, ohne dass ihre Brauchbarkeit eine Beeinträchtigung erfährt. Es muss insoweit ein Eingriff in die Substanz gegeben sein, als die Sache in schwer reversibler Weise umgeformt oder verändert wird, wodurch Interessen des Berechtigten beeinträchtigt werden. In diesem Sinne kann das Beschmutzen einer Sache (beispielsweise das Bekritzeln oder Beschmieren einer Wand) unter Umständen ein Verunstalten darstellen. Ob die Verschmutzung eine strafrechtlich relevante Intensität erreicht und damit als Verunstaltung im Sinn des § 125 StGB zu beurteilen ist, hängt in erster Linie vom Vorliegen einer Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Geschädigten ab. Eine solche Beeinträchtigung setzt einerseits einen ins Gewicht fallenden Auffälligkeitswert der Veränderung und andererseits ein wirtschaftlich nicht völlig zu vernachlässigendes Ausmaß jenes Aufwands an Material, Arbeit oder Zeit voraus, der zur Beseitigung des Eingriffs erforderlich ist (RIS-Justiz RS0093117; OGH 12 Os 43/84; Messner in Leukauf/Steininger , StGB 4 § 125 Rz 8).

Nach den Urteilsfeststellungen wurde beim Haus *****, in dem die Grüne Parteizentrale untergebracht ist, drei mal der Schriftzug „#NichtWeiterGehen“ am Gehsteig bzw. am Boden im Eingangsbereich angebracht, wobei die Aufschrift ungeachtet dessen, dass sie Witterungseinflüssen ausgesetzt war, nach mehr als 14 Tagen noch immer zu lesen war. Aus den Lichtbildern im Akt ist ersichtlich, dass die in gelber Farbe gehaltene Schrift im Bereich zweier Hausdurchgänge angebracht wurde, wobei sie sich in einem Fall über die gesamte Breite des Durchgangs erstreckte und im anderen Fall etwa die Hälfte davon einnahm (ON 47 AS 24 f). Sie wurde mithilfe eines Hochdruckreinigers und einer Bürste entfernt, wobei eine Person etwa eine Stunde lang mit der Reinigung beschäftigt war und der finanzielle Aufwand für die Reinigung rund EUR 45,00 betrug (US 46, 100). Dies stellt einen Aufwand dar, der als erheblich zu bezeichnen ist. Damit kann im gegebenen Fall weder von einer wegen ihres geringen Auffälligkeitswerts zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung der Sache noch von einem nicht ins Gewicht fallenden Arbeitsaufwand für die Wiederherstellung des früheren Zustands die Rede sein. Das Aufbringen der Schriftzüge wurde daher zutreffend als Verunstaltung im Sinne des § 125 StGB beurteilt.

Der Berufungswerber macht weiters den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend und bringt vor, dass Univ. Prof. Dr. ***** nicht dazu berechtigt gewesen sei, ihn anzuhalten, weil er keine strafbare Handlung begangen habe und außerdem durch hiefür zuständige Organe jederzeit hätte beamtshandelt werden können. Die Anhaltung sei unverhältnismäßig gewesen. Der Berufungswerber habe sich „äußerst maßhaltend“ daraus befreit und berufe sich auf Notwehr. Auch insoweit bleibt die Rechtsrüge erfolglos.

Im Ersturteil wird zunächst jene Aktion, mit der die Vorlesung „Inklusionsbegleiter/innen: Flucht, Asyl, Migration“ am 9. Juni 2016 an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt gestört wurde, detailliert beschrieben. Der Erstrichter stellte weiters zusammengefasst fest, dass Univ. Prof. Dr. ***** als Rektor der Universität die Aktivisten zunächst aufforderte, den Hörsaal zu verlassen, und schließlich telefonisch die Polizei verständigte, woraufhin die Aktion abgebrochen wurde. Univ. Prof. Dr. ***** hielt daraufhin den Berufungswerber, den er für den Anführer der Aktion hielt, am Revers seiner Lederjacke fest. Er ging davon aus, dass dieser durch sein Verhalten möglicherweise den Tatbestand der Verhetzung verwirklicht habe. Er wollte ihn nach dem Eintreffen der Polizei anzeigen und der Polizei die Identitätsfeststellung ermöglichen. Der Berufungswerber drohte Univ. Prof. Dr. ***** zunächst durch Ausholen seiner zur Faust geballten Hand einen Schlag ins Gesicht an und versetzte ihm in der Folge einen dosierten, wenig intensiven Faustschlag gegen den Bauch, woraufhin Univ. Prof. Dr. ***** die Festhaltung aufgab und der Berufungswerber flüchten konnte (US 33).

