JudikaturOLG Graz

RG0000050 – OLG Graz Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2007

Die in erster Instanz unterbliebene Rüge der Nichtaufnahme des vom Gegner geführten Beweises auf Einvernahme von - zur Vernehmung schon erschienener (§ 345 ZPO) - Zeugen kann in der Berufung nicht nachgeholt werden.

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