Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 14. Jänner 2026, GZ 16 Hv 35/25s-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II./, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch zurückverwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in R* und an anderen Orten vom 14. August 2017 bis zum 12. Februar 2018
I./ als faktischer Geschäftsführer der A* GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, nicht bestehende Verbindlichkeiten vorgeschützt oder anerkannt oder sonst deren Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der genannten Gesellschaft oder wenigstens eines von ihnen geschmälert, indem er in zwölf im Urteil genannten Fällen Überweisungen in einem Gesamtbetrag von 135.386,73 Euro vom gewidmeten und zweckgebundenen Baukonto des Bauprojekts „W*“ für ordnungsfremde Zwecke (US 7) vornahm;
II./ durch die zu I./ geschilderten Handlungen die ihm von der Gesellschafterin * H* für die A* GmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich die Zeichnungsberechtigung auf dem zu I./ genannten Baukonto, wissentlich missbraucht und dadurch die genannte Gesellschaft in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt.
[3] Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – in dem gegen den Schuldspruch II./ gerichteten Teil berechtigt.
Zum Schuldspruch I./
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vernachlässigt mit dem Argument, das Erstgericht habe die Gläubigerschädigung allein mit der Kündigung des Kreditvertrags mit der finanzierenden Bank begründet, prozessordnungswidrig die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Denn diese Erwägungen stehen im sinnfälligen Zusammenhang mit den Annahmen der Tatrichter zum Vorliegen eines Verteilungsentwurfs (US 12 iVm ON 27, S 365 ff).
[5] Die subjektive Tatseite leitete der Schöffensenat logisch und empirisch einwandfrei aus dem objektiven Tatgeschehen ab (US 12), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0098671). Daran geht die weitere Beschwerde mit ihrer Kritik an den (illustrativen) Ausführungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte mit der Kündigung des Kreditvertrags bei widmungswidrigen Zahlungen habe rechnen müssen, vorbei (erneut RIS-Justiz RS0119370).
[6] Das Erstgericht konnte der Einlassung des Angeklagten, er sei zur Leistung eines Teils der ihm angelasteten Zahlungen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der P* GmbH verpflichtet gewesen, nicht folgen und begründete dies damit, dass dieser Vertrag nicht unterzeichnet wurde und die involvierten Personen das Zustandekommen einer diesbezüglichen Vereinbarung nicht bestätigen konnten (US 10). Soweit die Rüge darüber spekuliert, dass Verträge auch konkludent geschlossen werden können, bekämpft sie diese Konstatierungen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, weil sie lediglich den – nicht entscheidungswesentlichen – Umstand in den Vordergrund rückt, wonach sich der Angeklagte (aufgrund der vertraglichen und finanziellen Entwicklungen) zu Recht als Eigentümer der beteiligten Gesellschaften betrachten konnte und im Übrigen bloß ihre Argumentation der Mängelrüge zum Vorliegen eines Vertragsverhältnisses mit der P* GmbH und zum Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung wiederholt.
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert mit dem Einwand, dass die bloße Vornahme einer zivilrechtlich zweckwidrigen Zahlung nicht automatisch zu einer Minderung des Vermögens führe, das Fehlen von Feststellungen zur Gläubigerbenachteiligung und einer darauf gerichteten subjektiven Tatseite. Dabei geht sie aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach die Gläubiger der B* GmbH durch die zweckwidrigen Zahlungen zumindest eine Schmälerung der Befriedigung ihrer Forderungen erlitten und der Angeklagte bei Leistung der Zahlungen mit entsprechendem Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) handelte (US 8).
[9] Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung ist insoweit die Folge (§ 285d Abs 1 StPO).
Zum Schuldspruch II./
[10] Hingegen zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II./ im Ergebnis zutreffend auf, dass die getroffenen Feststellungen die Subsumtion der Tat unter § 153 Abs 1 StGB nicht tragen.
[11] Zwar konstatierte das Erstgericht, dass der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegten Zahlungen seine ihm durch die Geschäftsführerin der B* GmbH * H* eingeräumte Befugnis wissentlich missbrauchte (US 8). Allerdings fehlen Feststellungen zu einem dadurch bei „einem anderen“ (vgl dazu RIS-Justiz RS0094723) eingetretenen Vermögensschaden. Denn insoweit bezieht sich der Urteilssachverhalt nur darauf, dass der Angeklagte faktischer Geschäftsführer des genannten Unternehmens war (US 6). Zu H* ist dem Urteil nur zu entnehmen, dass sie die B* GmbH am 29. Dezember 2016 (also vor dem gegenständlichen Tatzeitraum) unter Leistung einer Stammeinlage von 35.000 Euro gründete und zum Zeitpunkt der – die vorliegenden Zahlungen ermöglichenden – Kreditaufnahme „firmenbuchmäßige Geschäftsführerin“ war (US 6, 7). Mangels sachverhaltsmäßiger Klärung der Gesellschaftsverhältnisse im Tatzeitraum kann somit eine abschließende rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten angelasteten Untreue (§ 153 Abs 1 StGB) nicht vorgenommen werden.
[12] Bleibt anzumerken, dass zwar im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) erwähnt wird, dass H* Gesellschafterin der B* war (US 3). Dies vermag aber die (hier unterbliebene) Feststellung entscheidender Tatsachen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639).
[13] Im dargelegten Umfang war das angefochtene Urteil daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO), weshalb sich ein Eingehen auf die weitere Rechtsmittelargumentation erübrigt.
[14] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Urteilskassation zu verweisen.
[15] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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