9Bs445/12b – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten DI Dr.Luger (Vorsitz), den Richter Mag.Redtenbacher und die Richterin Mag a .Berzkovics in der Strafsache gegen Dr.W***** K***** wegen § 35 Abs 1 K-LTGO über dessen Beschwerde gegen den „Beschluss“ des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.November 2012, 16 Hv 10/12g-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
begründung:
In dem beim Landesgericht Klagenfurt zu 16 Hv 10/12g gegen Dr.W***** K***** wegen des Vergehens nach § 35 Abs 1 K-LTGO anhängigen Verfahren fasste der Vorsitzende des bis dahin tätigen Schöffengerichtes am 19.November 2012 den „Beschluss“ auf Abtretung der Strafsache 16 Hv 10/12g an das Landesgericht Klagenfurt zur Vereinigung mit dem Verfahren 15 Hv 192/10m gemäß § 37 StPO (ON 32).
Der Angeklagte erhob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde (ON 33) mit der Begründung, er sei durch die angefochtene Entscheidung in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. § 37 Abs 1 StPO sei im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Diese Beschwerde ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
§ 35 StPO unterscheidet drei Arten gerichtlicher Entscheidungen: nämlich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Verfügungen sind gemäß § 35 Abs 2 StPO bloß auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtet. Sie sind nicht anfechtbar ( Tipold in WK-StPO § 85 Rz 9).
Bei der Entscheidung, ein Verfahren zwecks Vereinigung mit einem anderen Verfahren abzutreten, handelt es sich um eine derartige bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung, die der Rechtskraft nicht fähig ist ( Oshidari in WK-StPO § 37 Rz 7; OLG Linz 10 Bs 301/09z Stellungnahme vom 16.Oktober 2009).
Auch der Umstand, dass sich das Erstgericht in Verkennung der rechtlichen Gegebenheiten in der Wahl der Art seiner Entscheidung vergriffen und anstelle einer prozessleitenden Verfügung einen Beschluss erlassen hat, ändert nichts an der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, zumal der Inhalt einer Entscheidung nicht durch ihre Form, sondern durch ihr Wesen bestimmt wird ( Ratz in WK-StPO Vor § 280 Rz 5).
Daraus folgt, dass - ungeachtet der im vorliegenden Fall gewählten (irrigen) Bezeichnung als „Beschluss“ - die Abtretungsverfügung des Erstgerichts nicht mit abgesonderter Beschwerde angefochten werden kann (vgl dazu auch 10 Os 207/62; Mayerhofer/Salzmann StPO § 37 E 12).
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 9