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach Univ. Prof. Dr. ***** unter den festgestellten Umständen dazu berechtigt war, den Berufungswerber anzuhalten, ist korrekt.

Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person unmittelbar zuvor eine strafbare Handlung ausgeführt habe, ist gemäß § 80 Abs 2 StPO nämlich berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet. Der Anhaltende muss subjektiv die betreffende Person für verdächtig halten, und zusätzlich müssen solche objektiven Gründe (eben bestimmte Tatsachen) vorhanden sein, dass auch ein maßgerechter Dritter in der gegebenen Situation (ex ante) diese Person für verdächtig gehalten hätte ( Schwaighofer, WK-StPO § 80 Rz 38 mwN).

In Anbetracht der Urteilsannahmen, wonach im Rahmen der Aktion eine Steinigung nachgestellt wurde und der Berufungswerber über ein Megaphon Parolen verkündete, in denen er in drastischen Worten einen Stopp von Zuwanderung forderte (vgl. US 32), lagen jedenfalls objektive Gründe für die Annahme vor, der Berufungswerber habe durch sein Verhalten eine gerichtlich strafbare Handlung, nämlich das Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 StGB begangen. Auch wenn der Sachverhalt vom Erstgericht letztlich nicht unter diesen oder einen sonstigen Straftatbestand subsumiert wurde, war ein konkreter Verdacht der Begehung einer Verhetzung jedenfalls gegeben, wovon immerhin auch die Anklagebehörde, die deshalb ein Ermittlungsverfahren führte und Anklage erhob, ausging. Damit war Univ. Prof. Dr. *****, der den Berufungswerber nach den Feststellungen auch subjektiv für verdächtig hielt, zu dessen Anhaltung berechtigt. Die Anhaltung war auch nicht unverhältnismäßig, weil der Rektor nach den Feststellungen keinerlei Gewalt übte, sondern den Berufungswerber bloß an seiner Jacke festhielt. Auch die zulässige Anhaltedauer wurde nicht überschritten, weil Univ. Prof. Dr. ***** die Polizei bereits vor der Anhaltung des Berufungswerbers verständigt hatte, weshalb damit zu rechnen war, dass diese innerhalb kurzer Zeit eintreffen würde.

Demzufolge handelte Univ. Prof. Dr. ***** in Ausübung seines Anhalterechts nach § 80 Abs 2 StPO. Ein derartiges Handeln stellt keinen rechtswidrigen Angriff auf die Freiheit des Angehaltenen dar, sondern ist rechtmäßig. Da Notwehr gegen eine rechtmäßige Handlung ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0089146), geht die diesbezügliche Argumentation in der Berufung ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass auch der Rechtfertigungsgrund nach § 105 Abs 2 StGB nicht erfüllt ist, weil die Anwendung von Gewalt oder Drohung zum Zweck, sich einer gerechtfertigten Anhaltung zu entziehen, den guten Sitten jedenfalls widerstreitet.

Auch der – vom Angeklagten ohnehin nicht geltend gemachte – Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO liegt nicht vor, weil schon wegen der fehlenden Verantwortungsübernahme des Angeklagten auszuschließen ist, dass ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO dazu geeignet wäre, ihn in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (RIS-Justiz RS0126734).

Die Behandlung der Strafberufung des Angeklagten erübrigt sich im Hinblick auf die Aufhebung des Strafausspruchs, auf die unten noch näher eingegangen wird.

Zur Berufung des Angeklagten J ***** M***** und der zu dessen Nachteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe:

Auch J***** M***** bekämpft mit seiner Schuldberufung die Feststellung, wonach er mit dem bedingten Vorsatz gehandelt habe, eine fremde Sache zu verunstalten.

