JudikaturOLG Graz

5R36/17d – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
05. April 2017

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Rastädter-Puschnig als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Waldner und den Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Dr.Vollmaier als Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A ***** 8010 Graz, 2. A ***** 8010 Graz, 3. A ***** 8141 Unterpremstätten, sämtliche vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. L ***** 8141 Unterpremstätten, 2. K ***** 8501 Lieboch, beide vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 31.000,00), Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 1.500,00) und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00) [Streitwert im Provisorialverfahren: EUR 31.000,00], über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17.Februar 2017, 39 Cg 106/16m-16 (Rekursstreitwert: EUR 31.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise bestätigt und teilweise abgeändert , dass er insgesamt wie folgt lautet:

„Einstweilige Verfügung:

I. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerinnen auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird den Beklagten aufgetragen, es ab sofort zu unterlassen, die Durchführung von Veranstaltungen der Klägerinnen auf dem Gelände der „A*****“ (EZZ ***** und *****, KG *****) dadurch zu behindern, dass sie eigene Veranstaltungen auf dem Gelände des S***** (EZ *****, KG *****) nach Bekanntwerden des Zeitpunktes der Veranstaltung der Klägerinnen zu einem solchen Termin festlegen und/oder ankündigen und/oder bewerben, sofern der zeitliche Abstand zwischen den Veranstaltungen 48 Stunden oder weniger beträgt, und für solche Veranstaltungen keinen Eintrittspreis zu verlangen, es sei denn, dass die Klägerinnen auch keinen Eintrittspreis verlangen, soweit dies planmäßig und mehrfach erfolgt und die Veranstaltungen der gleichen künstlerischen Darstellungsform zuzuordnen sind.

II. Die Sicherungsbegehren, den Beklagten aufzutragen, es ab sofort zu unterlassen, die Durchführung von Veranstaltungen der Klägerinnen auf dem Gelände der „A*****“ (EZZ ***** und *****, KG *****) dadurch zu behindern, dass sie eigene Veranstaltungen auf dem Gelände des S***** (EZ *****, KG *****) nach Bekanntwerden des Zeitpunktes der Veranstaltung der Klägerinnen zu einem solchen Termin festlegen und/oder ankündigen und/oder bewerben,

1. sofern der zeitliche Abstand zwischen den Veranstaltungen zehn Kalendertage oder weniger beträgt (Sicherungshauptbegehren zu Punkt 1.),

2. sofern der zeitliche Abstand zwischen den Veranstaltungen zehn Kalendertage oder weniger beträgt und für solche Veranstaltungen keinen Eintrittspreis oder einen Eintrittspreis zu verlangen, der niedriger ist als jener, den die Klägerinnen für den Zutritt der von ihnen durchgeführten Veranstaltung verlangen (Sicherungseventualbegehren zu Punkt 2.),

3. sofern der zeitliche Abstand zwischen den Veranstaltungen zehn Kalendertage oder weniger beträgt, soweit dies planmäßig und mehrfach erfolgt und die Veranstaltungen der gleichen künstlerischen Darbietungsform zuzuordnen sind (Sicherungseventualbegehren zu Punkt 3.)

4. sowie das Mehrbegehren zu Punkt I. (Sicherungseventualbegehren zu Punkt 4.), soweit damit ein zeitlicher Abstand zwischen den Veranstaltungen von mehr als 48 Stunden bis zu 10 Kalendertagen liegt und ein Eintrittspreis, der niedriger ist als jener, den die Klägerinnen für den Zutritt der von ihnen durchgeführten Veranstaltung verlangen, begehrt wird,

werden hingegen abgewiesen.

III. Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 22,5 Millionen je Klägerin abhängig zu machen, wird abgewiesen .

IV.1. Die Klägerinnen haben ein Viertel ihrer Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst und drei Viertel der Kosten endgültig selbst zu tragen.

2. Die Klägerinnen sind schuldig, den Beklagten, die ein Viertel ihrer Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen haben, drei Viertel ihrer Kosten des Provisorialverfahrens, das sind EUR 3.532,25 (darin enthalten EUR 588,71 USt), binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.“

Die Klägerinnen haben ein Viertel ihrer Kosten des Rekurses vorläufig selbst und drei Viertel der Kosten endgültig selbst zu tragen.

Die Klägerinnen sind schuldig, den Beklagten, die ein Viertel ihrer Kosten der Rekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen haben, drei Viertel der Kosten der Rekursbeantwortung, das sind EUR 1.469,34 (darin enthalten EUR 244,89 USt), binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78 EO, 402 Abs 1 und 4 EO) ist nicht zulässig .

Mit ihrem Kostenrekurs werden die Klägerinnen auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Erstklägerin und die Zweitklägerin kauften im Dezember 2014 von der R***** Ö***** das ehemalige Kasernengelände, auf dem sich nunmehr die A***** befindet. Ihr Eigentumsrecht ist im Grundbuch noch nicht einverleibt.

Der Zweck des Kaufes war ua, ein Veranstaltungs- und Freizeitzentrum zu realisieren. Die Erstklägerin und die Zweitklägerin haben bisher eine Veranstaltung, nämlich eine Tattoo-Convention, selbst abgehalten. Ihr Konzept besteht darin, dass sie unterschiedliche Teile der Liegenschaft einzelnen Pächtern oder Mietern zur Abhaltung von Veranstaltungen überlassen. Daneben erwirkten sie für einige Teile der Liegenschaft eine Umwidmung als Industriegebiet. Auf anderen Teilen der Liegenschaft werden verschiedene Freizeitaktivitäten, etwa ein Trampolinpark, Bogenschießen und ein Hochseilgarten angeboten. Außerdem ist dort die Akademie für Gesundheitsberufe untergebracht. Die Drittklägerin mietete von der Erstklägerin und der Zweitklägerin das Gebäude „H*****“ für die Durchführung eines Oktoberfestes im September 2016.

Die Drittklägerin wollte dort von 9.September 2016 bis 11.September 2016 das Wiesenfest 2016 veranstalten, was der zuständige Mitarbeiter der Drittklägerin, D***** H*****, im Rahmen einer Pressekonferenz am 21.April 2016 ankündigte. Am Tag danach kündigte der Geschäftsführer der Erstbeklagten, der Zweitbeklagte K***** L*****, gegenüber der K***** Z***** an, die Beklagten würden am selben Wochenende das 30. S*****Jubiläum mit der „größten Party“ des Landes feiern, es gäbe Musik von Pop über EDM bis hin zu Schlager auf zehn Bühnen, dazu einen Vergnügungspark und einen Streetfoodmarket, alles bei freiem Eintritt. Dieses Fest war seit Jänner 2016 geplant.

Danach postete der Zweitbeklagte auf Facebook, „Wenn ihr eine Fleischhauerei habt und sich ein Imbissstand genau vor eure Auslage des Geschäfts stellt, seine Würste, ein nachgemachtes Produkt, um den halben Preis verkauft, dann würde jeder von euch seine Würste auch so lange verschenken zum gleichen Termin, bis es dem Nachmacher zu dumm wird und er wieder abzieht mit seinem Imbiss“.

Gegenüber der Zeitschrift „d***** G*****“ machte er eine ähnliche Aussage und meinte weiter „...wenn dieser Veranstalter daher denkt, dass er mit mir in den Ring steigen muss, dann wird bis zur letzten Runde gekämpft. Ich bin seit 2007 am S*****, habe bislang 1.500 Künstler gehabt und mache 100 Veranstaltungen im Jahr. Ich denke, das wird ein Kampf David gegen Goliath, nur gewinnt diesmal Goliath. Ich mache daher zur selben Zeit bei mir ein riesiges 33 Jahre Geburtstagsfest, bringe wirkliche Weltstars dazu her und der Eintritt bei mir ist gratis. Für den Herausforderer wird das alles anderes als ein „Kindergeburtstag“.

Außerdem postete der Zweitbeklagte auf Facebook, „ Nun, wenn man das Match beginnt, muss man auch den Atem haben, um es fertig zu spielen. Man setzt sich auch nicht in Nachbarsgarten und feiert dort seine Grillparty. In diesem Sinne freuen wir uns schon sehr auf den Wettbewerb und werden uns bemühen, dem Wiesenfest immer nahe zur Seite zu stehen, terminlich, wie auch künstlerisch. Möge der bessere gewinnen, so wie es auch im Sport ist! Liebe Grüße, dein Team S*****“ .

Die Drittklägerin verschob daraufhin das Wiesenfest ohne konkreten Termin und ließ den Ö-Ticket Verkauf einstellen. Nachdem sie schon vertragliche Verpflichtungen gegenüber Künstlern eingegangen war, die auch mit Honorarforderungen verbunden waren, vermittelte der Inhaber der Künstleragentur einen Einigungsversuch zwischen der Drittklägerin und der Erstbeklagten.

Im Zuge dessen kommunizierten der Zweitbeklagte und D***** H***** per SMS, und K***** L***** schrieb D***** H***** ua „wir sind nur etwas irritiert von den vielen Ankündigungen und Änderungen und Anpassungen des Herrn H*****, sind aber natürlich in der Terminwahl flexibel und begleiten ihn weiter bei seinem Vorhaben terminlich!“ K***** L***** bot D***** H***** an, das Wiesenfest gemeinsam auf dem Gelände des S*****F***** abzuhalten, und zwar zu dem von der Drittklägerin angekündigten Termin. Per SMS schrieb K***** L***** ua „wir finden, dass sich die beiden Events, Wiesenfest von Herrn H***** auf der A***** 33 Jahre S***** bei freiem Eintritt perfekt ergänzen, dies an einem gleichen Wochenende, deshalb warten wir in Ruhe auf den neuen Termin des Wiesenfestes von Herrn H***** auf der A***** und werden danach unseren Termin „an den gleichen Termin“, wie das Wiesenfest von Herrn H***** natürlich anpassen“ . Weiters „.... gib ein endgültiges Aus bekannt und meine Tür steht offen für dich, das ist sicher für dich vor allem, wenn du in Ruhe und vernünftig überlegst, wirtschaftlich das einzig sinnvolle, alles andere wäre kaufmännischer und imagetechnischer Selbstmord! Ich stehe dazu, dass ich es zeitgleich durchziehe, bis zum letzten Krieger, für alle die mich kennen, wissen sie das es so ist!“ . „ Hallo D*****, überlege dir die Verschiebung bei Medien, ich muss sonst reagieren. Los wirst du mich ohnehin nicht an dem Wochenende, egal welches! Triff eine Entscheidung der Vernunft, ich habe mit dir kein Problem nur mit Dingen vor meiner Haustür!“

Mit der vorliegenden, am 8.September 2016 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 39 Cg 106/16m eingebrachten und mit Schriftsatz vom 17.November 2016 (ON 11) um die im Eventualbegehren zu Punkt 3. und 4. (im Haupt- und Provisorialverfahren) ausgedehnten Klage begehrten die Erst-, Zweit- und Drittklägerinnen von den Erst- und Zweitbeklagten,

1. es ab sofort zu unterlassen, die Durchführung von Veranstaltungen der klagenden Parteien auf dem Gelände der „A*****“ (EZZ ***** und *****, KG *****) dadurch zu behindern, dass sie eigene Veranstaltungen auf dem Gelände des S***** (EZ *****, KG *****) nach Bekanntwerden des Zeitpunktes der klägerischen Veranstaltung zu einem solchen Termin festlegen und/oder ankündigen und/oder bewerben, sofern der zeitliche Abstand zwischen den Veranstaltungen zehn Kalendertage oder weniger beträgt;

in eventu zu 1.

