Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Karisch und Dr. Danler als Anwaltsrichter in Gegenwart der FOI Jäger als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. Juni 2025, GZ D 9/24-52, nach nichtöffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, der Beschuldigten und ihres Verteidigers Mag. Krakow zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien verwiesen.
Mit ihrer gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wird die Beschuldigte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * [richtig:] der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 22. März 2023 trotz einer ihr vom * der Ärztekammer für *, *, für die Ärztekammer * erteilten Vollmacht und obwohl sie auch von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärztinnen, der ärztlichen N* GmbH, der Ärzte Einkaufsservice E* GmbH, der Ä*gesellschaft mbH und der Är* GmbH Vollmacht erhalten hatte, ohne Zustimmung sämtlicher Vollmachtgeber und unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht mit der für das Ermittlungsverfahren AZ * der Staatsanwaltschaft * zuständigen Staatsanwältin Kontakt aufgenommen und dieser im Zuge der Vertretung Informationen übermittelt, die geeignet waren, die Interessen der Vollmachtgeber zu beeinträchtigen, indem sie behauptete,
• der * der Ärztekammer für * *, und andere Funktionäre der Vollmachtgeber würden „Einwirkungen vornehmen,“ um die strafrechtliche Aufklärung der Vorwürfe im gegenständlichen Ermittlungsverfahren zu behindern, sowie
• * hätte Funktionären Vorteile angeboten, um von diesen bei der Abstimmung in den entsprechenden Gremien die für die Behinderung der Ermittlungen erforderliche Zustimmung zu erhalten.
[3] Über die Beschuldigte wurde gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von 7.000 Euro verhängt.
[4] Dagegen richtet sich die Berufung der Beschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen [hier der Sache nach § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a] in deren Rahmen vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.
[5] Zutreffend weist die Verfahrensrüge (Z 3) darauf hin, dass die (im Erkenntnis verwertete; vgl ES 8) Aussage des Zeugen Dr. * H* vor dem Untersuchungskommissär (Beilagen-Nr. 4./ in der Beilagenmappe) verlesen wurde, ohne dass eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen des – gemäß § 77 Abs 3 DSt sinngemäß anzuwendenden – § 252 Abs 1 StPO vorlag (vgl RIS-Justiz RS0120666).
[6] Denn dem Protokoll der Disziplinarverhandlung (vgl ON 51c, insbesondere S 11) ist weder eine Zustimmungserklärung iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO noch ein Verhalten der (durch einen Verteidiger vertretenen) Beschuldigten zu entnehmen, aus dem sich die Annahme einer solchen Willenserklärung schlüssig begründen ließe. (Bloß) Das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Verlesung reicht für die Annahme einer konkludenten Zustimmung schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde (vgl RIS-Justiz RS0099242 [T1, T2]). Im Übrigen beantragte die Beschuldigte vorliegend unmittelbar im Anschluss an die Verlesung die Ladung und Vernehmung des Zeugen Dr. H*.
[7] Wenngleich ein Zeuge – soweit er (wie hier) kein Rechtsanwalt ist – gemäß § 27 Abs 3 iVm § 36 Abs 4 DSt nicht zur Aussage vor dem Disziplinarrat verhalten werden kann, so erlaubt dieser Umstand allein nicht die – in casu ohne einen diesbezüglichen Ladungsversuch oder einer schon bekannten Weigerung des Zeugen, vor dem Disziplinarrat (neuerlich) auszusagen, vorgenommene – Beurteilung, dass dessen persönliches Erscheinen iSd § 252 Abs 1 Z 1 StPO füglich nicht bewerkstelligt werden könne (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 36 Rz 3, RIS-Justiz RS0056141 und [zur ähnlich gelagerten Ladung von Zeugen aus dem Ausland] RS0075230 [sowie VfGH 19. 6. 2002, B 1404/01]; gegenteilig RS0056964).
[8] Aufgrund der Verwertung der Angaben des Zeugen Dr. * H* im Erkenntnis kann ein nachteiliger Einfluss der Formverletzung nicht ausgeschlossen werden.
[9] Da bereits dieser Verfahrensfehler eine Aufhebung des Erkenntnisses erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen.
[10] Mit ihrer Berufung wegen Strafe war die Beschuldigte auf die Kassation zu verweisen.
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