Ihm ist – ebenso wie L***** K***** – zu entgegnen, dass die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, wonach Kreidespray auf rauen Oberflächen besser anhaftet als auf glatten, was dem Berufungswerber ebenso wie jedermann bekannt gewesen sein muss, überzeugen. Schon aus der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach er angenommen habe, die Aufschriften könnten mit Wasser und Bürste entfernt werden, ergibt sich, dass er selbst davon ausging, dass die Reinigung mit einem gewissen Aufwand verbunden wäre. Dass die Reinigung tatsächlich aufwändig war, schloss das Erstgericht nachvollziehbar aus den Angaben des Zeugen K***** R***** (ON 182 AS 3 ff), der das Ausmaß der Verunstaltung beschrieb und schilderte, dass sich die aufgesprühten Parolen mit reinem Wasser nicht entfernen ließen, sondern sogar Löschfahrzeuge der Feuerwehr und Lösungsmittel eingesetzt werden mussten und die Schriftzüge ungeachtet dieser Maßnahmen danach immer noch (schwach) erkennbar waren. Damit bestehen keine Bedenken gegen die diesbezüglichen Feststellungen im Ersturteil.

Ausgehend von diesen Feststellungen bleibt auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) erfolglos. Zum Tatbestandsmerkmal des „Verunstaltens“ kann auf die Ausführungen zur Berufung von L***** K***** verwiesen werden. J***** M***** liegt das Aufsprühen mehrerer Parolen mit gelbem Kreidespray auf der Gemeindestraße in Maria Lankowitz zur Last. Dieses Verhalten führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds, wobei der Aufwand für die Entfernung - wie oben beschrieben - erheblich war. Damit ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht zu beanstanden.

Auch bei J***** M***** fehlt es an der für eine diversionelle Erledigung erforderlichen Verantwortungsübernahme, sodass auch auch ihn betreffend der (von ihm gar nicht geltend gemachte) Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO nicht gegeben ist.

Die Strafberufung des Angeklagten zielt auf eine Reduktion der Geldstrafe sowie auf deren bedingte Nachsicht ab und ist ebenso unberechtigt wie die Strafberufung der Anklagebehörde, mit der eine höhere Geldstrafe „und/oder“ eine bedingte Freiheitsstrafe begehrt wird.

Das Erstgericht ging zutreffend von der in § 125 StGB normierten Strafdrohung von bis zu sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen aus. Als mildernd waren der bislang ordentliche Lebenswandel sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung durch das Zugestehen der Herstellung der Schablonen zu werten. Als erschwerend steht dem die Tatbegehung in Gesellschaft gegenüber, weil durch die arbeitsteilige Vorgehensweise die Ausführung der Sachbeschädigung erleichtert wurde. Bei diesem Strafzumessungssachverhalt würde sich eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen grundsätzlich als tat- und schuldangemessene Sanktion erweisen. In Anbetracht des letztlich erfolgten Schuldspruchs (nur) wegen Sachbeschädigung war die Verfahrensdauer jedoch unverhältnismäßig lange. Dieser Verzögerung trug das Erstgericht durch eine Strafreduktion um 20 Tagessätze hinreichend Rechnung (§ 34 Abs 2 StGB). Die verhängte Geldstrafe von 80 Tagessätzen ist daher weder einer weiteren Herabsetzung noch der von der Staatsanwaltschaft begehrten Anhebung zugänglich. Entgegen der Berufung der Anklagebehörde bedarf es beim bislang unbescholtenen Angeklagten auch nicht der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe oder gar einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB.

Die vom Angeklagten beantragte gänzlich bedingte Nachsicht der Geldstrafe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine teilweise bedingte Nachsicht der Strafe gemäß § 43a Abs 1 StGB scheitert an Präventionserfordernissen, weil beim Angeklagten, der seinen eigenen Angaben nach unverändert führendes Mitglied der Identitären Bewegung Österreich ist (ON 151 AS 23), von der erhöhten Gefahr auszugehen ist, er würde im Rahmen von politischem Aktivismus neuerlich gleichgelagerte Taten begehen. Es bedarf daher einer fühlbaren Sanktion in Form einer gänzlich unbedingten Geldstrafe, um eine Bagatellisierung zu vermeiden und ihn zukünftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde vom Erstgericht mit dem in § 19 Abs 2 StGB normierten Mindestbetrag von EUR 4,00 bemessen, sodass auch insoweit eine Reduktion nicht möglich ist.

Zur Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld:

1. Zum Schuldspruch von L***** K*****:

In Ansehung des Schuldspruchs von L***** K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (Faktum A.2.b) moniert die Anklagebehörde gestützt auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO , dass sich im Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass L***** K***** die Tat an einem Beamten während oder wegen der Erfüllung seiner Pflichten begangen habe. Ungeachtet dessen habe das Erstgericht jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, um abschließend beurteilen zu können, ob L***** K***** neben dem Grundtatbestand auch die Qualifikation nach § 84 Abs 2 erster Fall StGB verwirklicht habe. Das Ersturteil sei daher mit einem Feststellungsmangel behaftet (Punkt I.1. der Berufung).

Begründend führt die Berufungswerberin aus, dass Univ. Prof. Dr. ***** als Rektor der Alpen-Adria Universität Klagenfurt Beamter iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB gewesen sei und zur Tatzeit seine aus Punkt 11 der Haus- und Benützungsordnung der Universität ableitbaren Amtspflichten, zu denen die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Lehrbetriebs zähle, erfüllt habe. Punkt 11 der Haus- und Benützungsordnung ist Aktenbestandteil (ON 13 AS 131) und wurde in der Hauptverhandlung verlesen (ON 190 AS 14). Aus den Angaben von Univ. Prof. Dr. *****, wonach er L***** K***** zur Bekanntgabe seines Namens und zur Ausweisleistung aufgefordert habe (ON 183 AS 5 f), könne weiters geschlossen werden, dass L***** K***** ihn als Rektor erkannte, woraus sich dessen Vorsatz in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale ergebe.

Diese Argumentation überzeugt:

Beamter ist nach der Legaldefinition in § 74 Abs 1 Z 4 StGB jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist. Als Rechtsträger kommen neben den namenltich angeführten Gebietskörperschaften auch „andere Personen des öffentlichen Rechts“ in Betracht. Dazu zählen unter anderem auch die Universitäten ( Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/Schroll , WK-StGB² § 74 Rz 7). Ob die Tat an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen wird, ist nach den jeweiligen Dienstvorschriften zu beurteilen ( Burgstaller/Fabrizy , WK-StGB² § 84 Rz 44).

Ungeachtet der in der Berufung angeführten und in der Hauptverhandlung vorgekommenen Indizien hat das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob Univ. Prof. Dr. ***** im Begriff war, eine durch seine Amtspflichten gebotene Handlung vorzunehmen. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, ob L***** K***** mit dem zumindest bedingten Vorsatz handelte, eine Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten zu begehen, oder ob ein derartiger Vorsatz zu verneinen ist. Der geltend gemachte Feststellungsmangel liegt damit vor.

Das Urteil ist aus diesem Grund in teilweiser Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde wegen Nichtigkeit im Umfang der Nichtannahme der Qualifikation nach § 84 Abs 2 erster Fall StGB hinsichtlich des zu Punkt A.2.b ergangenen Schuldspruchs und demgemäß auch in dem L***** K***** betreffenden Strafausspruch zu kassieren und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Schuldspruch wegen des Grunddelikts nach § 83 Abs 1 StGB kann ebenso wie jener wegen Sachbeschädigung und Nötigung bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen bei L***** K***** – wie bereits oben erwähnt – nicht erfüllt sind.

2. Zu den Freisprüchen:

In Bezug auf die Freisprüche zu A.I. bis A.IV. macht die Staatsanwaltschaft den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend und rügt eine unzureichende (Z 5 vierter Fall) und unvollständige (Z 5 zweiter Fall) Begründung der erstgerichtlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der von diesen Anklagepunkten umfassten „Aktionen“ und Medienwerke der Angeklagten M***** Se*****, T***** S*****, P***** L*****, L***** K*****, J***** M*****, L***** Z*****, M***** Si*****, P***** D*****, T***** R*****, F***** L***** und D***** H***** (Punkt I.2a der Berufung). Der Erstrichter habe den Bedeutungsinhalt dieser Aktionen und Medienwerke aus der Sicht der von ihm selbst gewählten Maßfigur eines „außenstehenden neutralen bzw. objektiven Beobachters“ festgestellt. Die Begründung der bezughabenden Feststellungen beschränke sich aber im Wesentlichen auf einen Verweis auf den Zweifelsgrundsatz und sei damit unzureichend. Sie sei auch unvollständig, weil der Erstrichter etwa Sprachgebrauch, Gewohnheiten und Bildungsgrad der Täter und der konkreten Adressaten sowie Begleitumstände nicht berücksichtigt und sich in seiner Beweiswürdigung auch mit den bei den Angeklagten sichergestellten „Positionspapieren“, die an dieser Stelle der Berufung zwar nicht näher bezeichnet wurden, womit aber erkennbar die Aktenbestandteile ON 165, 166 und 184 angesprochen werden, nicht auseinandergesetzt habe.

Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

Begründungsmängel können nur hinsichtlich entscheidender Tatsachen oder erheblicher Umstände reklamiert werden. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet wird. Erheblich sind Tatsachen, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können und sohin beweiswürdigungsrelevant sind ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 399 ff; Rz 409 ff).

Wie bereits die Berufung (insoweit zutreffend) aufzeigt, ist die Beurteilung des Sinngehalts einer Äußerung nicht bloß anhand objektiver Kriterien vorzunehmen. Vielmehr hat das Gericht bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts nach ständiger Rechtsprechung nach dem Sprachgebrauch, den Gewohnheiten und dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen jenen Sinn festzustellen, der einer Äußerung in der konkreten Situation zukommt. Dabei kann der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Umgangsformen, Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein. Dasselbe gilt für die Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Textpassage oder einer bildlichen oder filmischen Darstellung. Auch in diesem Fall ist bei der Ermittlung des Bedeutungsinhalts auf den situativen Kontext abzustellen, in den der fragliche Aussageinhalt einzuordnen ist (RIS-Justiz RS0092588). Daraus folgt, dass es zur Beurteilung der Frage, ob Äußerungen als Aufstacheln zu Hass und als Beschimpfen iSd § 283 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB zu beurteilen sind, entsprechender Feststellungen darüber bedarf, welche Bedeutung den Äußerungen in der konkreten Situation zugekommen ist.

Das Erstgericht hat in jenen Urteilspassagen, auf die sich die Mängelrüge ausdrücklich bezieht, allerdings keine Aussage darüber getroffen, welcher Sinngehalt den inkriminierten Äußerungen tatsächlich zukam, sondern in US 27, 28, 34 f, 37 und 42 f bloß festgestellt, wie ein „objektiver, außenstehender, politisch neutraler oder wertfreier Beobachter“ diese verstehen würde. Diese Feststellungen betreffen keine entscheidenden Tatsachen, sondern einen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts irrelevanten Umstand. Fehler des Erstgerichts bei der Begründung dieser Feststellungen können demzufolge auch keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO bewirken.

Die Anklagebehörde macht in diesem Zusammenhang in Ansehung der Freisprüche zu A.I. bis A.V. zusätzlich auch den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend und reklamiert unter Hinweis auf Verfahrensergebnisse das Fehlen der tatsächlich erforderlichen Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt (Punkt I.2b der Berufung). Vor dem Eingehen auf diesen materiellen Nichtigkeitsgrund ist systematisch allerdings die Schuldberufung zu prüfen.

Die Schuldberufung der Staatsanwaltschaft (Punkt II. der Berufung) wendet sich erkennbar gegen sämtliche Freisprüche mit Ausnahme des Freispruchs von M***** Se***** und T***** S***** vom Vorwurf, sie hätten am 22. März 2017 in Wien mehrere Dachziegel beschädigt (Teil von Faktum C.II.), wie sich dies aus den Ausführungen auf S 44 f der Berufung ergibt. Sie vermag keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung hervorzurufen und verfehlt damit ihr Ziel.