2. es ab sofort zu unterlassen, die Durchführung von Veranstaltungen der klagenden Parteien auf dem Gelände der „A*****“ (EZZ ***** und *****, KG *****) dadurch zu behindern, dass sie eigene Veranstaltungen auf dem Gelände des S***** (EZ *****, KG *****) nach Bekanntwerden des Zeitpunktes der klägerischen Veranstaltung zu einem solchen Termin festlegen und/oder ankündigen und/oder bewerben, sofern der zeitliche Abstand zwischen den Veranstaltungen zehn Kalendertage oder weniger beträgt und für solche Veranstaltungen keinen Eintrittspreis oder einen Eintrittspreis zu verlangen, der niedriger ist als jener, den die klagenden Parteien für den Zutritt der von ihnen durchgeführten Veranstaltung verlangen;

in eventu zu 2.

3. es ab sofort zu unterlassen, die Durchführung von Veranstaltungen der klagenden Parteien auf dem Gelände der „A***** (EZZ ***** und *****, KG *****) dadurch zu behindern, dass sie eigene Veranstaltungen auf dem Gelände des S***** (EZ *****, KG *****) nach Bekanntwerden des Zeitpunktes der klägerischen Veranstaltung zu einem solchen Termin festlegen und/oder ankündigen und/oder bewerben, sofern der zeitliche Abstand zwischen den Veranstaltungen zehn Kalendertage oder weniger beträgt, soweit dies planmäßig und mehrfach erfolgt und die Veranstaltungen der gleichen künstlerischen Darbietungsform zuzuordnen sind;

in eventu zu 3.

4. es ab sofort zu unterlassen, die Durchführung von Veranstaltungen der klagenden Parteien auf dem Gelände der „A*****“ (EZZ ***** und *****, KG *****) dadurch zu behindern, dass sie eigene Veranstaltungen auf dem Gelände des S***** (EZ *****, KG *****) nach Bekanntwerden des Zeitpunktes der klägerischen Veranstaltung zu einem solchen Termin festlegen und/oder ankündigen und/oder bewerben, sofern der zeitliche Abstand zwischen den Veranstaltungen zehn Kalendertage oder weniger beträgt und für solche Veranstaltungen keinen Eintrittspreis oder einen Eintrittspreis zu verlangen, der niedriger ist als jener, den die klagenden Parteien für den Zutritt der von ihnen durchgeführten Veranstaltung verlangen, soweit dies planmäßig und mehrfach erfolgt und die Veranstaltungen der gleichen künstlerischen Darbietungsform zuzuordnen sind.

Neben dem mit EUR 31.000,00 bewerteten Unterlassungsbegehren erhoben die Klägerinnen gegen die Beklagten drei mit insgesamt EUR 1.500,00 bewertete Urteilsveröffentlichungsbegehren (samt Eventualbegehren) und ein mit EUR 5.000,00 bewertetes Feststellungsbegehren.

Die Klägerinnen beantragten gleichzeitig – zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches – die Erlassung einer (mit dem Unterlassungshauptbegehren und den Unterlassungseventualbegehren) inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.

Zur Begründung ihrer – der beantragten einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden – Unterlassungsansprüche brachten die Klägerinnen vor, dass sie außerbücherliche Eigentümerinnen der Liegenschaften EZZ ***** und *****, KG *****, seien, wobei sich das Grundstück Nr.***** der EZ ***** in der KG ***** befinde. Sie haben mit der R***** Ö***** einen Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaften abgeschlossen. Das Eigentum könne jederzeit im Grundbuch eingetragen werden. Bei der genannten Liegenschaft handle es sich um den ehemaligen Fliegerhorst N***** des Ö***** B*****, auf dem sich nunmehr das Veranstaltungszentrum „A*****“ befinde. Die Erstklägerin und die Zweitklägerin vermieten die gegenständlichen Liegenschaften für die Durchführung von Veranstaltungen. Die Drittklägerin sei Mieterin eines Teiles der genannten Liegenschaft und organisiere auf dieser regelmäßig diverse Veranstaltungen, wie vor allem Konzerte. Für diese Veranstaltungen sei hauptsächlich ihr Mitarbeiter D***** H***** verantwortlich.

Die Erstbeklagte sei Pächterin des am S***** gelegenen S*****-F*****, auf dem sie regelmäßig Veranstaltungen, wie vor allem Konzerte und ein jährliches Oktoberfest abhalte. Der Zweitbeklagte sei der alleinige Geschäftsführer der Erstbeklagten und faktisch – was aufgrund seiner ständigen Medienpräsenz als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werde – tatsächlicher Organisator sämtlicher am S*****-F***** abgehaltenen Veranstaltungen. Er sei somit die einzige Person, die das wettbewerbswidrige Verhalten der Erstbeklagten einstellen könne. Ein Großteil der klagsgegenständlichen Behauptungen stamme direkt vom Zweitbeklagten. Nach ständiger Rechtsprechung haften auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen für Wettbewerbsverstöße. Diese Rolle des Zweitbeklagten stehe angesichts seiner eindeutigen Aussagen außer Frage. Damit sei die Passivlegitimation des Zweitbeklagten gegeben.

Die „A*****“ liege weniger als einen Kilometer vom S***** entfernt. Die Veranstaltungsgelände der Streitparteien befinden sich somit in unmittelbarer geografischer Nähe zueinander.

Anfang 2015 sei im Zuge der Bundesheerreform der ehemalige Fliegerhorst N***** an die Erst- und die Zweitklägerin verkauft worden. Diese haben sodann mit der Entwicklung der ehemaligen Kaserne als Veranstaltungsgelände begonnen.

Der Zweitbeklagte als faktischer Veranstalter sämtlicher Events am S***** sei selbstverständlich nicht bereit gewesen, ein Konkurrenzunternehmen in direkter Nähe zu den von ihm organisierten Veranstaltungen zu dulden, zumal er schon seit Jahren Veranstaltungen am S***** organisiert und gewissermaßen ein Monopol in dieser Gegend hierfür aufgebaut habe. Folglich habe er beschlossen, die Konkurrenz mit allen Mitteln davon abzuhalten, ihre Leistungen am Markt anbieten zu können.

Die erste Veranstaltung der Drittklägerin, die die Beklagten zu sabotieren beschlossen haben, sei ein für den 9. bis 11.September 2016 geplantes „Wiesenfest S*****“ gewesen, das die Drittklägerin zuvor bereits erfolgreich an anderen Orten veranstaltet gehabt habe. Hierfür seien bekannte Künstler wie Dieter Bohlen, Oliver Pocher oder Stereo-Act verpflichtet worden. Die Abhaltung der Veranstaltung sei auf einer Pressekonferenz am 21.April 2016 angekündigt worden. Der Zweitbeklagte habe sofort auf die Konkurrenzveranstaltung reagiert und für dasselbe Wochenende eine eigene Veranstaltung der beiden Beklagten mit dem Titel „33 Jahre S*****“ angekündigt. Bezeichnenderweise haben die Beklagten sofort erklärt, dass der Eintritt für ihre Veranstaltung gratis sein werde. Es liege auf der Hand, dass die Ankündigung einer eigenen Veranstaltung – noch dazu mit freiem Eintritt – am Tag nach der Ankündigung der Konkurrenzveranstaltung ausschließlich dem Zweck gedient habe, möglichst viele Besucher von der Veranstaltung der Klägerinnen „abzuziehen“. Das Motiv der Beklagten für die Ansetzung ihrer Veranstaltung sei klar darin gelegen, den Klägerinnen Kunden abspenstig zu machen und diese Praxis so lange zu verfolgen, bis die Klägerinnen schlichtweg keinerlei Veranstaltung auf der „A*****“ mehr durchführen. So habe der Zweitbeklagte in einem Interview mit der Zeitung „D***** G*****“ ganz offen wie folgt zugegeben: „Wenn ich eine Fleischerei hätte und jemand würde vor meiner Auslage Würstel um den halben Preis verkaufen, dann würde ich meine Würstel so lange verschenken, bis derjenige wieder abzieht. […] Ich mache daher zur selben Zeit ein riesiges 33-Jahre-Geburtstagsfest, bringe wirkliche Weltstars dazu her und der Eintritt bei mir ist gratis. Für den Herausforderer wird das alles andere als ein Kindergeburtstag.“ Dieselben Aussagen habe der Zweitbeklagte später in einem Facebook-Posting wiederholt. Auch der Nutzer „S***** S*****“ - hinter dem ebenfalls die Beklagten stehen – habe diese Aussagen in einem Facebook-Posting wiederholt. In ihrer Kommunikation nach außen geben die Beklagten somit unumwunden zu, dass ihr einziges Ziel die Verhinderung von Veranstaltungen auf dem Gelände der „A*****“ sei.

Die Drittklägerin habe schließlich nachgegeben und das Wiesenfest auf einen noch festzulegenden Termin in der Hoffnung verschoben, dass damit die Sache erledigt sein werde und sie in Ruhe ihre Veranstaltung abhalten könne. Die Beklagten seien jedoch – mit ihrem offen ausgesprochenen Behinderungsmotiv – nicht gewillt gewesen, irgendwelche Veranstaltungen der Klägerinnen zu akzeptieren: So habe der Zweitbeklagte am 13.Juli 2016 per SMS Kontakt mit D***** H***** aufgenommen, einem Mitarbeiter der Drittklägerin, und diesem unverblümt mitgeteilt, dass er keinerlei Veranstaltungen hinnehmen werde und sich Herr H***** sowie die Klägerinnen einen anderen Veranstaltungsort suchen müssten. In den SMS an Herrn H***** habe der Zweitbeklagte auch zu verstehen gegeben, dass eine Verschiebung der Veranstaltungen nichts nützen werde, da die Beklagten ihrerseits ihre Veranstaltungen immer derart verschieben würden, dass deren Veranstaltungen ohne Erfolg bleiben würden. Ebenso würde bei sämtlichen ihrer Veranstaltungen freier Eintritt gelten. Demgegenüber würde er seine eigenen Veranstaltungen absagen, sollte Herr H***** seine ebenfalls absagen. In diesem Sinne habe der Zweitbeklagte gegenüber der APA zynisch angegeben: „Wir finden, dass sich die beiden Events perfekt ergänzen, deshalb warten wir in Ruhe auf den neuen Termin des Wiesenfestes und werden danach unseren Termin an jenen des Wiesenfestes anpassen“. Ebenso habe der Zweitbeklagte angegeben, dass er „in der Terminwahl flexibel sei“ und Herrn H***** „bei seinem Vorhaben terminlich begleiten“ wolle. Derartige Äußerungen habe er auf Facebook wiederholt.

Da die Beklagten schon seit weit länger Veranstaltungen abhalten und überdies finanzkräftiger seien als die Klägerinnen, werde die Strategie der Beklagten offensichtlich: Jedes Mal, wenn eine Veranstaltung auf der „A*****“ stattfinde, halten die Beklagten eine Gegenveranstaltung ab, für die kein Eintritt verlangt werde und für die Künstler engagiert werden, die genauso bekannt oder sogar bekannter als jene seien, die bei der Veranstaltung der Klägerinnen auftreten. Hierdurch solle erreicht werden, dass die Klägerinnen keinerlei Gewinn mit ihren Veranstaltungen erzielen und auf die Dauer von der Abhaltung weiterer Veranstaltungen absehen. Allfälligen Termin-Verschiebungen durch die Klägerinnen werde dadurch begegnet, dass die Beklagten ihre Veranstaltungen auf den von den Klägerinnen gewählten Ersatztermin verlegen und deren Veranstaltung buchstäblich „hinterher ziehen“. Die Beklagten sitzen soweit „am längeren Ast“.

Die Beklagten versuchen jedoch nicht nur durch die Abhaltung und gegebenenfalls Verschiebung von Veranstaltungen die Klägerinnen zu blockieren und den eigenen Wettbewerb zu fördern: So habe vom 3. bis 11.Mai 2016 die „6. Tattoo-Convention“ G***** in der „A*****“ stattgefunden. In den Jahren zuvor habe diese Veranstaltung am S***** stattgefunden gehabt. Die Beklagten seien offensichtlich erbost darüber gewesen, dass sie diese Veranstaltung nicht halten konnten und haben dies als Anlass genommen, die Blockade und Behinderung der Klägerinnen weiter auszuweiten: So haben die Beklagten am 3.Mai 2016 ein Schild mit folgendem Text aufgestellt: „Tattoo-Convention am S***** abgesagt“. Das Schild sei dabei am Eingang zum S***** sowie in einem Kreisverkehr aufgestellt worden, dessen eine Ausfahrt zum S***** und dessen andere zur „A*****“ führe. Die Beklagten haben somit nicht nur mittels Gegenveranstaltungen die Klägerinnen zu sabotieren versucht, sondern auch aktiv potentielle Gäste vom Besuch der Veranstaltungen der Klägerinnen abzuhalten versucht. Der Durchschnittsbetrachter des genannten Schildes werde bei „Tattoo-Convention am S*****“ davon ausgehen, dass jene in der „A*****“ gemeint sei, da diese nur wenige hundert Meter vom S***** entfernt sei und er die verschiedenen Organisatoren in der Regel nicht kenne. Überdies befinde sich der potentielle Besucher dieser Tattoo-Convention bereits am S*****, sodass er eher die weitreichenden Freizeit-Angebote der Beklagten nutze.

Die Klägerinnen leiten zwar aus dieser weiteren Behinderung kein Klagebegehren ab. Die entsprechenden Schilderungen dienen aber lediglich der Verdeutlichung des Verhaltens der Beklagten im Wettbewerb und des Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Erst- und Zweitklägerin einerseits und den Beklagten andererseits.

Gemäß § 14 Abs 1 UWG könne der Unterlassungsanspruch nach diesem Gesetz von jedem Mitbewerber geltend gemacht werden. Das Wettbewerbsverhältnis der Drittklägerin zu den Beklagten sei evident, da diese in exakt derselben Branche tätig sei wie die Beklagten. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen suche, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleide, eine Wechselbeziehung in dem Sinne bestehe, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden könne. In diesem Sinne bejahe die Rechtsprechung das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Betreiber eines Einkaufszentrums und den Inhabern von einzelnen Geschäften in einem anderen Einkaufszentrum. Ebenso liege ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Inhaber einer Glücksspielberechtigung und dem Betreiber eines Lokales vor, der in diesem gegen Entgelt Glücksspielautomaten aufstellen lasse. Der gegenständliche Sachverhalt entspreche jenen Sachverhalten, die der soeben dargestellten Judikatur zugrunde liegen. Die Erst- und Zweitklägerin betreiben ein Veranstaltungsgelände, das sie (unter anderem) an die Drittklägerin zur Abhaltung von Veranstaltungen vermieten. Sie seien weiters außerbücherliche Eigentümer, die bei Beeinträchtigung der Verwertung der Liegenschaft unmittelbar Schaden erleiden. Sie seien somit mit den Betreibern eines Einkaufszentrums vergleichbar, während die Beklagten als Veranstalter den Mietern von Geschäften eines anderen Einkaufszentrums (in diesem Fall Veranstaltungsgelände) entsprechen. Wenn die Beklagten nach und nach die aktuellen und potentiellen Mieter vom Markt drängen, so beeinträchtigen sie damit direkt die wirtschaftliche Existenz der Erst- und der Zweitklägerin. Lassen sich potentielle Veranstalter von den Methoden der Beklagten abschrecken, so finden die Erst- und die Zweitklägerin keine zahlenden Mieter mehr, während die Beklagten als einzige Veranstalter in der näheren Umgebung hievon wiederum profitieren. Es bestehe somit die von der Judikatur geforderte Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil des einen Marktteilnehmers (hier der Beklagten) und dem Nachteil des anderen (hier der Erst- und der Zweitklägerin). Es bestehe somit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klags- und der Beklagtenseite.

Das Verhalten der Beklagten stelle einen unlauteren Behinderungswettbewerb dar. Unlauterer Behinderungswettbewerb liege vor, wenn ein Unternehmer versuche, einen Mitbewerber in einem Maß zu behindern, dass dieser seine Leistungen auf dem Markt nicht oder nicht rein zur Geltung bringen könne. Eine derartige Behinderung eines Mitbewerbers stelle eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne des § 1 UWG dar. Hierfür genüge es, dass die Behinderung des Konkurrenten ein wesentliches Motiv für die Geschäftspraktik darstelle. Unlauterer Behinderungswettbewerb liege insbesondere dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung eine unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichtete Behinderungsmaßnahme darstelle. Eine solche Maßnahme liege dann vor, wenn sie es dem Mitbewerber erschwere, wenn nicht überhaupt unmöglich mache, seine Leistung auf dem Markt zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließe. Ebenso stelle es einen unlauteren Behinderungswettbewerb dar, wenn Preise eines Mitbewerbers mit dem Zweck unterboten werden, dessen geschäftliche Existenz zu vernichten und den Mitbewerber zu verdrängen, um sich der Kontrolle durch den Wettbewerb zu entziehen. Der Finanzkraft des unterbietenden Unternehmens komme dabei eine wesentliche Bedeutung zu. Ebenso sei es unzulässig, durch die Anbringung von Reklametafeln oder Geschäftsschildern Kunden von einem Konkurrenzunternehmen wegzulocken. Im vorliegenden Fall verwirklichen die Beklagten in mehrerlei Hinsicht den Tatbestand des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs: Zunächst werde evident, dass die Ankündigung und Veranstaltung eigener Feste ausschließlich dazu diene, Besucher von den nur wenige hundert Meter entfernten Veranstaltungen der Klägerinnen wegzulocken. Damit diese Methode besonders erfolgreich sei, verlangen die Klägerinnen keinen Eintritt für ihre Veranstaltungen, sodass ebenfalls das unlautere Unterbieten von Preisen vorliege. Einziger Zweck des freien Eintritts sei, eine noch größere Anziehung auf potentielle Besucher auszuüben und den Marktauftritt der Klägerinnen zu blockieren. Schließlich passen die Beklagten die Termine ihrer Veranstaltungen an jene der Klägerinnen an, sodass diese keinerlei Möglichkeit haben, den Behinderungen ihres Marktauftrittes zu entkommen. Die genannten Aspekte in ihrer Gesamtheit verdeutlichen, dass die Beklagten ausschließlich das Ziel verfolgen, Veranstaltungen in zeitlicher und geografischer Nähe zu jenen der Klägerinnen abzuhalten und für diese keinen Eintritt zu verlangen, bis die Klägerinnen von sich aus aufhören, Veranstaltungen abzuhalten. Das einzige Ziel sei somit die Vernichtung des Marktauftrittes der Klägerinnen und der Ausschluss eines echten Leistungsvergleichs.

Das Tatbestandsmerkmal der Planmäßigkeit ergebe sich einerseits daraus, dass die Beklagten bereits einen Verstoß gesetzt haben, der die Wiederholungsgefahr indiziere. Aus den Ankündigungen der Beklagten lasse sich weiters eindeutig ableiten, dass weitere Behinderungen geplant seien, wie insbesondere aus dem Vergleich mit einer Fleischerei deutlich werde. Zu dem bereits gesetzten Verstoß kommen sohin weitere, nicht nur drohende, sondern bereits angekündigte Verstöße hinzu. Dies lasse nur auf ein planmäßiges Vorgehen schließen.

Aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen § 1 UWG haben die Klägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der sittenwidrigen Geschäftspraktiken nach § 14 Abs 1 UWG.

Dem „unclean hands-Einwand“ der Beklagten hielten die Klägerinnen entgegen, dass, selbst wenn die Behauptung, die Klägerinnen hätten selbst Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gesetzt, zutreffen würde, was ausdrücklich bestritten werde, für die Beklagten daraus nichts zu gewinnen sei. Dass der Kläger selbst wettbewerbswidrig handle, nehme ihm nicht das Recht zur Klageführung; der Einwand der unclean hands komme nur dann in Frage, wenn der Kläger seinen Anspruch auf ein verletztes Individualrecht gründe, nicht aber, wenn er – wie bei einer Klage als Mitbewerber – öffentliche Interessen wahrnehme. Dieser Einwand würde weiters voraussetzen, dass gleichartige Wettbewerbsverstöße vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall, da sich die Klägerinnen auf sittenwidrigen Behinderungswettbewerb stützen, die Beklagten hingegen auf eine angebliche unzulässige Abwerbung von Vertragspartnern.

Die umfangreichen Ausführungen zur behaupteten schlechten finanziellen Situation der Drittklägerin und zu deren angeblichen vertragsbrüchigen Verhalten stellen lediglich den durchschaubaren Versuch dar, die Drittklägerin in Misskredit zu bringen und gehen am Thema vorbei. Die Frage nach dem tatsächlichen Grund für die Absage des Wiesenfestes stelle sich nicht, da es auf den offensichtlichen Versuch der Beklagten ankomme, die Klägerinnen vom Markt zu drängen. Der Zweitbeklagte habe offen zugegeben, diese Geschäftspraktik aufrecht zu halten, bis die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit einstellen. Gerade dies müsse unterbunden werden.

Es sei auch nicht relevant, ob den Klägerinnen durch die Verhaltensweise der Beklagten ein tatsächlicher Schaden entstanden sei oder ob hierfür andere Umstände ausschlaggebend gewesen seien. Für den Unterlassungsanspruch komme es rein darauf an, ob ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliege.

Entgegen den Behauptungen der Beklagten handle es sich bei der Verknüpfung mehrerer zu untersagender Verhaltensweisen mittels des Ausdrucks „und/oder“ keineswegs um eine alternative Klagenhäufung, da nicht mehrere Klagebegehren alternativ beantragt werden, sondern mehrere Verhaltensweisen untersagt werden sollen, die eben kumuliert oder alternativ gesetzt werden können. Der Ausdruck „und/oder“ stelle in Wettbewerbsverfahren eine gängige Formulierung von Urteils(Beschluss)anträgen und –sprüchen dar. Sie müsse auch des Öfteren verwendet werden, um eine Umgehung eines Unterlassungsgebotes nicht so einfach zu machen. Es liege auch keine Unbestimmtheit des Begehrens vor, da klar erkennbar sei, welche Handlungen den Beklagten verboten werden sollen. Es drohe auch keine „Geschäftssperre“ der Beklagten, da ihnen ausschließlich zu verbieten sei, die Veranstaltungen der Klägerinnen durch ihre wettbewerbswidrigen Praktiken zu behindern. Wie sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ergebe, verfügen die Klägerinnen nicht über die nötigen Kapazitäten, um tatsächlich im Vorhinein derart viele Veranstaltungen zu organisieren, um jene der Beklagten für ein ganzes Jahr zu blockieren. Bereits angekündigte Veranstaltungen der Beklagten wären ohnehin nicht betroffen. Außerdem stehe in einem derartigen Fall dem Beklagten der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Impugnationsverfahren offen.

Die von den Beklagten begehrte Auferlegung einer Sicherheitsleistung sei nicht berechtigt. Es sei klar, dass Umsatzeinbußen schon nicht abstrakt drohen, wenn sich die Beklagten rechtmäßig verhalten. Es sei ihnen ohnehin uneingeschränkt gestattet, auf andere Veranstaltungsgelände auszuweichen. Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen der Erstbeklagten ergebe sich auch nicht, inwiefern der Erstbeklagten überhaupt ein Schaden, insbesondere in der behaupteten Höhe, drohen könne. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den genannten Zahlen um den Jahres umsatz der Erstbeklagten handle. Weder der Betriebserfolg noch das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder der Bilanzgewinn der Erstbeklagten weisen derartige Dimensionen auf. Die von den Beklagten genannten Zahlen repräsentieren sohin nicht einmal annähernd den drohenden Schaden, sollten sämtliche ihrer übrigen Behauptungen zutreffen. Die geforderte Sicherheitsleistung sei somit gänzlich realitätsfern.

