Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * A* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 29. April 2026, GZ 142 Hv 39/25h-358.7, ferner über die Beschwerden des A* und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und (teils) Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I/A/1) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 14. September 2025 in W* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) (jeweils) unter Verwendung einer Waffe * F* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihn im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 19 weiteren Tätern umzingelte, ihm mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte und mit dem hinteren Teil des Pfeffersprays aufs Auge schlug, daraufhin ein Messer zog und ihm mit dem Griff des Messers auf den Kopf schlug und sodann alle Täter auf das Opfer einschlugen und ihm ein Mittäter dann noch eine Schusswaffe an den Kopf hielt und mit dem Erschießen drohte und sie, als das Opfer am Boden lag, ihm seine Umhängetasche samt darin befindlichem Bargeld in Höhe von 50 Euro und einem Mobiltelefon entrissen und mitnahmen.
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * A*, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.
[4] Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit (die ihrerseits eine erhebliche Tatsache darstellt), sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4]; zu den Begriffen entscheidende und erhebliche Tatsachen Ratz , WK-StPO § 281 Rz 398 und 409). Erheblich, somit nach Maßgabe ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) erörterungsbedürftig, sind insoweit demnach Tatumstände, welche die – von den Tatrichtern als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bejahte (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 410) – Überzeugungskraft der Aussage (eines Zeugen oder Angeklagten) in Bezug auf diese entscheidende Tatsache ernsthaft in Frage stellen (vgl RIS-Justiz RS0120109 [T3] sowie Ratz , WK-StPO § 281 Rz 29).
[5] Ein derartiges Vorbringen enthält die gegen die Feststellungen zur Tatbegehung gerichtete Mängelrüge (Z 5) aber nicht. Vielmehr bekämpft sie mit folgender ausschließlich gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen * F* und * M* gerichteten Kritik bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung: Die Erwägungen des Erstgerichts seien spekulativ, Lichtbilder seien isoliert und unzureichend gewürdigt worden, die Aussagen wären einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen und es wären andere Gründe für ein wechselndes Aussageverhalten oder für die vergangene Zeit von mehreren Monaten bis zur Aussage über ein Alibi in Betracht zu ziehen gewesen und spreche ein (nicht näher genannter und nicht mit Fundstellen belegter [vgl aber RIS-Justiz RS0124172 {T5}]) medizinischer Notfall am Vorfallstag für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Alibizeugin M* .
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die (implizierte) Beschwerde des A* und jene der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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