Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei O*, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Dipl.-Ing. A*, vertreten durch Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältin in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 381 Z 2 und 382 Abs 1 Z 8 lit b EO, über den Delegierungsantrag der gefährdeten Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Sicherungsantrag des Antragstellers nach §§ 381 Z 2 und 382 Abs 1 Z 8 lit b EO wurde vom Erst- und Rekursgericht übereinstimmend abgewiesen.
[2] Mit Beschluss vom 31. 7. 2026 bewilligte ihm das Erstgericht die Verfahrenshilfe einschließlich der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses.
[3] Mit Eingabe vom 20. 8. 2026 beantragte er persönlich die „notwendige Delegation gemäß § 30 JN“ unter anderem der vorliegenden Rechtssache an ein Bezirksgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz.
[4] Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über diesen Antrag vor.
[5] 1. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Wahrnehmung der Delegation nach § 30 JN von Amts wegen erfolgt und kein Antragsrecht der Parteien besteht ( 8 Ob 46/14v ; 7 Nc 25/10a ; Rassi in Kodek/Oberhammer , ZPO 1.00 § 30 JN Rz 2 mwN ).
[6] 2. Eine amtswegige Delegation hat nicht stattzufinden: Sie ist nur zulässig, wenn beim angerufenen Gericht tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist ( RS0046126 [T4, T5]), und setzt voraus, dass sämtliche Richter erfolgreich abgelehnt wurden ( RS0113796 ; RS0073042 [T5]). Davon kann hier keine Rede sein. Zudem ist derzeit auch gar kein Verfahren in erster oder zweiter Instanz anhängig.
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