Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst über die Eingabe des Einschreiters * S* vom 30. Juli 2026 (AZ 5 Ns 36/26x des Oberlandesgerichts Linz) den
Beschluss:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Einschreiter stellt regelmäßig eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Allein seit März 2026 hat er beim Obersten Gerichtshof zumindest 12 derartige Anträge gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gestellt. Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Anträge bei den Vorinstanzen.
Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (§ 46 Abs 3 StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig.
Die Ausführungen in der nunmehrigen, als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe zielen inhaltlich auf eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab, die jedoch nach § 45 Abs 3 StPO gerade nicht vorgesehen ist. Auch die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor, fehlt es doch an einer Gesetzeslücke. Der in § 45 Abs 3 StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen hätte; vielmehr zielt der gesetzlich ausdrücklich statuierte Rechtsmittelausschluss gerade darauf ab, keinen weiteren Instanzenzug zu eröffnen.
Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Ausschließungsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter nicht mit derjenigen des Einschreiters deckt, rechtfertigt jedenfalls keinen Ablehnungsantrag. Gleiches gilt für eine – nach Auffassung des Einschreiters – unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Aus der – im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen – Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Auch aus einer Umdeutung des unzulässigen „Rekurses“ in einen (weiteren) Ablehnungsantrag wäre für den Einschreiter daher nichts zu gewinnen.
Die Eingabe war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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