Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen D* E* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 18. Juni 2026, GZ 24 Hv 8/26b-81.10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde D* E* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 18. Februar 2026 in G* ihren 15 Monate alten Sohn L* E* getötet, indem sie ihn mehrere Minuten lang würgte, was zum Ersticken und zu einer Atem- und Hirnlähmung führte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 10a) wendet sich gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten (ON 81.10 S 2 f).
[5] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 470, 490 und § 345 Rz 11 f).
[6] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie auf – im Übrigen isoliert herausgegriffene – Passagen des in der Hauptverhandlung (auch) zur Frage der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt mündlich erörterten Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten psychiatrischen Sachverständigen (ON 81.9 S 34 ff) verweist, diese eigenständig bewertet, sie mit Passagen des (in der Hauptverhandlung zudem [gesetzeskonform] nicht verlesenen [vgl ON 81.9 S 71]) „Privatgutachtens“ (ON 76.3; siehe dazu RIS-Justiz RS0118421, RS0115646 [insb T8, T10, T13], RS0098139 [insb T4, T8]) vergleicht und daran anknüpfend behauptet, die Geschworenen hätten aufgrund der „diametralen Einschätzungen der beiden Sachverständigen“ und weil es „umgangssprachlich beurteilt, eine 50:50 Causa“ sei, „im Zweifel“ die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt verneinen müssen.
[7] Betreffend das „Privatgutachten“ wird überdies verkannt, dass nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn der Z 10a Anlass geben kann (vgl RIS-Justiz RS0118421 [T2], RS0098139 [insb T3]).
[8] Soweit die Beschwerde ihre Einwände auch aus der Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) entwickelt, geht sie im Übrigen daran vorbei, dass diese nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört und solcherart nicht Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge sein kann (RIS-Justiz RS0115549, RS0100809; Ratz , WK-StPO § 345 Rz 16).
[9] Der Sache nach übt die Rüge mit ihrem Vorbringen und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0102162 [T2]) vielmehr bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen (§ 258 Abs 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) in Bezug auf die festgestellte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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