Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * G* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 29. April 2026, GZ 8 Hv 8/26i-36.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * G* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 3. Jänner 2026 in P* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD 10, F22), aufgrund welcher er zum Zeitpunkt der Taten nicht zurechnungsfähig (§ 11 StGB) war,
I/ M*, Ma* und G* E* mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zunächst G* E* zu einem tödlichen Schusswaffenduell aufforderte und anschließend lautstark sinngemäß schrie, dass er die Genannten alle umbringen werde;
II/ die Polizisten * B* und * H*, sohin Beamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er wuchtig gegen die Genannten, die im Begriff standen, seine bereits ausgesprochene Festnahme zu vollziehen, trat und schlug, wodurch * B* mehrere Abschürfungen und Kratzer am linken Schienbein und der linken Hand erlitt;
III/ im Zuge der zu II/ näher beschriebenen Tathandlungen vorsätzlich den Polizisten * B*, mithin einen Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben, am Körper verletzte,
und somit Taten beging, die als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I/), das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „zweiter“ Fall StGB (II/) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB (III/) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[3] Die Beschwerde (nominell Z 5) erachtet den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose (US 6, 15 f, 19) als „nicht“ oder „offensichtlich unzureichend begründet“.
[4] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 [T7], RS0118581 [T13]).
[5] Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (vgl RIS-Justiz RS0118581 [T17]). Deshalb geht die aus dem Blickwinkel einer Mängelrüge erhobene Kritik, die Feststellungsgrundlage der Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend begründet, schon im Ansatz fehl.
[6] Mit dem Einwand, das Erstgericht habe bloß die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens übernommen und bei Beurteilung der Person des zur Tatzeit 51-jährigen Betroffenen (US 4, 8, 10, 15: Fehlen von Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Kritikfähigkeit, aufbrausendes Verhalten, zunehmend unkontrollierte Aggressionsdurchbrüche, völlige Empathielosigkeit gegenüber den [von der Anlasstat zu I/ betroffenen] Nachbarn; vgl Haslwanter in WK² StGB § 21 Rz 25) bestimmte Faktoren wie die Unbescholtenheit, das bisherige Wohlverhalten und die Invalidität des Betroffenen nicht beachtet (siehe allerdings US 3), erstattet die Beschwerde der Sache nach ein Berufungsvorbringen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 723).
[7] Die zum Ausspruch über die Anlasstat zu I/ ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a; zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583) fordert anhand einer eigenständigen Würdigung des anlässlich des Vorfalls erstellten Videomaterials sowie der Aussagen der Zeugen M*, Ma* und G* E* (US 6 f) andere als die vom Schöffengericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. Solcherart erweckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sondern erschöpft sich in einer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Gleiches gilt, soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Ursächlichkeit des Verhaltens des Betroffenen für das bei B* eingetretene Verletzungsbild (III/ iVm II/; US 5) in Zweifel zieht. Auch damit werden nur die aus den Verfahrensresultaten – nämlich aus den Schilderungen der einschreitenden Polizisten (US 6) sowie aus den von Verletzungen des Zeugen B* angefertigten Lichtbildern (US 8) gezogenen Schlüsse nach Art einer Schuldberufung in Frage gestellt (zur Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsschlüssen siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0098362 [T10], RS0098471 [T8]).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zur Anlasstat I/ behauptet, die vom Betroffenen gegenüber den Opfern getätigten Äußerungen ließen ihrem Wortlaut nach keine Ankündigung eines einseitig herbeizuführenden Übels erkennen und stellten auch keine Drohung mit dem Tod dar. Damit hält sie nicht an den getroffenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit der Ausrufe fest (US 4 und 13; vgl RIS-Justiz RS0092437), sondern erschöpft sich prozessordnungswidrig in deren Bestreitung (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Die Sanktionsrüge (nominell Z 11 erster Fall) vermisst unter Bezugnahme auf die zu RIS-Justiz RS0119896 ergangenen Entscheidungen (betreffend vorläufige Anhaltungen gemäß § 429 Abs 4 und 5 StPO iVm § 180 StPO idF vor StPRefG [nunmehr vorläufige Unterbringung; § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 1 StPO idgF]) und die Darstellung von Maleczky , AT II 23 S 98, eine Prüfung der Frage, ob eine „potentiell jahrelange oder sogar unbefristete“ Unterbringung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Anlasstaten stehe.
[11] Sie übersieht jedoch, dass jene Entscheidungen die vorläufige Unterbringung betrafen, für welche das Gesetz (§ 431 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 173 Abs 1 letzter Satz StPO) eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit normiert, gerade weil es sich dabei um eine provisorische, auf eine Verdachtslage abstellende freiheitsentziehende Maßnahme handelt. Steht dagegen nach Durchführung des Erkenntnisverfahrens fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung nach § 21 StGB erfüllt sind, hat diese zu erfolgen, ohne dass es einer zusätzlichen (einzelfallbezogenen) Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfte (vgl 11 Os 51/15g sowie Haslwanter in WK 2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 6 f).
[12] Kritik am Unterbleiben eines vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§ 157a StVG) im konkreten Fall (dazu US 20) bildet ein Berufungsvorbringen (§ 434g Abs 5 StPO; RIS-Justiz RS0090341 [T15]).
[13] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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