Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Nc 1/26a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. G*, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag vom 6. September 2026, die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängige Verfahrenshilfesache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.
[2] 2. Eine Delegierung soll nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (1 Nc 17/26d [Rz 2]; vgl RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt eine Delegierung vor allem in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspricht (RS0046333 [T14]). Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann dagegen nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen ( RS0073042 [T1]).
[3] 3. Der Antragsteller begehrt die Delegierung seines beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrens über seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer (unter anderem) auf Amtshaftung gestützten Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Er stützt sich auf eine „systemische“ Befangenheit von im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz tätigen gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Organen sowie von Organen der Rechtsanwaltskammer Steiermark.
[4] 4. Damit bringt er keine Gründe vor, die eine Delegierung rechtfertigen könnten (vgl 1 Nc 17/26d [Rz 3] ua).
[5] 5. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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