In Streitigkeiten über Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt ist für die Kostenentscheidung § 77 ASGG anzuwenden. Auch bei nur teilweisem Obsiegen besteht Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages. Quotenkompensation und die Bildung von Verfahrensabschnitten kommt nicht in Betracht.
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