Verletzung der Verpflichtung des § 57 Abs 3 RStDG durch einen Staatsanwalt, der in wahrnehmbarer Weise mit seinen Händen und Armen eine Schussabgabe mit einem Gewehr in Richtung einer vor dem Gerichtsgebäude den Ausgang eines Verfahrens feiernden Menschenmenge simuliert.
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