Ein in der Hauptverhandlung nach entsprechenden Erörterungen und Belehrungen vorgeschlagenes konkretes Anbot der Zahlung eines Geldbetrages (§§ 199, 200 Abs 4 StPO), dessen Annahme der Angeklagte erklärte, ist sofort wirksam und der Angeklagte hat im Wesentlichen wie vereinbart zu leisten, oder Zahlungserleichterungen zu begehren, damit das Verfahren auch tatsächlich diversionell erledigt weden kann. Die ihm eigenhändig zuzustellende schriftliche Mitteilung (§ 83 Abs 4 StPO) hat diesfalls bloß aufklärenden und informativen Charakter.
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