Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * L* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Februar 2026, GZ 126 Hv 8/25g-621.10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten * L* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * L* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zeitraum von Anfang Februar 2021 bis Ende Juli 2021 in K* und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit gesondert verfolgten Mittätern gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere Personen in den im Urteil (A./1./ bis 82./ und B./1./ und 2./) genannten Fällen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, dass die von den Opfern überlassenen Gelder und Kryptowährungen gewinnbringend veranlagt würden und gute Gewinnchancen mit hoher Rendite von bis zu 0,5 % täglich bestünden, sowie über die jederzeitige Verfügbarkeit der veranlagten Beträge und über die Auszahlungswilligkeit und -fähigkeit hinsichtlich der überlassenen Beträge und der versprochenen, im System ersichtlichen, vermeintlichen Gewinne, weiters durch Abgabe unwahrer Erklärungen im Zuge von Kundenanwerbungsgesprächen zu Handlungen, nämlich zu Überweisungen von FIAT- und Kryptogeldern auf Konten und Wallets verleitet (A./) und zu verleiten versucht (B./), die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag in Höhe von rund 14 Millionen USD (11.820.200 Euro) schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt und er diese unter Einbindung mehrerer Unternehmen und unter Einsatz einer (eigens erst aufwändig programmierten) Plattform (mit Backoffice, Datenbanken, diversen Funktionen und Algorithmen) iVm der Homepage www.* sowie von Werbung im Internet und in sozialen Medien beging, mithin unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und indem er und seine Mittäter kontinuierlich vorgenommene Täuschungshandlungen setzten, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Täuschungshandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele Opfergelder wie möglich zu erlangen, entstammten.
[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 „iVm § 489 Abs 1“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
[4] Die Verfahrensrüge (nominell Z 4, der Sache nach Z 3) kritisiert die Verlesung der Angaben des * H* mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO. Nach dem Rechtsmittelvorbringen sei die Annahme der Unerreichbarkeit des (aus der Strafhaft geflohenen – vgl US 21) Zeugen verfehlt, weil dieser über seinen Verteidiger im Wege einer Videokonferenz gemäß § 247a StPO stellig gemacht hätte werden können.
[5] Dieser Einwand kann schon deshalb auf sich beruhen, weil in der Hauptverhandlung am 27. Februar 2026 ein umfassendes, auf bestimmte Ordnungsnummern des Aktes bezogenes Referat gemäß § 252 Abs 2a StPO stattfand, dem die Verteidigerin des Rechtsmittelwerbers auch zugestimmt hatte (vgl ON 621.9, S 25 f). Diese Prozesserklärung beinhaltete solcherart auch das Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen dürfen. Das Referat nach § 252 Abs 2a StPO kann somit keine Nichtigkeit bewirken (RIS-Justiz RS0127712). Bleibt der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die Beschwerde auch nicht behauptet, dass der in Rede stehende Vortrag Vernehmungsprotokolle des Zeugen H* gerade nicht umfasst hätte.
[6] Die Mängelrüge (Z 5) versucht, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf angebliche – vom Schöffensenat im Übrigen auch erörterte (US 31) – Widersprüche in den Angaben des Zeugen H*, zu welchem Zeitpunkt dieser ihn über das Vorliegen eines „Betrugsschemas“ informiert habe, zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart äußert die Beschwerde aber bloße Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[7] Abgesehen davon vernachlässigt das Rechtsmittel prozessordnungswidrig die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), weil die Tatrichter ihren Schluss auf die subjektive Tatseite vordergründig aus dem objektiven Geschehen (vgl US 27 f) ableiteten (vgl dazu RIS-Justiz RS0116882).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem – vom Erstgericht im Übrigen berücksichtigten (US 32) – Argument, dass auch der Beschwerdeführer selbst und seine Familienmitglieder in das vorliegende Anlagesystem investiert waren und hohe Vermögensverluste hinnehmen mussten, dem Hinweis auf Leumundszeugen und dem Erklärungsversuch betreffend den Bedeutungsinhalt des Begriffs „scam“ in der Krypto-Community keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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