Pflichtverletzungen einer Staatsanwältin durch massiv verzögerte Erledigung der ihr übertragenen Amtsgeschäfte; Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen ihrer Vorgesetzten; Unerreichbarkeit für Vorgesetzte, Mitarbeiter der Kriminalpolizei und Parteienvertreter; Unterlassung der Meldung des Ausmaßes ihrer Arbeitsrückstände, einer Krankmeldung oder geeigneter Maßnahmen - sei es organisatorischer, sei es medizinisch-therapeutischer Art - zur Wiederherstellung ihrer vollen Leistungsfähigkeit begründen ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden