Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L* S*, geboren * 2016 und 2. T* S*, geboren * 2020, *, Vater S* S*, vertreten durch die TKT Rechtsanwälte Tusek Krenn Trunez GmbH in Rohrbach-Berg, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter S* S*, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Mai 2026, GZ 15 R 139/26f-69, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1]Abgesehen davon, dass im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte generell kein Kostenersatz stattfindet (§ 107 Abs 5 AußStrG), dient eine vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Beantwortung eines außerordentlichen Revisionsrekurses auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RS0121741).
[2]Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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