Das Parallelverfahren zu 14 Cg 1/17p des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz erlaube für die Mitbewerberstellung im gegenständlichen Verfahren keine Rückschlüsse.

Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen und wandten gegenüber dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, dass die Erst- und Zweitklägerinnen nicht aktiv klagslegitimiert seien, weil sie als „außerbücherliche Eigentümer“ in keinem Mitbewerberverhältnis zu den Beklagten stehen. Die Erst- und Zweitklägerin behaupten nicht, dass sie selbst als Veranstalter Veranstaltungen organisieren würden. Sie vermieten an Veranstalter und fungieren nicht selbst als Veranstalter. Das bloße Bestandverhältnis der Erstklägerin und der Zweitklägerin mit der Drittklägerin und deren bloß im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung bestehendes mittelbares Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Drittklägerin mache diese nicht zu „Mitbewerbern“ der Beklagten gemäß § 14 UWG. Weiters sei darauf zu verweisen, dass im wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu 14 Cg 1/17p des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die Erst- und Zweitklägerin als dortige Beklagte eine Mitbewerberstellung zur Erstbeklagten und dortigen Klägerin verneinen.

Die Drittklägerin sei zumindest hinsichtlich der vermeintlichen Behinderung durch die angebliche Abhaltung von potentiellen Gästen vom Besuch der „6.Tattoo-Convention“ auf dem Gelände der „A*****“ nicht aktiv legitimiert, da sie mit dieser Veranstaltung überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Die Drittklägerin habe bloß ein einziges Event, nämlich das „Wiesenfest S*****“ für den Zeitraum vom 9.September bis 11.September 2016 beworben. Weitere Veranstaltungstätigkeiten der Drittklägerin seien den Beklagten nicht bekannt. Es sei auch nicht bekannt, ob die Drittklägerin noch aktiv im Veranstaltungsgeschäft agiere. Es sei daher zu verneinen, dass die Drittklägerin überhaupt als Mitbewerberin der Erstbeklagten im Sinne des § 14 UWG qualifiziert werden könne, weshalb die Aktivlegitimation der Drittklägerin bestritten werde.

Der Zweitbeklagte sei nicht passiv legitimiert, da er wegen eines (behaupteten) Wettbewerbsverstoßes der Erstbeklagten als deren Geschäftsführer außerhalb der juristischen Person eo ipso nicht verantwortlich sei.

Weiters hielten die Beklagten dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen, dass der Sicherungsantrag unbestimmt und zu weitreichend sei.

Die und/oder-Verbindung des Sicherungsantrags sei unzulässig, da hiedurch sämtliche – aber unbestimmte – Varianten offen stehen, was die Beklagten allesamt „und/oder“ nicht tun dürfen. Bei genauer Betrachtung der Formulierungsvarianten sei das Unterlassungsbegehren schlicht selbst als alternative Klagenhäufung unbestimmt formuliert. Weiters seien die Bezeichnungen „Veranstaltungen“ bzw „Darbietungsform“ zu unbestimmt. Die Forderung nach einem Abstand von „zehn Kalendertagen oder weniger“ sei eine willkürliche Festlegung der Klägerinnen.

Die mit den Sicherungsanträgen einhergehende Beschränkung des Geschäftsverkehrs, die eine Geschäftssperre für die Erstbeklagte bewirken würde, sei unzulässig. Die Klägerinnen könnten damit sämtliche Termine, zB für ein ganzes Jahr, im Vorhinein nach ihrem Dafürhalten für Veranstaltungen bekannt geben, weshalb sich die Erstbeklagte immer nach der Terminwahl der Klägerinnen zu richten hätte und im Worst Case überhaupt keine Veranstaltungen mehr durchführen könnte. Der wirtschaftliche Alltag der Erstbeklagten müsste in einem solchen Fall fortwährend die Geschäftstätigkeit der Klägerinnen berücksichtigen, ohne eigenständig agieren zu können. Jede der Klägerinnen hätte es für sich allein bei Erlassung der einstweiligen Verfügung in der Hand, jegliches Geschäft der Erstbeklagten am S***** zeitlich flächendeckend zu unterbinden. Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung müsse bewusst sein, dass durch diese einstweilige Verfügung die Veranstaltungstätigkeit am S***** und damit der Umsatz der Erstbeklagten de facto beendet werden. Es müsse klar sein, dass mit Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ein wirtschaftlicher Totalverlust der Erstbeklagten und deren Insolvenz nicht bloß möglich, sondern wahrscheinlich sei.

Würde den Sicherungseventualbegehren (zu Punkt 2. und 4.) stattgegeben, führte dies in Wahrheit zu einem „Kartell“ bzw zu gesetzlich verbotenen Preisabsprachen.

In der Sache wandten die Beklagten ein, dass die seitens der Klägerinnen behaupteten Behinderungen, welche tatbildlich im Sinne des § 14 UWG seien, sich im wahren Sachverhalt anders darstellen. Insbesondere sei das „Wiesenfest S*****“ nicht zufolge etwaiger Behinderungen durch die Beklagten abgesagt worden. Die Absage sei ausschließlich auf Geldmangel und Organisationsfehler, die in der Sphäre der Drittklägerin selbst gelegen seien, zurückzuführen. Weiters seien keine potentiellen Gäste der „6.Tattoo-Convention“ von deren Besuch auf dem Gelände der „A*****“ durch die Beklagten abgehalten worden. Lediglich aufgrund der schlechten Organisation der Veranstaltung und des mangelhaften Verkehrskonzepts seien viele Besucher irrtümlich auf dem Gelände der Erstbeklagten eingetroffen und mussten von dort weggeleitet werden.

Die Erstbeklagte betreibe seit über zehn Jahren das „S*****-F*****“ am S***** auf der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Die in Rede stehende Liegenschaft diene seit mehr als 30 Jahren regelmäßig als Veranstaltungsort. Das S*****-F***** sei mit einer Gesamtfläche von 140 Hektar das größte Freizeit- und Veranstaltungszentrum seiner Art in Ö*****. Die Klägerinnen haben Jahrzehnte nach den Beklagten mit dem Geschäftsfeld der Veranstaltungstätigkeit begonnen; dies unmittelbar neben einem bereits etablierten Veranstaltungs- und Freizeitzentrum am S*****. Sie seien somit „hinzugezogen“ und haben sich damit bewusst einer besonders schweren Ausgangssituation ausgesetzt. Für allfällige wirtschaftliche Misserfolge seien aber nicht die Beklagten verantwortlich. Es dürfen deswegen auch nicht die Beklagten in deren Geschäftstätigkeit behindert werden. Die Tatsache, dass zB zeitgleich Veranstaltungen stattfinden oder ein Veranstalter die „besseren Stars“ anbiete, könne und dürfe auf einem Markt mit unzähligen Konkurrenten nicht verhindert werden. Eine solche Anwendung des UWG würde zweckwidrig zu einer Verschlechterung des Wettbewerbs führen.

Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten als tatbildlich im Sinne des § 1 UWG qualifizieren würde (was bestritten werde), seien die Klägerinnen zufolge eigener UWG-Verstöße und Behinderungen der Beklagten nicht schutzwürdig. Im Gegenteil sogar: Der dieser Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt zeige unbeschönigt auf, dass allfällige Maßnahmen der Erstbeklagten und Aussagen des Zweitbeklagten ausschließlich Reaktionen auf seitens der Klägerinnen verursachte Behinderungen der Beklagten (somit auf Aktionen!) darstellen. Es habe sich somit höchstens um Retorsionen für eigenes wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerinnen gehandelt.

Der Drittklägerin seien die eigentlichen und wahren Gründe für den wirtschaftlichen Misserfolg des „Wiesenfest S*****“ bzw für die sich hieraus ergebende Notwendigkeit der frühzeitigen Absage dieser Veranstaltung selbstredend bekannt. Die nunmehrige Behauptung der Drittklägerin, wonach ein behaupteter (bestrittener) UWG-Verstoß der Beklagten für die Absage verantwortlich gewesen sei, ziele im Lichte dessen, dass die wahren Gründe evident seien, schlicht auf eine sittenwidrige Form der Ausschaltung eines Mitbewerbers ab.

Die Klägerinnen haben das neue Projekt - die Nutzung der Liegenschaften als „Veranstaltungsgelände“ - von Anfang an aggressiv gegen die Erstbeklagte betrieben: Die eigenen Pächter, andere Veranstalter und auch Sponsoren haben den Beklagten von gezielten Abwerbungsversuchen zugunsten des neuen Veranstaltungs-Geländes „A*****“ berichtet. Diese Abwerbungsmanöver haben in dem Versuch gegipfelt, mit einem Schlag den unliebsamen Nachbarn vom S***** loszuwerden: Anfang 2015 sei sogar versucht worden, die Verpächter U***** und P***** zu überzeugen, den Pachtvertrag des S***** zur Erstbeklagten nicht mehr zu verlängern. Aus diesem planmäßigen Vorgehen der Erstklägerin und der Zweitklägerin resultiere, dass es ausschließlich diese seien, welche die Beklagten sittenwidrig behindern. Die Beklagten haben niemandem geschadet. Nur durch die langjährige Erfahrung, das kaufmännische Geschick und das Vertrauen der Verpächterseite als auch die Loyalität der eigenen Pächter und Sponsoren konnte die Erstbeklagte die Behinderungsversuche der Klägerinnen bis dato abwehren. Die vorliegende Klage mit Antrag auf einstweilige Verfügung stelle nur einen weiteren Schritt im planmäßigen Vorgehen der A*****-Gruppe dar. Die Klage ziele nicht auf Abwehr unzulässiger Handlungen ab, sondern solle die Erstbeklagte als wirtschaftlich gesundes und erfolgreiches Unternehmen existenziell gefährden und vom Markt verdrängen.

