Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners M* H*, vertreten durch den Verein Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 8010 Graz, Grazbachgasse 39 (Bewohnervertreterin Mag. C* L*), dieser vertreten durch die Kreissl&Pichler&Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, Einrichtungsleiterin U* K*, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Überprüfung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Mai 2026, GZ 1 R 70/26k-113, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Minderjährige wohnte ab 4. 9. 2019 in einem Kinderdorf. Das Erstgericht hatte im Juli 2020 die Einzelfallmedikation Zyprexa und die Dauermedikation Risperidon für die Dauer von sechs Monaten für zulässig erklärt. Nach Ablauf der Frist im Jänner 2021 erfolgte keine Verlängerungsmeldung, weil die Einrichtungsleiterin die Rechtsansicht vertrat, die Einrichtung unterliege nicht dem HeimAufG. Von Jänner 2021 bis in das Jahr 2023 erhielt der Minderjährige durchgängig Risperidon in unterschiedlicher Dosierung. Zusätzlich wurde mehrfach bei Bedarf Zyprexa verordnet und auch gegeben.
[2] Am 4. 3. 2021 beantragte der Verein die am Bewohner vorgenommenen Freiheitsbeschränkungen durch die Einzelfallmedikation Zyprexa VT 10 mg (1x1 bis maximal 2x1 täglich bei akuter innerer Anspannung/Unruhe) und durch die Dauermedikation Risperdal 1 mg (1/2-1-1) für unzulässig zu erklären.
[3] Die Einrichtungsleiterin beantragte die Abweisung des Antrags.
[4] Das Erstgericht erklärte die Freiheitsbeschränkungen durch die genannten Medikationen für unzulässig.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Einrichtungsleiterin Folge und wies den Antrag zurück.
[6] Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs des Vereins gab der Oberste Gerichtshofzu 7 Ob 107/21t Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
[7] Das Erstgericht erklärte auch im zweiten Rechtsgang die Freiheitsbeschränkungen durch die genannten Medikationen für unzulässig.
[8] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.
[9] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin.
[10] Der Rekurs ist verspätet.
[11] 1. Gemäß § 11 Abs 1 HeimAufG sind der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen.
[12] Gemäß § 19a HeimAufG hat das Gericht auf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters nachträglich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn diese bereits vor einer Antragstellung nach § 11 HeimAufG aufgehoben wurde.
[13] Daraus folgt, dass § 19a HeimAufG nicht anzuwenden ist, wenn die Freiheitsbeschränkung erst nach Antragstellung gemäß § 11 HeimAufG, aber etwa noch vor der ersten Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird (vgl 7 Ob 5/23w; 7 Ob 43/22g; 7 Ob 161/21h; 7 Ob 59/20g; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II 2§ 19a HeimAufG Rz 5; vgl auch Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II 2§ 11 HeimAufG Rz 16; missverständlich 7 Ob 45/18w; 7 Ob 241/11h). In solchen Fällen ist vielmehr das reguläre Überprüfungsverfahren fortzusetzen (ErläutRV 601 BlgNR 24. GP 25; Bürger/Herdegain GmundKomm² § 19a HeimAufG Rz 1; Strickmann , Heimaufenthaltsrecht 2 193; Bürger/Halmich, HeimAufG 2 § 19a Anm 1).
[14] Im vorliegenden Fall waren die behaupteten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei Antragstellung noch aufrecht, sodass es sich hier um ein Überprüfungsverfahren nach § 11 HeimAufG handelt.
[15] 2. Gemäß § 16 Abs 2 HeimAufG kann im Überprüfungsverfahren nach § 11 HeimAufG gegen einen Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, der Leiter der Einrichtung innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Diese Frist gilt auch für die Einbringung eines Revisionsrekurses (RS0121356; 7 Ob 174/19t).
[16] Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde am 15. 7. 2026 der Einrichtungsleiterin zugestellt. Die Fristenhemmung des § 222 ZPO findet gemäß § 11 Abs 3 HeimAufG iVm § 23 Abs 1 AußStrG keine Anwendung. Der am 27. 7. 2026 eingebrachte Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin ist somit verspätet.
[17] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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