Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers G*, vertreten durch Mag. Andreas Nowak, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung (§ 6b GUG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. April 2026, AZ 3 R 38/26m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. Jänner 2026, TZ 10258/2025, in seinem abweisenden Teil bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Bewilligung der Einverleibung als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass dem Antragsteller die Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung dahin bewilligt wird, dass in diese nur der Punkt 4a (Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse samt Aufsandungsklausel) der Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs entsprechend der vom Antragsteller vorgelegten „bereinigten Urkunde gemäß § 6b GUG“ aufzunehmen ist.
Die aufgrund dieses Beschlusses erforderlichen Veranlassungen werden dem Erstgericht übertragen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren selbst zu tragen.
Begründung:
[1]Der Antragsteller begehrte unter Vorlage einer vollständigen und einer „geschwärzten“ Ausfertigung eines Scheidungsfolgenvergleichs, einer Negativbestätigung und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung am 10. 12. 2025 einerseits die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob dem Hälfteanteil seiner geschiedenen Gattin und andererseits die „Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung (Urkundenschwärzung)“ mit der Begründung, die Titelurkunde für die Eigentumseinverleibung enthalte persönliche Daten des Antragstellers, insbesondere zu Ehegattenunterhalt, Kindesobsorge, Kindesunterhalt und Kontaktrecht. