RG0000050 – OLG Graz Rechtssatz
Die in erster Instanz unterbliebene Rüge der Nichtaufnahme des vom Gegner geführten Beweises auf Einvernahme von - zur Vernehmung schon erschienener (§ 345 ZPO) - Zeugen kann in der Berufung nicht nachgeholt werden.