Wird der Zweck der Untersuchungshaft durch die telefonische Kontaktaufnahme eines angehaltenen Beschuldigten mit einem bestimmten Telefonanschluss gefährdet, so ist ungeachtet des Wortlautes des § 188 Abs 1 Z 2 StPO die Untersagung dieses Verkehrs mit der Außenwelt zulässig, sofern die Beschränkung im angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht.
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