Die Erstbeklagte veranstalte seit neun Jahren ein Oktoberfest am S*****. Dieses finde – saisonbedingt – natürlich zum Oktober eines jeden Jahres statt und sei themenbezogen in den Punkten Musik, Gastronomie, Bekleidung etc an das „Münchner Oktoberfest“ angelehnt. Es existieren ö*****- und sogar s***** freilich viele Veranstaltungen, vor allem volkstümlicher Natur, welche tendenziell in der Jahreszeit Herbst abgehalten werden und thematisch dem großen Vorbild „Münchner Oktoberfest“ ähneln. Auch das bekannte „Aufsteirern“ in G***** sei im Wesentlichen dominiert von volkstümlichen Elementen und der typischen „Oktoberfest-Stimmung“. Die Drittklägerin veranstalte seit fünf Jahren ein ähnliches Fest, das „Wiesenfest S*****“. Vier Jahre lang habe dieses in L***** stattgefunden. Im heurigen fünften Jahr sei geplanter neuer Veranstaltungsort für dieses Fest das Gelände „A*****“ gewesen. Damit sollte das „5.Wiesenfest S*****“ vom 9. bis 11.September 2016 das „größte Oktoberfest des Landes“ werden, so sei „Veranstalter D***** H*****“ von „A***** V*****“ in den Medien zitiert worden. Geplant sei demnach ein „Staraufgebot“ mit ua Dieter Bohlen mit Band, Vanessa Mai, Ottfried Fischer, Helena Fürst, Chris Roberts, Florian Wess, Eiffel 65, Milk Sugar, Giulia Siegel etc gewesen. Am 22.April 2016 sei dann diese Veranstaltung im Rahmen einer Pressekonferenz von „A***** V*****“ präsentiert worden. Das Wiesenfest sollte eben in der „Neuen Mega Location“ stattfinden. Noch während dieser Pressekonferenz habe den Zweitbeklagten ein Anruf einer Redakteurin der K***** Z***** erreicht, welche ihn damit konfrontiert habe, dass gerade das „größte Oktoberfest des Landes vor den Toren des S*****“ angekündigt worden sei. Diese Redakteurin habe telefonisch dem Zweitbeklagten die laufende Pressekonferenz geschildert, dass mit dem „Wiesenfest“ quasi das Ende des S***** als Veranstaltungsort eingeläutet werden sollte. Im Zuge dieses Gesprächs habe der Zweitbeklagte der Redakteurin mitgeteilt, dass er sich vor der Konkurrenz des „Wiesenfestes“ keine Sorgen mache: Zu diesem Zeitpunkt werde am S***** das „33.*****-Jubiläum“ stattfinden, dies bei freiem Eintritt mit Musik von Pop über EDM bis hin zu Schlager auf zehn Bühnen. Dazu gebe es einen Vergnügungspark und einen Street Food Market. Natürlich sei der Zweitbeklagte damit in den Medien mit einem „reißerischen Sager“ zitiert worden. Für eine genaue Abwägung kaufmännischer Strategie sei in den Medien natürlich kein Platz und keine Zeit. Hierauf habe D***** H***** mit einem Facebook-Posting vom 27.April 2016 reagiert und seinen Standpunkt zur Tatsache, dass am Wochenende vom 9. bis 11.September 2016 zwei Veranstaltungen stattfinden sollten, wie folgt erklärt: „… Mitbewerb belebt bekanntlich das Geschäft und so trägt jeder in der Region anreisende Gast einen wirtschaftlichen Teil zum Erfolg aller ansässigen Betriebe bei. ...“ D***** H***** habe somit erkennbar gelassen auf die seitens der Erstbeklagten angekündigte Veranstaltung reagiert.

Die Veranstaltung der Drittklägerin, das „Wiesenfest S*****“, sei vom Veranstalter in den Medien bewusst als das „größte Oktoberfest des Landes“ beworben worden. Jede darauffolgende Handlung der Beklagten, insbesondere auch die Organisation einer „eigenen Veranstaltung“, stelle schlicht eine in der freien Marktwirtschaft zulässige Reaktion hierauf dar. Es sei schlicht kaufmännisches Geschick und im Verhältnis zu Mitbewerbern notwendig, geschäftlich mit Ideen innovativ zu reagieren. Auch Preisunterbietungen seien nicht per se unzulässig, vor allem dann nicht, wenn ihnen ohnedies ein kalkulatorisches Konzept zugrunde liege, welches dieses wirtschaftlich trage. Tatsächlich sei der Misserfolg der in Rede stehenden Veranstaltung „Wiesenfest S*****“ ausschließlich auf Gründe zurückzuführen, welche in der Sphäre der Drittklägerin selbst liegen: Die Drittklägerin sei bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Auftrittsverträge/Künstlertagesverträge mit dem Management der Musiker/Künstler am 19.April 2016 wirtschaftlich und finanziell unfähig gewesen, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Drittklägerin habe nach dem Kenntnisstand der Erstbeklagten nicht einmal über die behördlichen Genehmigungen für die Abhaltung der in Rede stehenden Veranstaltung verfügt. Seitens der Drittklägerin sei die in Rede stehende Veranstaltung nicht einmal öffentlich beworben worden, mit Ausnahme von Facebook-Postings des D***** H*****. Dabei sei es branchenbekannt und üblich, mindestens dasselbe Budget, welches für die Künstlerhonorare aufzuwenden sei, in Werbe- und Produktionsmaßnahmen zu investieren. Das bedeute, dass die Drittklägerin zumindest einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 250.000,00 dafür investieren hätte müssen, die Veranstaltung flächendeckend erfolgreich zu bewerben. Die Kalkulation der Drittklägerin sei daher allem Anschein nach hoch risikobehaftet gewesen, denn es sollten die Künstlergagen ausschließlich mit den Erlösen aus dem Vorverkauf der Eintrittskarten gezahlt werden. Die Drittklägerin habe völlig falsch kalkuliert und den wirtschaftlichen Misserfolg selbst verschuldet. Die seitens der Erstbeklagten für denselben Zeitraum avisierte und später bekannt gegebene (aber freilich schon zeitlich früher geplante) Veranstaltung habe hieran nichts geändert. Die Drittklägerin habe diesen Umstand öffentlich selbst sogar so gewertet, dass „Mitbewerb bekanntlich das Geschäft belebt“. Diesen richtigen Standpunkt der Drittklägerin habe diese dann aber offenkundig revidiert, als es nunmehr darum gehe, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die finanzielle Situation zu übernehmen. Die einzige sittenwidrige Handlung im Zusammenhang mit dem dargestellten „Wiesenfest S*****“ werde somit wiederum und ausschließlich seitens der Drittklägerin als auch seitens der Erst- und Zweitklägerin durch die verfahrensgegenständliche Klagsführung bzw den vorliegenden Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gesetzt. Seitens der Beklagten seien jedenfalls keine tatbildlichen Handlungen gesetzt worden, welche den geschäftlichen Misserfolg der Drittklägerin (oder den behaupteten Nachteil für die Erst- und Zweitklägerinnen) herbeigeführt hätten.

Die „Tattoo-Convention“ habe mehrfach in den Vorjahren auf dem Veranstaltungsgelände der Erstbeklagten stattgefunden. Eine Folge der geschilderten Abwerbungsversuche der Erst- und der Zweitklägerin sei es, dass die bewusste Veranstaltung 2016 vom 3.Mai bis 5.Mai 2016 auf dem Gelände der „A*****“ gebucht worden sei und dort stattgefunden habe. Bereits am ersten Veranstaltungstag, am 3.Mai 2016, sei es aber zu erheblichen verkehrstechnischen Problemen gekommen. Bereits bei Öffnung sei der Betrieb des Freizeitzentrums der Erstbeklagten massiv durch zufahrende Besucher der „6.Tattoo-Convention“ gestört worden, welche irrtümlich aufgrund der Erfahrung der Vorjahre auf das Veranstaltungsgelände der Erstbeklagten eingefahren seien. Dies wohl aufgrund der Übung aus den Vorjahren, aber auch wegen der ausnahmslos schlechten Beschilderungen der Anfahrtsroute durch den Veranstalter der „6.Tattoo-Convention“. Es sei ein Stau entstanden, durch welchen die Einfahrt in den Betrieb der Erstbeklagten und zu deren Kassen behindert gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass die Erstbeklagte hierauf reagieren musste. Es sei zusätzliches Personal dafür abgestellt worden, den Verkehr zu regeln und jeden irrtümlich auf das Gelände der Erstbeklagten eingefahrenen Pkw-Lenker darauf hinzuweisen, dass die „6.Tattoo-Convention 2016“ nicht bei der Erstbeklagten stattfinde. Die Erstbeklagte könne aber freilich auch nicht auf ihr eigenes Geschäft verzichten und während der Veranstaltung als „Wegweiser“ für die Tattoo-Convention fungieren. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz ein Veranstalter sowohl die Zufahrten zur Veranstaltung regeln als auch um die Genehmigung für die Beschilderung, welche auf öffentlichen Straßen zu erfolgen habe, einkommen müsse. All dies sei im zugrunde liegenden Fall durch den Veranstalter der „6.Tattoo-Convention“ nicht passiert. Die Folge sei gewesen, dass von Anfang an zahlreiche suchende Personen mit Pkw irrtümlich in das Gelände der Erstbeklagten gefahren und dort durch das entstehende Verkehrschaos das Geschäft der Erstbeklagten behindert haben. Inmitten dieses Verkehrschaos haben Angestellte der Erstbeklagten als erste Notmaßnahme auf Privatgrund im Bereich der Einfahrt zwei Informationstafeln aufgestellt, welche der Lichtbildaufnahme laut Beilage ./M entsprechen. Der zweitbeklagte Geschäftsführer der Erstbeklagten sei an diesem Tag in W***** aufhältig gewesen und habe weder von dem in der Früh beginnenden Verkehrschaos noch von der Notmaßnahme mit den Informationstafeln gewusst. Der Zweitbeklagte habe weder vom Wortlaut der Informationstafeln noch von deren Aufstellung gewusst. In der Folge habe der Veranstaltervertreter der Tattoo-Convention, P***** K*****, den Zweitbeklagten wegen des Verkehrschaos kontaktiert. Der Zweitbeklagte habe daraufhin die Beseitigung der beiden Schilder veranlasst, weil er mit einem Vertreter des Veranstalters vereinbart habe, dass der Veranstalter nun damit beginnen würde, den Verkehr zu regeln und eine richtige Beschilderung als Wegweisung vorzunehmen. Es sei sodann ein Herr C***** L***** geschickt worden, welcher solche Schilder aufgestellt habe. Seitens der Erstbeklagten seien hieraufhin die beiden Schilder auf dem Privatgrund weggeräumt worden. Insgesamt seien diese beiden Schilder ca eine Stunde lang gestanden. Die Motivation der Mitarbeiter der Erstbeklagten sei lediglich der Schutz ihrer eigenen Kunden gewesen, welche als teilweise Saisonkartenbesitzer auch einen Rechtsanspruch gegenüber der Erstbeklagten darauf haben, dass ihnen uneingeschränkt Zugang zum Veranstaltungsgelände gewährt werde. Seitens der Erstbeklagten sei letztlich sogar ein neues Schild für die „6.Tattoo-Convention“ angefertigt worden; dies mit Pfeil und Wegrichtung anzeigend auf das Gelände der „A*****. Hierzu seien freilich weder die Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte rechtlich verpflichtet gewesen, aber: Es habe dem einzigen und redlichen sowie zulässigen Ziel der Erstbeklagten gedient: Der Sicherung ihres eigenen Veranstaltungsgeländes. Jene Lichtbildaufnahme, die das abbilde, was seitens der Beklagten zugunsten der Veranstaltung „6.Tattoo-Convention“ veranlasst worden sei, sei seitens der Klägerinnen aber freilich nicht vorgelegt worden.

Zusammenfassend ergebe sich, dass die seitens der Klägerinnen behauptete UWG-Verletzung auch im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der „6.Tattoo-Convention“ nicht vorliege.

Die notwendige Bewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz (Stmk BauG) zur Widmungsänderung des bestehenden „H*****“ zu einer Veranstaltungshalle sei bis zum heutigen Tage für die Klägerinnen noch nicht erfolgt. Das diesbezügliche Verfahren vor der Baubehörde (Gemeinde K*****) laufe aktuell noch. Jede Abhaltung einer Veranstaltung im „H*****“ verstoße gegen das Steiermärkische Baugesetz und sei daher rechtswidrig. Die Klägerinnen können daher nicht mit einer konkret rechtswidrigen Veranstaltung ihre Mitbewerberstellung und Klagsbefugnis begründen.

Die inhaltlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten UWG-Ansprüche liegen nicht vor. Es seien keine (spürbaren) UWG-Verstöße durch die Beklagten vorhanden. Es liege ein zulässiger Wettbewerb und eine übliche Konkurrenzsituation vor. Die Klägerinnen seien nicht schutzwürdig. Seitens der Drittklägerin liege eine Sittenwidrigkeit der Klagsführung vor.

Wenn die Erstbeklagte Veranstaltungen mit freiem Eintritt kalkuliere, sei dies eine übliche Kalkulation abhängig von der Art der Veranstaltung, der gebuchten Künstler usw. Ein Preiskampf mit den Klägerinnen sei dies nicht.

