Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch LACKNER Rechtsanwalt GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei * G*, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner&Partner (OG) in Linz, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 3 R 4/26t-16, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung entgegen der Revision entsprechend der ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt, dass auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind (vgl RS0008985; 6 Ob 184/21h Rz 10).
[2] 2. Es gelangte in einzelfallabwägender Beurteilung des Bedeutungsinhalts der konkreten Äußerungen (vgl 6 Ob 184/21h Rz 15) zum Ergebnis, dass dem gegenständlichen Artikel eine Ehrenbeleidigung der Klägerin nicht entnommen werden könne.
[3] Auf die Begründung des Berufungsgerichts, wonach es sich gegenständlich um Äußerungen zu Fragen von allgemein-öffentlichem Interesse handle und ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, geht die Revision nicht ein (RS0043603 [T9, T16]). Sie wendet sich auch nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin, die in mehrfacher Hinsicht in den Genuss öffentlicher Steuermittel gekommen sei und weiterhin komme, es sich gefallen lassen müsse, dass bei ihr die Grenzen der zulässigen Kritik weiter gezogen würden und von einem nicht mehr vertretbaren Wertungsexzess keine Rede sein könne.
[4] 3. Die in der Revision thematisierte Negativfeststellung bezieht sich somit auf eine vom Berufungsgericht vertretbar nicht als Ehrenbeleidigung gewertete Äußerung. Dass es ausgehend davon für das Vorliegen einer (reinen) Rufschädigung die Beweislast (schon) für die Tatsachenunrichtigkeit der Klägerin auferlegte (vgl RS0031798), wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
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