RG0000112 – OLG Graz Rechtssatz
Durch gegenüber Prozessparteien abgegebene unsachliche Äußerungen eines Richters über Richterkollegen und durch entgegen § 52 Abs. 2 letzter Satz Geo unter Androhung des Prozessverlusts erfolgte Ausübung von Druck auf die Parteien zum Vergleichsabschluss werden die in § 57 Abs. 3 RStDG genannten richterlichen Pflichten verletzt (siehe auch RS0129297).