Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*, vertreten durch Dr. Halil Arslan, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei Mag. Petra Illek-Klingenschmid, Rechtsanwältin in Baden, als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der S*, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.300 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei und des Einschreiters I*, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 13. August 2026, GZ 17 R 81/26x, 82/26v, 89/26y, 90/26w, 91/26t, 92/26i, 100/26s, 101/26p, 102/26k-132, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Baden vom 8. Mai 2026, GZ 5 E 30/24h-94, 5 E 30/24h-96 (= 5 E 48/24f-6) sowie 5 E 30/24h-97 (= 5 E 48/24f-7), und vom 27. Mai 2026, GZ 5 E 30/24h-102 (= 5 E 48/24f-10) bestätigt und die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Baden vom 27. Mai 2026, GZ 30 E 30/24h-103 und-104, sowie die Rekurse des Einschreiters gegen sämtliche genannten Beschlüsse zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Beschlüsse vom 8. Mai 2026 (ON 94, ON 96 und ON 97) und vom 27. Mai 2026 (ON 102) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab den Rekursen der Verpflichteten gegen die Beschlüsse des Erstgerichtsvom 8. Mai 2026 (ON 94, ON 96 und ON 97) und vom 27. Mai 2026 (ON 102) nicht Folge. Den Rekurs der Verpflichteten gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse vom 27. Mai 2026 (ON 103 und ON 104) sowie die Rekurse des Einschreiters gegen alle genannten Beschlüsse wies es zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Beschlüsse zu ON 94, ON 96, ON 97 und ON 102 gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei; im Übrigen erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Zu I.:
[2] Soweit sich das Rechtsmittel der Verpflichteten gegen die Bestätigung der Beschlüsse zuON 94, ON 96, ON 97 und ON 102 wendet, ist dieses gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.
Zu II.:
[3] Im Übrigen gelingt es der Verpflichteten und dem Einschreiter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach der Einschreiter nicht Partei des Zwangsversteigerungsverfahrens über die im Alleineigentum der Verpflichteten stehende Liegenschaft und daher nicht rekurslegitimiert sei, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Daran kann weder der Umstand etwas ändern, dass der Einschreiter im Exekutionsantrag als (zweit-)verpflichtete Partei – allerdings nicht in Bezug auf die beantragte Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Verpflichteten, sondern in Bezug auf eine andere, abgesondert geführte Exekution – angeführt wurde, noch dass zu seinen Gunsten ein Belastungs-und Veräußerungsverbot ob der Liegenschaft verbüchert ist und er zusammen mit der Verpflichteten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern auf der Liegenschaft wohnt.
[5] 2. Die Verpflichtete bekämpft zunächst die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den Beschluss ON104, mit dem das Erstgericht den Antrag vom 26. Mai 2026 abgewiesen hat, dem – vom Obersten Gerichtshof in der Folge zu 3 Ob 96/26b erledigten – außerordentlichen Revisionsrekurs hemmende Wirkung im Sinn des § 524 Abs2 ZPO zuzuerkennen. Das Rekursgericht begründete dies mit dem nachträglichen Wegfall der Beschwer durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Soweit die Verpflichtete in diesem Zusammenhang auf § 50 Abs2 ZPO iVm §78 EO verweist und eine Prüfung des hypothetischen Erfolgs des Rechtsmittels vermisst, lässt sie jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Rekursgerichts vermissen, wonach die Verpflichtete im Exekutionsverfahren grundsätzlich keinen Kostenersatzanspruch hat und hier kein Zwischenstreit vorliegt.
[6] 3. Die Zurückweisung des Rekurses der Verpflichteten gegen den Beschluss ON 103, mit dem das Erstgericht den Antrag abgewiesen hat, dem Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Zuschlags gemäß §187a EO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (ON 94), begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage. Der Argumentation des Rekursgerichts, wonach die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung erst mit Zustellung der Rekursentscheidung wirksam werden könnte, mit der allerdings auch der Rekurs bereits erledigt werde, liegt entgegen der Ansicht der Verpflichteten kein Zirkelschluss zugrunde. Auch insoweit setzt sich die Verpflichtete nicht mit der Begründung des Rekursgerichts auseinander, dass eine hypothetische Prüfung des Rechtsmittelerfolgs mangels Vorliegens eines Zwischenstreits entbehrlich sei.
[7] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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