Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Juni 2026, GZ 26 Hv 38/26g-125, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./2./) teils iVm § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I./ von 1. April bis 28. August 2025 in B* und F* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich gesamt 4.982 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 44,5 % an Kokainbase), 8.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von 15,66 % THCA) und 1.000 Gramm MDMA (mit einem Reinsubstanzanteil von 63,27 % MDMA),
1./ „als Bestimmungstäter aus der Schweiz und dem benachbarten Ausland aus- und nach Österreich eingeführt“, indem er teils bekannte und teils unbekannte Dritte damit beauftragte, das Suchtgift mittels PKW über die Grenze nach Österreich zu verbringen,
2./ teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * Ö* als Mittäter, teils als Bestimmungstäter (vgl aber RIS-Justiz RS0116841) anderen überlassen, und zwar zunächst * B* und * W* zur Depot- und Lagerhaltung für den weiteren Verkauf, indem er die Transporteure beauftragte, das im Rahmen der zu Punkt 1./ dargestellten Handlungen eingeführte Suchtgift an „Ö* und/oder B* und W*“ zu überlassen, wobei er davon in der Folge im Urteil bezeichnete Mengen an verschiedene, teils namentlich nicht bekannte Abnehmer übergab oder Ö* oder B* mit den Übergaben beauftragte.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zielt auf einen kürzeren Tatzeitraum bloß bis zum 22. Mai 2025 ab, geht aber schon deshalb ins Leere, weil sie sich auf keine entscheidende Tatsache bezieht. Dass ein kürzerer Tatzeitraum vorliegend etwas an der Subsumtion ändern könnte, wird von der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht behauptet (vgl RIS-Justiz RS0127374).
[5] Die Aufklärungsrüge (Z 5a) wirft dem Erstgericht vor, gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verstoßen zu haben, weil es unterlassen habe, den Zeugen Ö* „umfassend“ zum letzten Kontakt mit dem Angeklagten zu befragen. Der Rechtsmittelwerber legt allerdings nicht dar, weshalb er selbst an einer derartigen Befragung des Zeugen in der Hauptverhandlung gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823).
[6] Indem die weitere Tatsachenrüge (Z 5a) ausführt, der Zeuge Ö* hätte betreffend das MDMA völlig widersprüchliche und lebensfremde Angaben gemacht, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken betreffend die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken (vgl zum Prüfungsmaßstab RIS-Justiz RS0118780).
[7] Das weitere aus Z 5a erstattete Vorbringen nimmt Bezug auf die Urteilspassage, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte 1.000 Gramm Kokain (mit einem Reinsubstanzanteil von 44,5 % an Kokainbase) in gewinnbringenden Verkäufen * G* überließ (US 7), und moniert, dass er von diesem Vorwurf nicht freigesprochen wurde. Inwiefern dadurch der angesprochene Nichtigkeitsgrund verwirklicht werden sollte, wird nicht klar. Im Übrigen käme eine diesbezügliche Nichterledigung der Anklage, weil das Urteil von der Staatsanwaltschaft insofern nicht angefochten wurde, im Ergebnis ohnehin einem Freispruch gleich (vgl Anklageschrift ON 88, 2; RIS-Justiz RS0099646).
[8] Mit der auf das Konfiskationserkenntnis gemäß § 19a Abs 1 StGB bezogenen Behauptung, das gegenständliche Mobiltelefon wäre nicht zur Begehung der Straftaten verwendet worden (vgl jedoch US 15), dies wäre völlig lebensfremd, werden erhebliche Bedenken iSd Z 11 iVm Z 5a nicht geweckt (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 669).
[9] Dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ausreichen würden, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ohne Bezugnahme auf die tatrichterlichen Konstatierungen (US 7 f) bloß behauptet. Damit wird aber die prozessordnungskonforme Darstellung einer Rechtsrüge verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, indem sie von einem verkürzten Tatzeitraum ausgeht und die „festgestellten Qualifikationen“ ohne nähere Spezifikation bestreitet (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0099810).
[11] Mit der Forderung nach einem zusätzlichen Milderungsgrund erstattet die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen (vgl im Übrigen § 33 Abs 1 Z 4 StGB).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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