Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*, geboren * 2022, Mutter: E*, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 5. Mai 2026, GZ 20 R 49/26k-196, den
Beschluss
gefasst:
I. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz des Vaters vom 15. September 2026 wird zurückgewiesen.
II.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
[1]Auch nach dem AußStrG steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0007007; RS0041666). Der vom Vater persönlich (nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch seinen Anwalt) an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz ist daher zurückzuweisen (RS0007007 [T8, T11]; vgl RS0041666 [T56]; RS0100170 [T2]). Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht (RS0005946 [insb T11]).
Zu II.:
[2] Die nicht miteinander verheirateten Eltern des Minderjährigen hatten vor dem Standesamt die gemeinsame Obsorge festgelegt und – nach Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft im Juni 2024 – am 11. 10. 2024 ein vorläufiges Kontaktrecht des Vaters bei hauptsächlicher Betreuung im Haushalt der Mutter dergestalt vereinbart, dass der Minderjährige in einem vier Wochen-Zyklus insgesamt elf Tage, zwei bis vier Tage pro Woche, beim Vater verbringt.
[3] Das Erstgericht sprach nunmehr der Mutter die alleinige Obsorge zu (Spruchpunkt 1.), regelte das Kontaktrecht des Vaters neu (2.), traf eingehende Regelungen über Ferienkontaktrechte (3.), trug den Eltern eine Elternberatung auf (4.) und wies diverse Anträge ab, nämlich beider Eltern auf Festlegung der hauptsächlichen Betreuung (5.), des Vaters auf Verhängung von Beugestrafen gegen die Mutter (6. und 10.) und auf Festlegung des Weihnachtskontaktrechts 2025/26 (8.), sowie der Mutter auf vorläufige Obsorgebetrauung (7.) und auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zu Urlauben im Winter und Sommer 2026 (9.).
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen.
[6] 1.1.Bei Entscheidungen über die Obsorge für ein Kind ist allein dessen Wohl maßgebend, hinter das die Rechte Dritter, etwa jene der Eltern oder anderer Obsorgeprätendenten, zurückzutreten haben (vgl RS0118080; RS0130247; RS0048632 [T5, T7, T15]).
[7]Fragen der (gemeinsamen) Obsorge können nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und werfen daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0128812 [T5, T8, T15, T19]; RS0130248 [T2]; RS0007101).
[8] 1.2. Zur Frage der Obsorgeübertragung (Spruchpunkte 1. und 5.) führt der (die Übertragung der alleinigen Obsorge, hilfsweise der Obsorge „im Bereich gesundheitlicher Angelegenheiten“, den Zuspruch des Aufenthaltsbestimmungsrechtes „im Falle des Zuspruches des Doppelresidenzmodelles im Ausmaß einer 50:50 Betreuung“, hilfsweise die Aufhebung beantragende) Revisionsrekurs des Vaters ins Treffen, das Rekursgericht habe sich nicht mit dem Rekursvorbringen beschäftigt, wonach die Mutter für das Fehlen von Kommunikation und Kooperation verantwortlich sei. Der Vater sei von der Mutter dadurch, dass sie ihn dem Minderjährigen vorenthalte, an gleichberechtigter Organisationsarbeit gehindert worden.
[9] 1.3.Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile zwar (eher) der Regelfall sein (RS0128811 [T1]). Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt nach ständiger Rechtsprechung aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinne des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen (RS0128812). Es ist notwendig, dass Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen besprochen werden, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend beurteilt werden und sich die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile nicht regelmäßig widersprechen (RS0128812 [T25]). Entscheidend ist daher, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RS0128812 [T2, T4]).
[10] 1.4.Zwar darf ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern (RS0128812 [T11]). Dass das Verschulden für die fehlende Gesprächsbasis der Eltern – wie der Vater im Revisionsrekurs vermeint – primär der Mutter anzulasten wäre, ist den Feststellungen aber nicht zu entnehmen. Vielmehr geht aus diesen in deutlicher Weise die Beteiligung beider, ihren persönlichen Paarkonflikt in die Ausübung der Obsorge hineintragenden, Elternteile hervor.
[11] Dies beurteilten beide Vorinstanzen dahin, dass der kontinuierlich eskalierende Konflikt der Eltern eine Kindeswohlgefährdung bewirke und eine gemeinsame Obsorge nicht mehr tragfähig sei.
[12] 1.5. Dies ist im Einzelfall ebenso jedenfalls vertretbar wie die sich daran anschließende Einschätzung der Vorinstanzen, wonach – bei grundsätzlich vorhandener Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie grundsätzlich fehlenden Persönlichkeitsauffälligkeiten beider Elternteile – der Umstand zugunsten der Betrauung der Mutter mit der (alternativlosen) alleinigen Obsorge ausschlage, dass sie bislang die hauptsächliche Betreuung ausgeübt sowie überwiegend und proaktiv organisatorische Belange faktisch besorgt habe.
[13] 1.6. Dagegen zeigt der Revisionsrekurs keine konkreten Umstände auf, aus denen entweder eine Verkennung der Rechtsprechungsgrundsätze oder eine aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall ableitbar wären.
[14] Teilweise entfernt er sich von den Feststellungen, etwa mit der Behauptung, dass die Mutter sich über die bestehende gemeinsame Obsorge hinweggesetzt habe, etwa indem sie „entgegen dem Willen des Vaters das Kind hinterrücks operieren ließ“; festgestellt ist jedoch, dass eine geplante Mandeloperation nach langem Hin und Her mangels Einigung der Eltern letztlich nicht stattfand.