Im Rahmen ihrer Schuldberufung bekämpft die Anklagebehörde zunächst die Negativfeststellung des Erstgerichts, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der „Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität“ bzw. die Identitäre Bewegung Österreichs (kurz: IBÖ) oder andere von den Mitgliedern der IBÖ gegründete und im Urteil namentlich bezeichnete Vereine darauf ausgerichtet seien, dass von einem oder mehreren ihrer Mitglieder strafbare Handlungen (konkret Verhetzungen oder nicht bloß geringfügige Sachbeschädigungen) begangen werden. Diesbezüglich legte der Erstrichter unter Verwertung seines in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von den Angeklagten dar, dass deren Verantwortung, die IBÖ habe sich den Erhalt der österreichischen bzw. europäischen Kultur, Wertvorstellungen, Identität und Gesellschaft zum Ziel gesetzt und sehe diese Werte durch „Massenzuwanderung“, „Parallelgesellschaften“ und „Islamisierung“ bedroht, glaubhaft sei. Er folgte auch den Angaben der Angeklagten, wonach ihre Aktionen darauf abgezielt hätten, auf ihre Meinung aufmerksam zu machen und Debatten in Gang zu setzen, die IBÖ aber keineswegs bezweckt hätte, dass ihre Mitglieder Straftaten begehen. Diese Beweiswürdigung ist plausibel.

Gegen einen Zusammenschluss zur Begehung von Sachbeschädigungen spricht schon das vergleichsweise geringe Ausmaß jener Sachbeschädigungen, die nach dem Anklagevorwurf angeblich Mitgliedern der IBÖ zuzurechnen sein sollen. Es handelt sich dabei insbesondere um Sprühaktionen und das Anbringen von Plakaten oder Aufklebern im öffentlichen Raum (S 24 ff des Strafantrags), wobei sich der Erstrichter mit dem Ausmaß dieser angeblich von Mitgliedern der IBÖ begangenen Sachbeschädigungen und der Frage, wem diese zuzurechnen sind, detailliert und nachvollziehbar auseinandersetzte (US 69 ff). Die Schlussfolgerung, dass diese Sachbeschädigungen, mögen sie im Einzelfall auch nicht bloß geringfügig gewesen sein, nicht Zweck sondern bloß Begleiterscheinung der Aktivitäten der IBÖ waren, ist schon deshalb plausibel, weil anzunehmen ist, dass eine Verbindung, die auf die Begehung von Sachbeschädigungen mit einer gewissen Erheblichkeit ausgerichtet ist, im Rahmen dieser kriminellen Ausrichtung weitaus größere Schäden verursachen würde, als dies bei der IBÖ nach den Verfahrensergebnissen der Fall war.

Auch die Negativfeststellung in Bezug auf die Begehung von Verhetzungen als Vereinigungszweck ist nicht zu kritisieren. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf jene Feststellungen im Ersturteil einzugehen, wonach der Vorsatz der Angeklagten bei ihren jeweiligen „Aktionen“ eben nicht darauf gerichtet war, zu Hass gegen bestimmte Personengruppen aufzustacheln oder sie in einer Weise zu beschimpfen, die dazu geeignet gewesen wäre, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung, in der der Erstrichter ausführlich darlegte, welche aktuellen Ereignisse und politischen Themen zum Zeitpunkt der jeweiligen „Aktionen“ die Öffentlichkeit gerade beschäftigten, und vor dem Hintergrund dieser Ereignisse zum Schluss gelangte, dass der Vorsatz der Angeklagten bloß darauf gerichtet war, diese aktuellen Entwicklungen zu kritisieren, überzeugt. Dieser Beweiswürdigung kann schon deshalb gefolgt werden, weil bereits der (unstrittige) Inhalt der bei den „Aktionen“ verwendeten Parolen indiziert, dass die Angeklagten ausdrücklich darauf bedacht waren, verhetzerische Aufrufe zu vermeiden und sich mit ihren Äußerungen in einem legalen Bereich zu bewegen. Die angeklagten Äußerungen waren zwar plakativ und zielten erkennbar darauf ab, Aufsehen zu erregen. Propagandistische Vereinfachung anstelle von konstruktiver Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Themen ist allerdings ein häufig eingesetztes Stilmittel von politischem Aktivismus. Es mag zwar sein, dass der IBÖ vorrrangig Sympathien von Personen entgegengebracht werden, die Muslimen oder Flüchtlingen ablehnend gegenüberstehen und diese möglicherweise sogar hassen oder sie verachten. Das heißt aber noch nicht, dass die Angeklagten den Vorsatz gehabt hätten, im Rahmen ihrer „Aktionen“ zu einem solchen Verhalten aufzurufen, zumal dieser Annahme, wie erwähnt, schon der Wortlaut der angeklagten Äußerungen entgegensteht. Auch die „Positionspapiere“ (ON 165, 166 und 184) wurden vom Erstrichter in seine Bewertung hinreichend miteinbezogen. Diese Dokumente geben Einblick in das Gedankengut der Mitglieder der IBÖ und lassen Rückschlüsse auf ihre politische Überzeugung zu („Integrationslüge“ „Multikulti-Lobby“, „großer Austausch“, Sympathien mit Pegida und sonstigen rechten Bewegungen), sie lassen aber nicht darauf schließen, dass die inkriminierten Äußerungen auf die Verhetzung von Personengruppen abgezielt hätten. Zu beurteilen ist nämlich nicht die innere Gesinnung der Angeklagten, sondern der konkret angeklagte historische Sachverhalt.

