Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M. BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm 130 Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 58/26b des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 24. Juli 2026, AZ 11 Bs 170/26a (ON 167), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Voranzustellen ist, dass * S* mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2026 (ON 141) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm 130 Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB (I) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Zur im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr durchzuführenden Überprüfung der Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz siehe RIS-Justiz RS0108486.
[2] Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 161), die Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 142). Über diese Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden.
[3] Inhaltlich des Schuldspruchs hat * S*
(I) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils durch – auf im Urteil näher dargestellte Weise verübten – Einbruch in S* und an anderen Orten
A) weggenommen, und zwar
1) am 9. oder 10. September 2025 Gewahrsamsträgern des Golfshops des Hotels „G*“ einen Möbeltresor, ein Mobiltelefon, ein iPad und diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von 15.679,08 Euro,
2) am 11. oder 12. September 2025, Gewahrsamsträgern des Hotels „A*“ einen Schlüsselbund im Wert von 100 Euro,
3) am 13. oder 14. September 2025 Gewahrsamsträgern des Hotels „D*“ einen Tresor samt 2.889 Euro Bargeld, mehrere Schlüssel und eine Security Card,
4) am 23. September 2025 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „Au*“ eine Sonnenbrille im Wert von 578 Euro,
5) am 24. September 2025 Gewahrsamsträgern des Hotels „V*“ rund 850 Euro Bargeld,
6) am 24. oder 25. September 2025 Gewahrsamsträgern des Hotels „T*“ ein Notizbuch, einen Laptop, eine Schmuckkassette, eine Laptoptasche, eine Uhr, einen Zimmerschlüssel und eine Handkasse im Gesamtwert von rund 1.750 Euro,
7) am 11. oder 12. Oktober 2025 Gewahrsamsträgern des Hotels „F*“ Kleidungsstücke im Wert von 3.029,85 Euro,
8) am 10. oder 11. Februar 2026 Gewahrsamsträgern des Hotels „F*“ Kleidungsstücke im Wert von 4.188,90 Euro,
9) vom 14. bis zum 16. Februar 2026 Gewahrsamsträgern des Hotels „A*“ zwei Bademäntel und zwei Dauerkarten für das „T*“ im Gesamtwert von 100 Euro,
10) am 15. Februar 2026 Gewahrsamsträgern des Hotels „B*“ mehrere Kellnertaschen, Banktaschen, zwei Tablets, einen Laptop und 300 Euro Bargeld,
11) am 16. Februar 2026 Gewahrsamsträgern des Hotels „S*“ diverse Gegenstände, eine Geldkassette, Geldbörsen und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 7.840 Euro,
B) wegzunehmen versucht, und zwar
1) am 13. oder 14. September 2025 Gewahrsamsträgern des Hotels „E*“,
2) am 11. Februar 2026 Gewahrsamsträgern des Hotels „Vi*“,
wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen über zumindest mehrere Monate hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von mehr als durchschnittlich 400 Euro pro Monat zu verschaffen,
(II) sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und zwar drei Bankomatkarten der Raiffeisenbank, lautend auf „H*“, „L*“ und „* G*“, indem er diese im Zuge der zu I A 10 beschriebenen Tat an sich nahm,
(III) Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
1) einen Reisepass, lautend auf * T*, indem er diesen im Zuge der zu I A 6 beschriebenen Tat an sich nahm,
2) ein Zulassungsdokument eines Anhängers, lautend auf * G*, indem er dieses im Zuge der zu I A 10 beschriebenen Tat an sich nahm.
[4] Die über * S* vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. Februar 2026, AZ 28 HR 81/26s, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO (ON 7.9.1) verhängte Untersuchungshaft wurde mehrfach, zuletzt – zum wiederholten Mal nach Stellung eines Enthaftungsantrags (gegenständlich ON 139) – mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Juni 2026 (ON 144) aus demselben Haftgrund fortgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus demselben Haftgrund an (ON 167).
[5] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, die vorbringt, die „Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung“ sei nicht gerichtlich geprüft worden. Zudem sei die „Fortsetzung der Untersuchungshaft ohne begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne meritorische gerichtliche Prüfung“, „ohne Prüfung der Voraussetzungen der Fortsetzung der Untersuchungshaft“, unter „Verletzung des Beschleunigungsgebots“ sowie unter „Verletzung von Waffengleichheit hinsichtlich des dringenden Tatverdachts“ getroffen worden. Bezüglich dieser Beschwerdepunkte sei „[k]eine Erledigung durch das OLG Innsbruck“ erfolgt.
[6] Zu den formalen Voraussetzungen für die erfolgreiche Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde wird – wie schon zuletzt (AZ 11 Os 64/26k-4) – auf deren eingehende Darstellung durch den Obersten Gerichtshof in seinen ebenfalls über Grundrechtsbeschwerden des * S* im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen AZ 11 Os 38/26m, 39/26h, 11 Os 41/26b und 11 Os 45/26s, 46/26p verwiesen.
[7] Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Grundrechtsbeschwerde einmal mehr nicht im Ansatz gerecht, soweit sie zum wiederholten Mal eine Vielzahl – schon in den zu den oben angeführten Aktenzahlen vom Obersten Gerichtshof behandelten Grundrechtsbeschwerden eingewendeter – vorgeblicher (nach der Aktenlage gerade nicht vorliegender) Verfahrensfehler im gesamten bisherigen (Ermittlungs-)Verfahren weitwendig vorträgt und den Erwägungen des Oberlandesgerichts bloß eigene (Rechts-)Ansichten gegenüberstellt.
[8] Die – zudem nicht strikt zwischen Urteilsausfertigung und Zustellung derselben unterscheidende – Behauptung einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen, weil die vierwöchige Frist (§ 270 Abs 1 StPO) für die Ausfertigung des Urteils vom 20. Mai 2026 (ON 141) – bezogen auf die Zustellung – um sechs Wochen überschritten worden sei (siehe in diesem Zusammenhang RIS-Justiz RS0122197), ist schlicht aktenwidrig (Zustellnachweis vom 24. Juni 2026 bei ON 1.58 im elektronischen Akt, siehe im Übrigen das Datum der Urteilsausfertigung auf ON 141, 11).
[9] Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich.
[10] Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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