[15] Dass die Vorinstanzen über das gemeinsame Obsorge befürwortende psychologische Sachverständigengutachten hinweggegangen seien oder es diesbezüglich mit Stillschweigen übergangen hätten, trifft nicht zu. Sie haben vielmehr ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass sie vor dem Hintergrund des eskalierten Konfliktes der sich „in eine Pattsituation manövriert“ habenden und wichtige Entscheidungen nicht mehr gemeinsam treffen könnenden Eltern der Empfehlung der Sachverständigen aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls nicht folgen. Auch dies ist nicht korrekturbedürftig.
[16] 1.7. Soweit im Übrigen Ausführungen des Rekurses bloß als seitenlanges Zitat wiederholt werden, ohne sich konkret mit der Beurteilung des Rekursgerichts auseinanderzusetzen, ist der Revisionsrekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[17] 2.1.Das Wohl des Kindes ist auch immer oberstes Prinzip der Gestaltung des Kontaktrechts (RS0047958); im Konfliktfall hat auch das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten (RS0048062).
[18]Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; dieser Frage kann daher keine Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RS0097114 [insb T10, T14, T17]), was hier nicht der Fall ist.
[19] 2.2. Die Vorinstanzen begründeten schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie das Kontaktrecht so wie beschlossen gestalteten und dabei sogar zugunsten des Vaters über die Empfehlungen der Sachverständigen hinausgingen, wogegen der Vater keine stichhaltigen Argumente bringt.
[20]Wie ein vom Vater anscheinend favorisiertes Doppelresidenzmodell bei alleiniger Obsorge in Betracht kommen sollte, zumal wenn – wie hier – nicht einmal eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsbasis für die gemeinsame Obsorge besteht und ein solches Modell selbst bei gemeinsamer Obsorge eher der Ausnahmefall wäre (vgl 5 Ob 12/25p Rz 9 mwN), legt der Revisionsrekurs nicht einmal im Ansatz dar.
[21] 3.1.Die Zwangsmittel des § 79 Abs 1 AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung des Gerichts für die Zukunft – hier für die künftige Durchführung des Kontaktrechts – zum Durchbruch zu verhelfen (RS0007310 [T2, T7, T8, T10]; RS0007330 [T3]; RS0124115 [T6]).
[22]Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird (RS0007330 [T7]; RS0007310 [T14]), ist doch mit der neuen Kontaktrechtsregelung der Durchsetzung der zuvor geltenden die Grundlage entzogen (vgl 6 Ob 54/24w Rz 6 = RS0007310 [T16]).
[23]Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (6 Ob 54/24w Rz 14; RS0007330 [T6]; RS0007310 [T13]) und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG (RS0007203 [T3, T4]; vgl auch RS0008614 [T4]).
[24] 3.2. Das Rekursgericht ging davon aus, dass eine grundlose Vereitelung des (bisherigen) Kontaktrechts aus den Feststellungen nicht ableitbar sei. Konkrete Argumente, die eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzeigen, bringt der Rekurswerber nicht vor.
[25] 4. Mängel des rekursgerichtlichen Verfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor.
[26] 4.1.Im Verfahren in Außerstreitsachen mit seinem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 31 AußStrG) kommt als solches alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und zweckdienlich ist (RS0006272 [T1, T3, T8]). Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt nicht, weshalb der Richter in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden ist. Auch hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter nicht an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist. Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in Verfahren über die Obsorge oder die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht (vgl RS0006319 [insb T6, T7, T11, T13]).
[27] 4.2. Der Revisionsrekurs rügt, das Rekursgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Erstgericht Beweisanträge des Vaters übergangen habe.
[28] 4.3. Tatsächlich hat sich das Rekursgericht – korrekterweise zum Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens – sehr wohl mit den entsprechenden Darlegungen des Rekurses auseinandergesetzt und knapp, aber deutlich auf das Beweisaufnahmeermessen des Erstgerichts verwiesen, welches aufgrund des von ihm ausführlich geführten Beweisverfahrens ebenso ausführliche Feststellungen insbesondere auch zur psychischen Gesundheit der Mutter getroffen habe.
[29] 4.4.Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die – wie hier – vom zweitinstanzlichen Gericht nicht als solche anerkannt worden sind, können aber auch im Außerstreitverfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich (außer aus – hier nicht ersichtlichen – Gründen des Kindeswohls) nicht geltend gemacht werden (RS0030748; RS0042963 [insb T48, T51]; vgl RS0043919), sodass die Mängelrüge des Vaters ins Leere geht.
[30] 4.5.Dasselbe folgt auch aus dem Umstand, dass selbst ein dem Rekursgericht unterlaufener Verfahrensverstoß nur dann den Revisionsrekursgrund des § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG bilden könnte, wenn er abstrakt geeignet wäre, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen (RS0043027 [insb T4, T13]; vgl RS0116273). Die Erheblichkeit des Mangels in diesem Sinn wäre vom Rechtsmittelwerber darzulegen (vgl RS0043027 [T1]).
[31] Dies ist hier mit dem bloßen Hinweis des Revisionsrekurses, die Beweisanträge seien von Bedeutung, weil zu klären sei, „ob bzw in welcher Form die Mutter in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt“ sei, unterblieben. Den Entscheidungen der Vorinstanzen lagen nämlich ohnedies – auf das Gutachten der das Kind und beide Elternteile in ihre Begutachtung einbeziehenden psychologischen Sachverständigen gestützte – konkrete Feststellungen über das ohnehin bejahte Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Mutter, ihre Medikamenteneinnahme, ihre Behandlungen und Therapien, aber auch ihre dennoch bejahte Erziehungsfähigkeit zugrunde.
[32]Ob im Einzelfall zusätzliche (hier: medizinische) Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wären, ist überhaupt eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (vgl RS0007236 [T9, T13]).
[33] 5.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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