JudikaturOLG Graz

10Bs336/13g – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
31. Oktober 2013

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr.Sutter (Vorsitz), Mag a .List und Mag a .Berzkovics in der Strafsache gegen S***** S***** wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3.Oktober 2013, 15 Hv 133/13i-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung auch in Ansehung des Punktes II. des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 26.September 2013, 16 St 226/13w, aufgetragen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Strafantrag vom 26.September 2013 (ON 16) legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt S***** S***** die (richtig: das) Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (zu I.) und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (zu II.) zur Last.

Demnach habe S***** S*****

I. in St.K***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachstehende durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, insbesondere unter Verschweigung seiner Verbindlichkeiten und anhängigen Exekutionsverfahren und unter der Vorgabe, seine Verbindlichkeiten in vollem Umfang begleichen zu können, zu Handlungen verleitet, die sie im Betrag von EUR 9.153,54 am Vermögen schädigten, und zwar:

1. im Oktober 2012 Berechtigte der D***** L***** GmbH zur Lieferung von Lebensmitteln im Gesamtbetrag von EUR 4.513,54,

2. am 11.Dezember 2012 Berechtigte der K***** G***** GmbH zur Erbringung von Catering-Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 4.640,00;

II. am 25.April 2013 in K***** (ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein) als Lenker des Pkw VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen V***** auf der St.M***** Gemeindestraße durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er sich vor einem auf einer benachrangten Verkehrsfläche durchgeführten Wendemanöver nicht versicherte, dass er ungehindert in die bevorrangte Gemeindestraße einfahren könne, sodass er mit dem von A***** J***** auf der Vorrangstraße gelenkten Pkw kollidierte, wodurch diese Prellungen an der linken Schulter, am linken Oberkörper sowie im Hüftbereich und an den Rippen erlitt, fahrlässig A***** J***** am Körper verletzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3.Oktober 2013 wies der Einzelrichter den Strafantrag hinsichtlich des Punktes II. gemäß §§ 485 Abs 1 Z 2 iVm 212 Z 3 StPO zurück (ON 18) und beraumte am selben Tag hinsichtlich der weiteren anklagegegenständlichen Fakten die Hauptverhandlung für 6.November 2013 an (ON 1, Verfügung vom 3.Oktober 2013).

Die gegen die teilweise Zurückweisung des Strafantrags erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 19) ist im Ergebnis berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und in den Fällen des § 212 Z 3 und 4 StPO den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen. Eine dem § 215 Abs 5 StPO, der für den Fall eines Anklageeinspruchs die Möglichkeit vorsieht, einzelne Anklagepunkte teils auf die eine, teils auf die andere Art zu erledigen, entsprechende Bestimmung ist im Zusammenhang mit der amtswegigen Überprüfung des Strafantrags gemäß § 485 StPO nicht vorgesehen. Der Einzelrichter hat daher auch dann, wenn der Sachverhalt nur in Ansehung eines von mehreren Anklagefakten nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung naheliegt, den (gesamten) Strafantrag zurückzuweisen. Andernfalls hat er die Hauptverhandlung anzuordnen. Eine bloß teilweise Zurückweisung des Strafantrags aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO ist hingegen unzulässig (idS auch Philipp , WK StPO § 485 Rz 5a).

Der angefochtene Beschluss ist aus diesem Grund, somit ohne, dass es eines Eingehens auf die Argumentation der Beschwerdeführerin zu dem behaupteten schweren Verschulden bedürfte, aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung auch in Ansehung des Punktes II. des Strafantrages aufzutragen.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10

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