JudikaturOLG Graz

RG0000112 – OLG Graz Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2013

Durch gegenüber Prozessparteien abgegebene unsachliche Äußerungen eines Richters über Richterkollegen und durch entgegen § 52 Abs. 2 letzter Satz Geo unter Androhung des Prozessverlusts erfolgte Ausübung von Druck auf die Parteien zum Vergleichsabschluss werden die in § 57 Abs. 3 RStDG genannten richterlichen Pflichten verletzt (siehe auch RS0129297).

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