Es stehe in einem Kalenderjahr für Veranstaltungen nur eine begrenzte Zahl von Wochenenden zur Verfügung; eben 52 Wochenenden pro Kalenderjahr. Es sei daher von vornherein schon zwingend, dass Wochenendveranstaltungen verschiedener Veranstalter am selben Wochenende stattfinden. Der eine Veranstalter habe schlicht auch keine Möglichkeit, anderen Veranstaltungen „auszuweichen“, da die Anzahl der Wochenenden begrenzt sei. Das Wochenende als vom Publikum präferierter Zeitraum könne somit von einem Veranstalter (welcher davon leben müsse!) nicht umgangen werden, sondern müsse ausgenutzt werden.

Die Erstbeklagte sei im Übrigen bei der Organisation von Veranstaltungen von Dritten (Künstlern/Management) abhängig und könne nicht willkürlich Veranstaltungen an bestimmten Tagen festlegen. Um eine Großveranstaltung mit zahlreichen Künstlern zu organisieren, sei eine massive Vorlaufzeit notwendig. Aus diesem Grund habe die Erstbeklagte die Veranstaltung „33 Jahre S*****“ schon über einen längeren Zeitraum hindurch geplant. So sei der Termin „9. bis 11.September 2016“ bereits im Januar 2016 fixiert worden.

Der von den Klägerinnen gewünschte 10-Tages-Abstand müsste praktisch zur erzwungenen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Erstbeklagten führen.

Hinzu komme, dass es nicht richtig sei, dass die sogenannten „Gegenveranstaltungen“ der Erstbeklagten die Veranstaltungen der Klägerinnen schädigen würden. Diese Sichtweise sei wirtschaftlich unzutreffend und offenbare ein mangelndes Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge der Veranstaltungsindustrie. Tatsächlich sei es nämlich so, dass parallele Veranstaltungen eine kumulierende und einander verstärkende Wirkung haben. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beklagten niemandem schaden wollen und niemandem geschadet haben, im Gegenteil sogar: Der Erstbeklagten sei die Veranstaltungsbranche sehr gut bekannt und sehr oft dienen auch ihre eigenen Veranstaltungen als „Frequenzbringer“ für andere Veranstaltungen, welche somit „Frequenznutzer“ seien. Es sei im Geschäftsleben völlig zulässig und im Wettbewerb gewollt, dass ein Anbieter auf ein Produkt eines Konkurrenz-Anbieters reagiere. Das, was die Klägerinnen – in Wahrheit durch missbräuchliche Inanspruchnahme des UWG – selbst versuchen, sei aber eine unzulässige Behinderung und Beschränkung eines zulässigen Wettbewerbes.

Die Klägerinnen versuchen anhand eines Beispiels dem Gericht zu suggerieren, dass die Erstbeklagte quasi Teil einer Verschwörung sei, wonach bei Bekanntwerden von Veranstaltungen der Klägerinnen sofort Gegenveranstaltungen organisiert werden. Es sei eine solche wirtschaftlich unvernünftige Vorgangsweise der Erstbeklagten (und auch dem Zweitbeklagten) nicht zu unterstellen. Zudem können die Klägerinnen nur das vermeintliche Beispiel „Wiesenfest“ als einziges Beispiel nennen. Ein einziger Fall sei aber wohl kaum eine „planmäßige und strategische Vorgangsweise“ der Erstbeklagten, welche eben nicht stattfinde und gar nicht stattfinden könne.

Die Beklagten beantragten für den Fall der Bewilligung der einstweiligen Verfügung, aufgrund des während der absehbaren Prozessdauer (von zwei bis drei Jahren) erwartbaren Umsatzverlustes der Erstbeklagten (von rund EUR 7,5 Millionen pro Jahr), gemäß § 390 Abs 2 EO jeder einzelnen klagenden Partei eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 22,5 Millionen aufzuerlegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Sicherungsanträge – das Sicherungshauptbegehren und die drei Sicherungseventualbegehren – zur Gänze ab.

In seiner auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40ff ZPO gestützten Kostenentscheidung verpflichtete es die Klägerinnen den Beklagten gegenüber zu einem Kostenersatz von EUR 6.481,04 (darin enthalten EUR 1.079,82 USt).

Das Erstgericht nahm den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an.

Rechtlich führte es wie folgt aus:

Mit ihrem Unterlassungsbegehren versuchen die klagenden Parteien zu erreichen, dass die beklagten Parteien zehn Tage vor und zehn Tagen nach einer Veranstaltung am Gelände der A***** keine Veranstaltung am S***** abhalten oder ankündigen dürfen, zumindest nicht mit einem niedrigeren Eintrittspreis oder wenn die Veranstaltung der gleichen künstlerischen Darbietungsform zuzuordnen ist und die Wahl des genannten Zeitraumes planmäßig und mehrfach erfolgt.

Rechtlich begründen die klagenden Parteien ihren Anspruch mit einem Verstoß der beklagten Parteien gegen § 1 UWG, den diese durch eine unlautere Behinderung der Geschäftstätigkeit der klagenden Parteien begangen hätten.

Da jedes Handeln eines Unternehmers auf dem Markt naturgemäß geeignet ist, andere Unternehmen auf dem Markt zu behindern, ist eine Behinderungshandlung erst unlauter und damit tatbildlich im Sinne des UWG, wenn ein Unternehmen durch das Mittel der Behinderung bewirkt, dass der Mitbewerber seine Leistungen auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. Durch das Hinzutreten besonderer Umstände kann eine an sich unbedenkliche Wettbewerbshandlung zu einer unmittelbar gegen den Bewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme werden; diese Behinderung eines Konkurrenten ist dann nicht mehr nur die unvermeidliche Folge des Marktauftritts eines Mitbewerbers, sondern die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb (vgl RIS-Justiz RS0077533; Burgstaller, Frauenberger, Handig, Heidinger, Wiebe in Wiebe/Kodek UWG² § 1 UWG Rz 278).

Daraus folgt wohl, dass die Handlungen eines Marktteilnehmers akzeptabel sind, wenn sie im Rahmen des Leistungswettbewerbes darauf abzielen, das eigene Produkt auf dem Markt erfolgreich zu platzieren und nicht primär darauf, destruktiv gegen den wirtschaftlichen Erfolg des Mitbewerbers vorzugehen. Es ist daher zu prüfen, ob die beklagten Parteien Maßnahmen gesetzt haben, die geeignet sind, die klagenden Parteien an der Entfaltung ihrer eigenen Leistungsmöglichkeiten auf dem Markt zu hindern.

Die von den beklagten Parteien gesetzte Maßnahme, die Ankündigung eines, wenn auch schon davor geplanten, Festes am S*****-Gelände, unmittelbar nach der Ankündigung des Wiesenfestes durch die drittklagende Partei für dasselbe Veranstaltungswochenende, das darauf folgende Nachziehen mit der Terminverschiebung auf unbestimmte Zeit und die Ankündigung, weiter Veranstaltungen am selben Wochenende wie die drittklagende Partei abzuhalten, zielen ganz klar darauf ab, in den Kundenkreis der (dritt)klagenden Partei und möglicherweise indirekt in den Kundenkreis der erst- und zweitklagenden Partei einzugreifen. Kunden sollen durch aus Sicht der beklagten Parteien attraktive Künstler, kulinarische Angebote und gratis Eintritt dazu gebracht werden, nicht das Fest der klagenden Parteien, sondern das Fest der beklagten Parteien zu besuchen.

Das Unterbieten von Preisen eines Mitbewerbers kann eine unlautere Behinderung darstellen, wenn diese einen unlauteren Zweck verfolgt. Bei den hier vergleichbaren Produkten handelt es sich um zwei Festveranstaltungen. Das Gericht geht davon aus, dass derartige Veranstaltungen auf verschiedenen Einnahmequellen, etwa aus Gastronomie und Sponsoring, aufbauen, unter denen das Kassieren von Eintrittsgeld eine verhältnismäßig geringe Rolle spielt. Es ist weiters anzunehmen, dass derartige Feste wirtschaftlich vernünftig auch ohne Eintrittsgeld aufgezogen werden können und tatsächlich werden. Die Entscheidung, ein Fest ohne Eintrittgeld abzuhalten, kann daher auf den Mitbewerber nicht in einem unlauteren Ausmaß wirtschaftlichen Druck ausüben. Die Entscheidung des Kunden, ein Fest zu besuchen, wird zudem wohl in erster Linie von den Angeboten und Darbietungen am Fest und nicht von der Höhe des Eintrittspreises geleitet. Ein niedrigerer Eintrittspreis wird sich daher nicht unbedingt auf die Anzahl der Kunden auswirken. Die Abhaltung einer Veranstaltung mit einem niedrigeren Eintrittspreis oder ohne Eintrittspreis durch die beklagten Parteien stellt daher keine unlautere Handlung dar.

Das Abwerben von Kunden ist an sich keine unlautere Maßnahme, zumal davon auszugehen ist, dass das Gewinnen von Kunden, die dann möglicherweise anderen Marktteilnehmern nicht gleichzeitig zur Verfügung stehen, das legitime Ziel jedes Wettbewerbs ist. Unlauter wird der Kundenfang, wenn ein Marktteilnehmer die (potentiellen) Kunden des anderen Marktteilnehmers so beeinflusst, dass ihr freier Willensentschluss, sich für das eine oder andere Produkt zu entscheiden, beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist. (vgl OGH 17.Juli 2014, 4 Ob 34/14z, RIS-Justiz RS0077756 [T 2])

Selbst das zielbewusste und systematische Ausspannen von Kunden ist an sich nicht unlauter. Nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände kann ein systematisches und zielbewusstes Ausspannen von Kunden des Mitbewerbers zu einer unlauteren Handlung werden (vgl Burgstaller, Frauenberger, Handig, Heidinger, Wiebe in Wiebe/Kodek UWG² § 1 UWG Rz 464).

Die Methode, die den beklagten Parteien hier vorgeworfen wird, liegt in der Ankündigung von Veranstaltungen, die in irgendeiner Weise mit jenen der klagenden Parteien vergleichbar sind, und am selben Wochenende wie die Veranstaltungen der klagenden Parteien mit niedrigerem Eintrittspreis stattfinden sollen. Bedenkt man, dass sich das von den beklagten Parteien seit Jahren betriebene Veranstaltungszentrum einige 100 Meter von jenem Ort entfernt befindet, an dem die klagenden Parteien seit kurzem versuchen, ebenfalls ein Veranstaltungszentrum zu etablieren, ist es wohl unvermeidbar, dass an beiden Orten gleichzeitig Veranstaltungen stattfinden, die zumindest geografisch den gleichen Kundenkreis ansprechen. Wann eine Veranstaltung angekündigt wird, kann dabei keine Rolle spielen; wenn beide ein für die Kunden interessantes Programm bieten, wird, wenn überhaupt, derjenige einen Vorteil haben, der seine Veranstaltung zuerst ankündigt. Warum es unlauter sein soll, an beiden Orten gleichzeitig inhaltlich ähnliche Veranstaltungen abzuhalten, ist nicht ersichtlich. Dass das Anbieten einer Veranstaltung zu einem günstigeren Preis oder ohne Eintrittspreis in der vorliegenden Konstellation nicht unlauter ist, wurde bereits dargelegt. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Handlungen der beklagten Parteien einzig und allein darauf abzielen würden, die klagenden Parteien zu schädigen; dies kann schon deshalb nicht unterstellt werden, weil die Abhaltung einer Veranstaltung wohl auch den Zweck verfolgen wird, den eigenen wirtschaftlichen Erfolg voranzutreiben.

