Ein Richter verstößt auch dann gegen die im § 57 Abs 1 RStDG normierte Pflicht zu raschestmöglicher Erledigung, wenn er es in auffallend sorgloser Weise unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Leistungsfähigkeit - sei es organisatorischer, sei es medizinisch-therapeutischer Art - zu ergreifen (siehe auch RS0122949 und RS0072510 [T1 und T5]).
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