Die erstgerichtlichen Feststellungen zu subjektiven Tatseite, die vom Berufungsgericht übernommen werden, stehen somit der Annahme, die Angeklagten hätten Verhetzungen zu verantworten, entgegen. Der Umstand, dass die Mitglieder der IBÖ gar keinen Verhetzungsvorsatz hatten, indiziert allerdings, dass sie sich eben nicht zum Zweck der Begehung derartiger Taten zusammengeschlossen haben, sodass die Beweiswürdigung des Erstrichters auch insoweit überzeugt.

Was den Vorwurf zu A.V. betrifft, zeigt die Berufung keine Verfahrensergebnisse auf, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass M***** Se***** die Rede in der konzipierten Form jemals öffentlich gehalten hätte. Auch hier argumentiert die Berufung im Wesentlichen damit, dass den „Aktionen“ zu A.I. bis A.IV. die aus dem Redeentwurf ersichtliche fremdenfeindliche Gesinnung zugrunde liegen würde, was aber nicht Gegenstand der Beurteilung durch die Strafgerichte ist.

Betreffend den Freispruch von K***** G***** und P***** L***** vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Faktum C.I.) hat sich der Erstrichter in der Hauptverhandlungen einen persönlichen Eindruck von diesen Angeklagten verschafft. Dass K***** G***** eine auffällige Tätowierung mit Farbe überdecken wollte, um ihre Identifizierung zu erschweren, ist nicht unplausibel. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Erwägungen des Erstrichters, wonach der bloße Umstand, dass sie Farbspuren an der Hand hatte, noch nicht indiziert, dass sie an der Sachbeschädigung beteiligt gewesen wäre. Die Berufung der Staatsanwaltschaft zeigt auch nicht auf, aus welchen Beweisergebnissen erschlossen werden könnte, dass P***** L***** beim Aufsprühen „unterstützend anwesend“ gewesen sei. Ob die Parole vor der Grünen Parteizentrale drei- oder viermal aufgesprüht wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache.

Betreffend die Beschädigung eines Schlüsselkastens (Teil von Faktum C.II.) hat das Verfahren entgegen der Berufung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser Schlüsselkasten von T***** Se***** und M***** S***** aufgebrochen worden wäre. Gleichermaßen plausibel wie die Annahme, dass sie selbst für die Beschädigung verantwortlich sind, ist, dass der Schlüsselkasten bereits beschädigt und der Schlüssel zum Dachboden allgemein zugänglich war, und sie sich diesen Umstand für die Umsetzung ihrer Aktion am Dach der türkischen Botschaft zunutze machten.

In Summe bestehen daher keine Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen, weshalb diese vom Berufungsgericht übernommen und der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden.

Da schon aufgrund der einen Tatvorsatz verneinenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite ein Schuldspruch wegen Verhetzung nach § 283 Abs 1 und Abs 2 StGB nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner zusätzlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der von den Freisprüchen zu A.I. bis A.V. umfassten Äußerungen. Damit versagt zu diesen Fakten auch die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft.

Die erfolglosen Berufungen der Angeklagten L***** K***** - diesbezüglich auch iVm der den erstgerichtlichen Schuldspruch nicht tangierenden Kassation - und J***** M***** haben ihre Verpflichtung zum Ersatz der durch sie verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Folge.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 9

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