Die beklagten Parteien setzten keine Maßnahmen, die die freie Entscheidung der Kunden, eine der beiden Veranstaltungen oder beide, auch diese Möglichkeit ist ja nicht unrealistisch, zu wählen, einschränken würden. Die Maßnahmen der beklagten Parteien bewirken zudem nicht, dass die klagenden Parteien ihre Leistungen auf dem Markt nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt zur Geltung bringen können. Die Möglichkeit der Abhaltung von zwei Veranstaltungen zur selben Zeit am selben Ort haben sie selbst geschaffen, indem sie beschlossen, neben dem S*****-F***** ein Veranstaltungszentrum zu etablieren. Darüber hinaus hinderte und hindert sie niemand daran, ihre Leistungen auf dem Markt durch eine für den Kunden interessante Gestaltung ihres Produktes zu präsentieren. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Vorgangsweise der beklagten Parteien darauf abzielt, eigene Veranstaltungen an den Veranstaltungsterminen der klagenden Parteien anzukündigen, ohne diese wirklich abhalten zu wollen, nur um zu bewirken, dass die klagenden Parteien ihre Veranstaltungen absagen (diese Konstellation wird im Vorbringen angedeutet, ist jedoch vom Unterlassungsbegehren nicht gedeckt), wäre auch diese Maßnahme nicht geeignet, die klagenden Parteien daran zu hindern, ihre Leistungen auf dem Markt zur Geltung zu bringen. Sie können frei entscheiden, ob sie eine Veranstaltung absagen oder wie geplant stattfinden lassen.

Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die im Klagsvorbringen enthaltenen subjektiven Elemente, das Ziel, ein weiteres Veranstaltungszentrum zu verhindern und die Gewinnerwirtschaftung der klagenden Parteien zu unterbinden, indem sie ihnen Kunden abspenstig machen, zur Beurteilung des unlauteren Verhaltens relevant sind, könnten sie die Handlungen der beklagten Parteien hier nicht unlauter machen. Rein subjektive Elemente werden von der aktuellen Rechtsprechung bei der Beurteilung von Behinderungshandlungen kaum mehr herangezogen (vgl Burgstaller, Frauenberger, Handig, Heidinger, Wiebe in Wiebe/Kodek UWG² § 1 UWG Rz 284), und nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs aber nur, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen (vgl RIS-Justiz RS0077524; OGH 17.Juli 2014, 4 Ob 34/14z). Es liegt keine Anhaltspunkt dafür vor, dass die Handlungen der beklagten Parteien allein auf die Behinderung der klagenden Parteien abzielen; dieses alleinige Ziel wurde auch nicht behauptet. Außerdem sind die gesetzten Handlungen an sich, wie ausgeführt, völlig unbedenklich und zur Erreichung des behaupteten unlauteren Ziels aus den genannten Gründen ungeeignet; sie beeinflussen die Handlungsfreiheit der klagenden Parteien auf dem Markt im Rahmen eines zulässigen Leistungswettbewerbs nur in einem aufgrund der geographischen Nähe und der Ähnlichkeit der Produkte legitimen Ausmaß. Dass der Zweitbeklagte im Rahmen der festgestellten Äußerungen mit blumigen Worten und kämpferisch klarstellte, dass die beklagten Parteien für die klagenden Parteien eine harte Konkurrenz darstellen würden, kann die konkret gesetzten, verwerflichen Handlungen nicht unlauter machen. Die den beklagten Parteien vorgeworfenen Verhaltensweisen verstoßen daher nicht gegen § 1 UWG.

Dass der Unterlassungsanspruch nicht zu Recht besteht, ergibt sich aber auch schon aus dem Unterlassungsbegehren selbst: Im Ergebnis würden die beklagten Parteien damit verpflichtet werden, ihre eigene Geschäftstätigkeit so weit zurückzunehmen, dass sie sich auf jene der klagenden Parteien nicht auswirkt, obwohl eine notwendigerweise mit jedem Marktauftritt verbundene Behinderung des Konkurrenten, wie oben dargestellt, rechtens ist. Mit dem Verbot, an zehn Tagen vor und nach den Veranstaltungsterminen der klagenden Parteien, keine eigenen Veranstaltungen abzuhalten, zumindest nicht zu einem geringeren Eintrittspreis oder mit einem ähnlichen Inhalt und planmäßig und mehrfach, würde den beklagten Parteien - ohne Rechtsgrundlage - eine nicht rechtswidrige Darbietung ihrer Leistungen auf dem Markt verboten werden. Nachdem das Abhalten oder Ankündigen einer Veranstaltung mit niedrigerem Eintrittspreis zu einem Termin, an dem eine vergleichbare Veranstaltung der klagenden Parteien stattfindet, per se nicht unlauter ist, kann auch das planmäßige und mehrfache Handeln in diesem Sinne nicht unlauter sein. Dass ein Unternehmer auf dem Markt planmäßig vorgeht und aus seiner Sicht erfolgreiche Entscheidungen wiederholt, ist mit unternehmerischem Handeln legitimerweise verbunden.

Da die beklagten Parteien keine unlauteren Behinderungshandlungen gesetzt haben und das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst ist, besteht der Unterlassungsanspruch nicht zu Recht; der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens ist daher abzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerinnen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Für den Fall der Nichtberechtigung ihres Rekurses in der Sache bekämpfen die Klägerinnen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss und beantragen, diese dahingehend abzuändern, dass den Beklagten an Stelle von Kosten in Höhe von EUR 6.481,04 brutto Kosten in Höhe von EUR 4.709,66 brutto zugesprochen werden.

Die Beklagten erstatteten eine Rekursbeantwortung ; sie verneinen das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragen, dem Rekurs der Klägerinnen in der Sache und im Kostenpunkt keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

1. Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher schon ein „Behinderungswettbewerb“; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen und ihm durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen (RIS-Justiz RS0077756). Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb (RIS-Justiz RS0077533). Ein Indiz dafür, dass eine Vorgangsweise keine Maßnahme des Leistungswettbewerbs ist, liegt vor, wenn etwa ein gesetzlich verbotener Tatbestand verwirklicht wird ( Handig in Wiebe/Kodek , UWG 2 § 1 Rz 231; 4 Ob 34/14z) Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0077524).

Ausgehend von dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat der Zweitbeklagte, dessen Verhalten sich die Erstbeklagte zurechnen lassen muss ( Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek , UWG 2 § 14 Rz 111ff), im Zusammenhang mit der von der Drittklägerin auf dem Veranstaltungsgelände „A*****“ der Erst- und Zweitklägerin geplanten Veranstaltung „Wiesenfest 2016“ angekündigt, dass die Erstbeklagte am selben Wochenende ein eigenes Fest, aber bei freiem Eintritt durchführt und dass die Erstbeklagte bei einer Verschiebung der Veranstaltung der Drittklägerin auf einen neuen Termin ihre (Konkurrenz-)Veranstaltung so lange bei freiem Eintritt an den gleichen Termin verlegen wird, bis „der Bessere gewinnt“ bzw „es dem Nachahmer zu dumm wird und er wieder abzieht“.

Unabhängig davon, ob das schon seit Jänner 2016 geplante Fest der Erstbeklagten bereits für denselben Termin wie das „Wiesenfest 2016“ der Drittklägerin fixiert war oder ob die Erstbeklagte den Termin erst wegen der Ankündigung der Veranstaltung „Wiesenfest 2016“ durch die Drittklägerin bewusst auf denselben Termin angesetzt hat – dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt lässt sich dies nicht zweifelsfrei entnehmen - , haben die Beklagten aufgrund der festgestellten Äußerungen des Zweitbeklagten mit den inkriminierten Behinderungsmaßnahmen bereits begonnen bzw steht das Zuwiderhandeln der Beklagten unmittelbar drohend bevor (Erstbegehungsgefahr), zielen doch die vom Zweitkläger angekündigten Maßnahmen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auf eine Ausschaltung der Drittklägerin und damit der Erst- und Zweitklägerin vom Wettbewerb der Durchführung von Veranstaltungen ab. Die Verdrängung der Klägerinnen als Mitbewerber vom Markt der Durchführung von Veranstaltungen ist hier nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern bezweckt die Erstbeklagte mit ihren Maßnahmen, die Klägerinnen derart zu behindern, dass sie ihre Leistung auf dem Markt nicht mehr zur Geltung bringen können. Damit liegt aber sittenwidriger Behinderungswettbewerb vor.

Auch wenn das Durchführen von Veranstaltungen zum selben Termin und das Preisunterbieten der Veranstaltung des Konkurrenten für sich nicht wettbewerbswidrig sind, macht das angekündigte planmäßige und systematische Vorgehen der Erstbeklagten mit dem Ziel, die Mitbewerberinnen in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu vernichten, die Behinderungsmaßnahmen in ihrer Kombination (Abhaltung von gleichartigen Veranstaltungen zum selben Termin, freier Eintritt, Terminanpassung an die Termine der Klägerinnen) doch unlauter.

Damit erweist sich das Sicherungseventualbegehren zu Punkt 4., das die unzulässige Kombination sämtlicher Maßnahmen der Erstbeklagten enthält, als berechtigt.

Den Beklagten ist nur insoweit beizupflichten, als der von den Klägerinnen begehrte zeitliche Abstand zwischen den Veranstaltungen von zehn Kalendertagen (oder weniger) sachlich nicht gerechtfertigt erscheint und das Rekursgericht einen Abstand von 48 Stunden (oder weniger) im Hinblick auf die üblichen Wochenendtermine für Veranstaltungen für ausreichend erachtet, sowie dass im Hinblick darauf, dass die freie Preisgestaltung eine der Voraussetzungen und ein Grundpfeiler eines Marktes ist und es daher schwerwiegender Umstände bedarf, um einen Eingriff in dieses Element des Marktgeschehens zu rechtfertigen ( Handig in Wiebe/Kodek , UWG 2 § 1 Rz 480), nur das Verlangen von keinem Eintrittspreis für eine Konkurrenzveranstaltung der Erstbeklagten, es sei denn, dass die Klägerinnen auch keinen Eintrittspreis verlangen, in Kombination mit den sonstigen Voraussetzungen – Ansetzen der Konkurrenzveranstaltung nach Bekanntwerden des Zeitpunktes der Veranstaltung der Klägerinnen, bei einem zeitlichen Abstand der Veranstaltungen von 48 Stunden oder weniger und wenn dies planmäßig und mehrfach erfolgt und die Veranstaltungen der gleichen künstlerischen Darstellungsform zuzuordnen sind – zu inkriminieren ist.

2. Soweit die Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung anführen, dass die Klägerinnen in ihrem Rekurs nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, ist ihnen zwar beizupflichten, dass das Erstgericht die im dritten und vierten Absatz auf Seite 3 des Rekurses der Klägerinnen wiedergegebenen Äußerungen des Zweitbeklagten nicht festgestellt hat. Nach Auffassung des Rechtsmittelgerichtes bedarf es dieser Feststellungen aber zur rechtlichen Beurteilung nicht, sondern ist schon ausgehend von dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, wie unter Punkt 1. oben dargelegt wurde, das Vorliegen eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs im konkreten Einzelfall zu bejahen.

3. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist es hier nicht relevant, aus welchen wirtschaftlichen Erwägungen ein Veranstalter seine Veranstaltung mit oder ohne Eintrittspreise kalkuliert. Inkriminiert ist vielmehr nur, dass die Beklagten eine Veranstaltung als Reaktion auf eine Veranstaltung der Klägerinnen deshalb ohne Eintrittspreise anbieten, damit die Klägerinnen ihre Veranstaltung auf dem Markt – in Kombination mit den weiteren Voraussetzungen – nicht zur Geltung bringen können.

