Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr.Haidacher (Vorsitz), Dr.Sutter und Mag a .List in der Strafvollzugssache des M***** K***** wegen §§ 179a Abs 2 StVG über die Beschwerde des Dr.K***** W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12.März 2013, 33 BE 272/12d-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 17 Abs 3 StVG, 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Über Antrag des bedingt entlassenen M***** K***** wurde mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochen, dass die Kosten für seine Nachbetreuung beim Psychologen Dr.W***** vom Bund mit EUR 21,80 pro Therapieeinheit, somit insgesamt EUR 130,80 gemäß § 179a Abs 2 StVG übernommen werden.
Der erwähnte Therapeut erhob gegen diese Entscheidung mit dem Ziel des Erhalts eines höheren Honorars Beschwerde. Sie ist unzulässig.
§ 179a Abs 2 StVG regelt den (allfälligen) Behandlungskostenersatz des Bundes gegenüber einem bedingt Entlassenen. Die bekämpfte Entscheidung betrifft auch ausschließlich dieses Verhältnis. Dritte Personen sind hievon - namentlich auch in Ansehung ihrer Entlohnung durch einen Klienten - nicht unmittelbar betroffen.
Nach dem gemäß § 17 Abs 3 StVG anzuwendenden § 87 Abs 1 StPO stehen gegen gerichtliche Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten (Angeklagten, Verurteilten), soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss (selbst) unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu. Beschwerden, die von einer Person eingebracht werden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Nach dem Vorangeführten hat der Beschwerdeführer keine Rechtsmittellegitimation, sodass auf seine Beschwerde nicht inhaltlich einzugehen war.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10
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