3R147/96d – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz, 3.Zivilsenat, hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Johannes Troger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Schmiedl und Dr.Eichelter als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei R*****U*****, *****, vertreten durch Dr.Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei *****A*****R*****, *****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr.Margot Tonitz, Rechtsanwältin, Radetzkystraße 2, 9020 Klagenfurt, und den Nebenintervenienten J*****R*****, *****, vertreten durch Dr.Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 225.150,96 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.6.1996, 25 Cg 37/94v-25, den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der in seinem Punkt b) als unangefochten unberührt bleibt, in seinem Punkt
a) dahingehend abgeändert, daß die vom Kläger der Verlassenschaftskuratorin zu ersetzenden Kosten der Revision vom 19.12.1995, ON 17, mit S 8.370,-- (hievon S 1.395,-- USt) bestimmt werden.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß (Punkt a) bestimmte das Erstgericht die vom Kläger gemäß § 10 ZPO zu bestreitenden Kosten der Verlassenschaftskuratorin für die Revision vom 19.12.1995 mit insgesamt S 21.890,--. In diesem Betrag sind die von der Verlassenschaftskuratorin nach Überreichung ihrer Rechtsmittelschrift entrichtete Pauschalgebühr von S 13.250,-- und ein vom Erstgericht aufgrund eines offenkundigen Rechenfehlers irrtümlich bestimmter Betrag von S 270,-- enthalten.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Klägers ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 10 ZPO hat die Partei, durch deren Prozeßhandlung die Bestellung oder Mitwirkung eines Kurators veranlaßt wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches, die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten eines vom Prozeßgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators zu bestreiten. Welche Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden können, richtet sich nach den ganz allgemein für den Kostenersatz von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl Fasching II, Anm. 2 zu § 10). Nun ist es zwar nicht strittig, daß die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des OLG Graz vom 3.11.1995, 3 R 79/95, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war - weshalb der Kläger jedenfalls den diesbezüglichen Entlohnungsanspruch der Verlassenschaftskuratorin vorläufig zu bestreiten hat -, doch war die Entrichtung der - gemäß §§ 2 Z 1, lit c), 7 Abs 1 Z 1 GGG gleichwohl geschuldeten Pauschalgebühr - im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 63 ff ZPO (Verfahrenshilfe) nicht erforderlich. Da nach dem Inhalt des Aktes 24A 867/91 des BG Klagenfurt die beklagte Verlassenschaft vermögenslos ist und da Josef Raunegger als Erfüllungsübernehmer der strittig gewesenen Legatsverpflichtung zwar ein rechtliches Interesse am Obsiegen der beklagten Partei hatte, an der Führung des Verfahrens jedoch nicht iSd § 63 Abs 2 ZPO wirtschaftlich beteiligt war, besteht kein Zweifel, daß der beklagten Partei über einen diesbezüglichen Antrag der Verlassenschaftskuratorin die Verfahrenshilfe mit der Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren im vollem Umfange zu bewilligen gewesen wäre. Soweit die Verlassenschaftskuratorin die Verbindung ihrer Rechtsmittelschrift mit einem Verfahrenshilfeantrag, bzw die Nachholung dieser Antragstellung verabsäumte und ungeachtet der sich gebotenen Möglichkeit der vorläufigen Befreiung die - wenngleich geschuldete - Pauschalgebühr entrichtete, tätigte sie einen Aufwand, der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Ergebnis nicht notwendig war. Somit trifft den Kläger in Ansehung dieser, wenngleich durch seine Prozeßführung verursachten Barauslagen der Kuratorin keine Ersatzpflicht auf der Grundlage des § 10 ZPO.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß in Stattgebung des dagegen erhobenen Rekurses des Klägers wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Da dem amtswegigen Kostenbestimmungsverfahren nach § 10 ZPO ein Zuspruch von Rechtsmittelkosten fremd ist (vgl MGA ZPO14, E 12 zu § 10), hat der Rekurswerber ungeachtet seines Rechtsmittelerfolges die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.