4. Mit der Bewilligung der einstweiligen Verfügung im Umfang des Sicherungseventualbegehrens zu Punkt 4. - mit der Einschränkung des Abstandes zwischen den Veranstaltungen auf 48 Stunden oder weniger und dem Verlangen von keinem Eintrittspreis, es sei denn, dass die Klägerinnen auch keinen Eintrittspreis verlangen – liegt auch keine unzulässige Behinderung und Beschränkung des zulässigen Wettbewerbs vor. Abgesehen davon, dass nur gleichartige Veranstaltungen der Erstbeklagten betroffen sind, die nach Bekanntwerden von Veranstaltungen der Klägerinnen terminlich angekündigt, beworben bzw festgelegt wurden, dürfen diese Veranstaltungen der Erstbeklagten (nur) nicht kostenlos sein (außer die Konkurrenzveranstaltung der Klägerinnen selbst ist kostenlos) und darf das Nachziehen mit dem Termin etc nicht planmäßig und mehrfach erfolgen. Das Argument der fehlenden Ausweichmöglichkeit ist damit ebenso wenig stichhältig, wie die behauptete Gefahr der praktisch erzwungenen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Beklagten.

5. Damit war die Bewilligung der einstweiligen Verfügung aber auch nicht von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil nach den Umständen des Falls kein tiefgreifender Eingriff der einstweiligen Verfügung - in dem vom Rekursgericht bewilligten Umfang - in die Interessen der Beklagten vorliegt (§ 390 Abs 2 EO). Von einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Erstbeklagten oder einer gravierenden Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit wegen der durch das Rekursgericht bewilligten einstweiligen Verfügung kann keine Rede sein. Damit muss die Interessenabwägung zwischen dem Sicherungs- bzw Regelungsbedürfnis der Klägerinnen einerseits und der Schwere des mit der einstweiligen Verfügung verbundenen Eingriffs in die Sphäre der Beklagten sowie der Schadensträchtigkeit der Anordnung der einstweiligen Verfügung (vgl Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek UWG 2 § 24 Rz 40) zu Gunsten der Klägerinnen ausfallen, ist doch der Unterlassungsanspruch ausreichend bescheinigt und können die strittigen Rechtsfragen bereits im Provisorialverfahren gelöst werden ( Wiltschek/Horak UWG 8 [2016] § 24 E 262).

6. Dass der Termin 9. bis 11.September 2016 für die (Konkurrenz-)Veranstaltung der Erstbeklagten bereits im Jänner 2016 fixiert war, lässt sich dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ebenso wenig entnehmen, wie dass der Termin des (bereits seit Jänner 2016 geplanten) Festes der Erstbeklagten vom Zweitbeklagten als unmittelbare Reaktion auf die Pressekonferenz der Drittklägerin am 21.April 2016 bewusst auf denselben Termin wie die Veranstaltung der Drittklägerin angesetzt wurde, um die Drittklägerin damit zu behindern.

Damit ist den Beklagten zwar beizupflichten, dass ihnen eine Rechtsverletzung im Hinblick auf das Ansetzen ihrer Veranstaltung zum selben Termin wie die Veranstaltung der Drittklägerin nicht vorwerfbar ist. Mit dem weiteren Verhalten des Zweitbeklagten haben die Beklagten aber die inkriminierten wettbewerbswidrigen Behinderungsmaßnahmen konkret angekündigt, sodass damit bereits der Beginn der Rechtsverletzung vorliegt, jedenfalls aber die wettbewerbswidrigen Maßnahmen als unmittelbar drohend bevor standen, sodass zumindest Erstbegehungsgefahr vorliegt (RIS-Justiz RS0009357, RS0037661 und RS0115891).

7. Die Erstklägerin und die Zweitklägerin sind – neben der im direkten Wettbewerbsverhältnis zur Erstbeklagten stehenden Drittklägerin – als Mitbewerber aktiv legitimiert, den Wettbewerbsverstoß geltend zu machen (§ 14 UWG). Abgesehen davon, dass die Erst- und Zweitklägerin bereits eine Veranstaltung, nämlich die Tattoo-Convention, selbst abgehalten haben und sich damit an einen im Wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wie die Erstbeklagte wenden ( Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek , UWG 2 § 14 Rz 95ff), besteht das (Unternehmens-)Konzept der Erst- und Zweitklägerin darin, dass sie unterschiedliche Teile der streitgegenständlichen Liegenschaft einzelnen Pächtern oder Mietern zur Abhaltung von Veranstaltungen überlassen. Sie stehen damit als Betreiber der Liegenschaft zur Durchführung von Veranstaltungen mit der Erstbeklagten als Veranstalterin und Betreiberin des benachbarten S*****-F***** im Wettbewerb ( Kodek/Leupold aaO § 14 UWG Rz 95; RIS-Justiz RS0079569 [4 Ob 172/03b und 4 Ob 169/14b]).

Der Zweitbeklagte ist als Gesellschaftsorgan der Erstbeklagten (alleiniger Geschäftsführer) und als unmittelbarer Täter passiv legitimiert ( Kodek/Leupold aaO § 14 UWG Rz 112f und Rz 122).

8. Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens und Unterlassungsgebotes sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der – begangenen oder drohenden – Rechtsverletzung gehen darf (RIS-Justiz RS0037518). Von der nach dem materiellen Recht zu beurteilenden Frage, wie weit ein Unterlassungsgebot gehen darf (siehe dazu Punkt 1. oben), ist somit die Frage der Bestimmtheit des Begehrens als prozessuale Klagsvoraussetzung zu unterscheiden. Die Bestimmtheit des Begehrens als prozessuale Klagevoraussetzung ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen. Unschlüssige oder unbestimmte Sicherungsanträge sind abzuweisen (RIS-Justiz RS0037469 [4 Ob 86/07m]).

Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist weder die „Und/oder-Verknüpfung“ des Sicherungsantrags unzulässig, noch das Klagebegehren sonst zu unbestimmt. Wie die Klägerinnen zutreffend dargelegt haben, handelt es sich bei dem Ausdruck „und/oder“ um eine im Wettbewerbsverfahren gängige Formulierung, mit der nicht mehrere Klagebegehren alternativ beantragt werden, sondern mehrere Verhaltensweisen untersagt werden sollen, die eben kumuliert oder alternativ gesetzt werden können. Die auch allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes ist notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Dass die Prüfung der Frage, ob das konkrete Einzelverhalten vom Unterlassungsgebot umfasst ist oder nicht, in das Exekutionsverfahren verlegt wird, ist in einem Fall wie dem gegenständlichen nicht vermeidbar.

9. Auf die Frage, ob hinsichtlich der „6.Tattoo-Convention“ der wettbewerbsrechtliche Behinderungstatbestand erfüllt ist oder nicht, war im Rahmen des Rekursverfahrens nicht näher einzugehen, weil die Klägerinnen ihren Unterlassungsanspruch darauf nicht stützen und im Rahmen des Rekurses die fehlenden Feststellungen des Erstgerichtes dazu auch nicht gerügt haben.

10. Soweit die Beklagten sich auf Rechtsverletzungen der Klägerinnen berufen, sind sie auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Klagerecht eines Mitbewerbers durch allfällige eigene Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0014242; vgl auch RS0077867, RS0077853; 4 Ob 43/14y). Obschon bei Abwehrmaßnahmen gegenüber einer unzulässigen Wettbewerbshandlung des Gegners eine mildere Beurteilung Platz zu greifen hat als bei Angriffshandlungen (RIS-Justiz RS0077873), ist eine solche Abwehrmaßnahme nur dann erlaubt, wenn sie sich im Rahmen des zur Bekämpfung des Angriffs Gebotenen hält (4 Ob 129/98v). Davon kann hier aber keine Rede sein.

Aus diesen Gründen war dem Rekurs der Klägerinnen teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass dem Sicherungseventualantrag zu Punkt 4. – mit der Einschränkung des begehrten zeitlichen Abstands auf 48 Stunden oder weniger und des Vorliegens keines Eintrittspreises (es sei denn, dass die Klägerinnen auch keinen Eintrittspreis verlangen) – stattzugeben war; das Sicherungshauptbegehren und die weiteren Sicherungseventualbegehren (zu Punkt 1. bis 3.) waren abzuweisen. Weiters war der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz beruht auf § 393 Abs 1 EO und §§ 40, 41 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO).

Die Klägerinnen sind mit ihren gemeinsam gestellten Sicherungsanträgen mit rund einem Viertel – mit einem von vier Sicherungsbegehren (einem Haupt- und drei nicht gesondert bewerteten Eventualsicherungsbegehren), wobei die vom Rekursgericht verfügten Einschränkungen des Sicherungsbegehrens zu Punkt 4. nicht ins Gewicht fallen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 2 Rz 512 und Rz 117) – durchgedrungen, zu drei Viertel jedoch unterlegen. Sie haben daher drei Viertel der gemeinsamen Kosten erster Instanz endgültig selbst und ein Viertel vorläufig selbst zu tragen; den Beklagten haben die Klägerinnen die Kosten in jenem Ausmaß, in dem sie erfolgreich waren, somit im Ausmaß von drei Viertel der Kosten zu ersetzen ( Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek , UWG 2 § 24 Rz 122). Eine Solidarverpflichtung besteht nicht ( Fucik in Rechberger 4 § 41 Rz 7; Obermaier aaO Rz 326). § 54 Abs 1a ZPO ist im Provisorialverfahren unanwendbar ( Obermaier aaO Rz 519). Mit Ausnahme der verzeichneten Kosten der Klagebeantwortung vom 7.Oktober 2016 (ON 6) und der Kosten der Äußerung vom 31.Oktober 2016 [richtig: vom 2.November 2016] (ON 8) bzw der Kosten der Äußerung vom 1.Dezember 2016 (ON 13) und der Kosten der Urkundenvorlage vom 24.Jänner 2017 (ON 14) – die Klagebeantwortung wurde nur im Hauptverfahren und die Äußerung ON 8 wurde erst am 2.November 2016, am Tag der Einvernahmetagsatzung, im ERV eingebracht, sodass sie auch in der Tagsatzung mündlich vorgetragen werden hätte können und damit nicht zur Rechtsverteidigung notwendig war; die beiden anderen genannten Schriftsätze wurden auch für das Hauptverfahren erstattet ( Obermaier aaO Rz 522) – waren den Beklagten ihre Kosten (drei Viertel davon) wie in ihrem Kostenverzeichnis vom 2.November 2016 verzeichnet, jedoch auf Basis der Bemessungsgrundlage des Provisorialverfahrens von EUR 31.000,00 (Streitwert des Unterlassungsbegehrens), zuzusprechen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 393 Abs 1 EO sowie die §§ 78, 402 Abs 4 EO und die §§ 40, 41 und 50 Abs 1 ZPO.

Aufgrund des Obsiegens der Klägerinnen mit bloß rund einem Viertel ihres Rekurses war auszusprechen, dass die Klägerinnen ein Viertel der Kosten des Rekurses vorläufig und drei Viertel endgültig selbst zu tragen haben und den Beklagten, die ein Viertel ihrer Kosten der Rekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen haben, drei Viertel ihrer richtig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung, das sind EUR 1.469,34 inkl. USt, zu ersetzen haben.

Der Bewertungsausspruch orientiert sich an der von den Klägerinnen vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstandes des Unterlassungsbegehrens und gründet sich auf die §§ 78 und 402 Abs 4 EO sowie die §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO.

Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.

Mit ihrem hilfsweise erhobenen Rekurs im Kostenpunkt bzw der Rekursbeantwortung dazu waren die Klägerinnen bzw die Beklagten auf die den erstgerichtlichen Beschluss inhaltlich abändernde Rekursentscheidung zu verweisen.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 5

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