JudikaturOLG Graz

10Bs67/13y – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
21. März 2013

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr.Haidacher (Vorsitz), Mag a .List und Dr.Sutter in der der Strafvollzugssache des M***** S***** wegen § 179a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 11.Februar 2013, 6 BE 18/12k-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben .

Mit seiner Beschwerde wird der bedingt Entlassene darauf verwiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Der am 17.Mai 1976 geborene M***** S***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 20.Dezember 2011, 19 BE 69/10x-21, aus dem Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB unter Bestimmung der Probezeit mit fünf Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung verschiedener Weisungen, darunter jene der Wohnungsnahme in der betreuten Einrichtung pro mente Steiermark GmbH, Übergangswohnhaus Puchmühle Graz, bedingt entlassen. Das Verfahren wird vom Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht zu 6 BE 18/12k fortgeführt. In dessen Rahmen wurde ausgesprochen, dass der Bund vorbehaltlich der Änderung der finanziellen Situation des bedingt Entlassenen gemäß § 179a Abs 2 StVG die Kosten für dessen Unterbringung im Übergangswohnhaus Puchmühle bis zu dem Ausmaß zu übernehmen hat, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen würde, wenn der Entlassene in der Krankenanstalt öffentlicher Bediensteter versichert wäre, wobei ein Behandlungsbeitrag vom Entlassenen nicht zu erbringen ist (ON 9).

Am 7.Februar 2013 teilte der Bewährungshelfer des Entlassenen mit, dass dieser in Invaliditätspension ist und die Höhe der Pension ab 1.Jänner 2013 zuzüglich Ausgleichszulage EUR 837,63 beträgt (ON 24). Daraufhin fasste die Erstrichterin den bekämpften Beschluss, mit welchem sie die Pensionsversicherungsanstalt anwies, die nach dem Anspruchsübergang gemäß § 324 Abs 4 ASVG erfassten Beträge des M***** S***** auf ein näher bezeichnetes Konto des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu überweisen.

Aus Anlass der erhobenen Beschwerde (ON 26) zeigt sich die Unzulässigkeit der Beschlussfassung.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge des nach § 324 Abs 4 ASVG hier anzuwendenden § 324 Abs 3 ASVG geht der Anspruch eines Renten(Pensions)berechtigten, der in einem Altersheim oder einer ähnlichen Einrichtung verpflegt wird, auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % auf den Bund über. Bei dem erwähnten Anspruchsübergang handelt es sich um eine Legalzession (vgl RIS-Justiz RS0084938, 0109544 uam).

Während nach § 179a Abs 2 letzter Satz StVG die Entscheidung über die Übernahme der Kosten einer ärztlichen Nachbetreuung dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zusteht, findet sich für dieses keine Zuständigkeit auch für die Einbringlichmachung der im Wege der Legalzession auf den Bund übergegangenen Ansprüchen. Damit war das Erstgericht zur vorgenommenen Entscheidungsfassung nicht befugt, weshalb der bekämpfte Beschluss aus Anlass der Beschwerde ersatzlos zu beseitigen und der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen war.

Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass es trotz des nunmehrigen Invaliditätspensionsanspruchs des bedingt Entlassenen keiner neuerlichen Beschlussfassung über die Übernahme der Kosten seiner Unterbringung bedarf, zumal der bedingt Entlassene zufolge der Legalzession nach § 324 Abs 4 ASVG wirtschaftlich ohnehin nur über die restlichen 20 % seiner Pension verfügen kann und diese - wie sich aus einer Zusammenschau von § 324 Abs 3 ASVG mit § 179a Abs 2 StVG ergibt - nur sein Fortkommen adäquat sichern.

In concreto bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer - wie in etwa von ihm begehrt - der Betrag von EUR 167,53 zur Deckung seines täglichen Bedarfs (an Lebensmitteln, Pflegeutensilien, etc) verbleibt.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10

Rückverweise