Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten M* K*, geboren * 1978, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. R* T*, vertreten durch Mag. Johannes Marenzi, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Hochedlinger, Luschin, Marenzi, Kapsch, Rechtsanwälte GmbH in Wien, Abteilungsleiter Primar DDr. M* F*, wegen Unterbringung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 42 R 487/25s, 490/25g-17, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht erklärte die Unterbringung des Patienten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum 24. 11. 2025 für zulässig.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Patienten gegen die Zulässigerklärung der Unterbringung keine Folge.
[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten.
[4] 1. Dem Kranken ist trotz des Umstands, dass der vom Erstgericht für zulässig erklärte Unterbringungszeitraum bereits geendet hat, ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte ( RS0071267 [T12]).
[5] 2. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Rekursverfahrens wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG):
[6] 3.1. In einer psychiatrischen Abteilung darf (unter anderem) nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (§ 3 Z 1 UbG).
[7] Die Gefährdung muss eine „ernstliche“ sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verstehen. Die Schädigung muss direkt aus der Krankheit drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend (RS0075921). Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen (RS0075921 [T3]). „Erheblichkeit“ bedeutet eine besondere Schwere der drohenden Schädigung (RS0075921 [T6]).
[8] Die beiden Kriterien „Ernstlichkeit“ und „Erheblichkeit“ stehen in einer Wechselbeziehung. Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen, und umgekehrt (RS0075921 [T7, T9]; 7 Ob 84/19g).
[9] 3.2. Die Bejahung dieser Voraussetzung durch die Vorinstanzen bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, steht doch fest, dass das Handeln des (psychisch kranken) Patienten psychosegeleitet, impulsdurchbrüchig sowie aggressiv drohend ist und der Patient Suizidgedanken äußerte sowie angab, er fühle sich bedroht und wolle einige Leute „eingraben“, die ihm „das alles“ angetan haben.
[10] Das Argument des Revisionsrekurses, die Vorinstanzen hätten eine bloß vage und pauschale Beschreibung der Gefährdung vorgenommen, verfängt angesichts dieser Umstände nicht. Ebenso nicht der Verweis auf die Entscheidung 4 Ob 210/09z, weil deren Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Dort standen ein Streit mit Mitpatienten und deren Angst sowie „verbale Attacken“ und „Androhungen körperlicher Attacken auf das Pflegepersonal“ fest.
[11] 4. Die Unterbringung ist überdies nur dann zulässig, wenn die ernstliche und erhebliche Gefährdung nicht gemäß § 3 Z 2 UbG durch andere gelindere Maßnahmen, insbesondere etwa die Betreuung im offenen Bereich der Krankenanstalt oder ambulant, abgewendet oder ausreichend reduziert werden kann (Subsidiarität der Unterbringung). Hier steht aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ohne widersprechende Beweisergebnisse fest, dass es keine Behandlungsalternativen für den Patienten gab.
[12] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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