Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin und Hofräte Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Na*, geboren * 2016, 2. Nu*, geboren * 2018, und 3. Ne*, geboren * 2021, alle *, vertreten durch das Land Tirol (Amt für Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck), Ing. Etzel-Straße 5, 6020 Innsbruck, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. *, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Juli 2026, GZ 52 R 38/26h-186, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die alleinige Obsorge für die drei Minderjährigen kam zunächst der Mutter zu. Zuletzt wurde ihr (rechtskräftig) die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung samt der gesetzlichen Vertretung für alle drei Kinder entzogen und dem Land Tirol als örtlich zuständigem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
[2] Die Mutter beantragt, „die Kinder- und Jugendhilfe mit der Ausarbeitung eines strukturierten Entwicklungskonzepts im Hinblick auf eine mögliche Rückführung zu befassen und zur Erörterung eine Tagsatzung anzuberaumen“. Eine Anpassung des Kontaktrechts werde „angeregt“.
[3] Die Anträge wurden von den Vorinstanzen zurückgewiesen. Der ordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[4] 1. § 1 Abs 2 lit d T-KJHG sieht eine Aufgabe der Kinder- und Jugendgerichtshilfe bei der Förderung der Entwicklung Minderjähriger darin, „im Zusammenhang mit Erziehungshilfen dem Kindeswohl entsprechende Voraussetzungen bei der Rückführung von Minderjährigen in die Familie zu schaffen“.
[5] 2. Ob davon auch die „Ausarbeitung eines strukturierten Entwicklungskonzepts“ wie von der Mutter gewünscht, umfasst ist, kann im konkreten Fall dahin gestellt bleiben. Der Revisionsrekurs übergeht, dass es in der Vergangenheit eine große Anzahl von Unterstützungsmaßnahmen gegeben hat, die im Wesentlichen am Widerstand der Mutter gescheitert sind. Unter anderem waren der Mutter auch gerichtlich verschiedene Auflagen erteilt worden (ON 55), die von ihr jedoch nach kurzer Zeit nicht mehr eingehalten wurden. Im Rahmen der letzten Obsorgeentscheidung wurde festgestellt, die auf Seiten der Mutter bestehenden Defizite könnten nicht durch externe Unterstützungsmaßnahmen oder Auflagen ausgeglichen werden, da bei der Mutter weder eine Kooperationsbereitschaft noch eine ausreichende Verantwortungsübernahme und Veränderungsbereitschaft gegeben sei. Da die Unterstützungsmaßnahmen – soweit sie von der Mutter überhaupt angenommen würden – nicht aufrichtig und nachhaltig angenommen würden, seien diese nur bedingt und nicht ausreichend imstande, das System zu stabilisieren. Auch in Zukunft sei hinsichtlich der Mutter nur im besten Fall mit einer Scheinkooperation zu rechnen, weshalb weitere Auflagen nicht zielführend erscheinen.
[6] 3. Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, inwiefern sich diese Umstände geändert haben, welche Maßnahmen in der Zukunft geeignet wären, eine Änderung der Situation zu bewirken, insbesondere auch nicht, aus welchem Grund eine Verbesserung im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Mutter zu erwarten wäre.
[7] Wenn darauf verwiesen wird, dass, obwohl die Mutter über eine gewisse Zeit Psychotherapie in Anspruch genommen habe, dennoch von der Kinder- und Jugendhilfe die Obsorgeentziehung hinsichtlich des dritten Kindes beantragt worden sei, wird verkannt, dass es nicht allein darauf ankommt, dass die Therapie in Anspruch genommen wird, was nur der erste Schritt sein kann, sondern darauf, ob eine Veränderung der Situation erreicht wurde, die dazu führt, dass das Wohl der Kinder nicht mehr gefährdet ist.
[8] 4. Eine Evaluierung der Kontaktrechtsregelung wurde nur angeregt, nicht beantragt. Eine Änderung der Situation seit der letzten Kontaktrechtsentscheidung wird nicht einmal behauptet. Damit fehlt aber eine Grundlage für eine Änderung der Entscheidung über das Kontaktrecht.
[9] 5. Soweit der Revisionsrekurs sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, führt er nicht näher aus welche konkreten Feststellungen auf welcher Basis hätten getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätten führen können.
[10] 6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.
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