Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Stiefsohn als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Gusenleitner-Helm, Dr. Thunhart und Mag. Falmbigl in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, wegen Unterhalts, hier über den Fristsetzungsantrag im Verfahren AZ 28 Fam 6/25a des Bezirksgerichts Donaustadt, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. März 2026, GZ 45 Fs 5/26s-10, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Vor dem Bezirksgericht Donaustadt ist ein Verfahren des Antragstellers gegen seinen Vater auf Unterhalt anhängig. Der Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 3. 3. 2026 (ON 87) wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetem Gerichtshof abgewiesen. Eine Säumnis des Erstgerichts sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
[2] Mit Eingabe vom 10. 4. 2026 begehrt der Antragsteller eine „erneute Prüfung“ seines Fristsetzungsantrags.
[3] Diese Eingabe wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgelegt.
[4] Soweit diese Eingabe als Rekurs zu verstehen ist, ist ein solcher unzulässig. Gemäß § 91 Abs 3 GOG ist der Fristsetzungsantrag abzuweisen, wenn keine Säumnis des Gerichts vorliegt; diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist daher vom Obersten Gerichtshof ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl RS0059291 ).
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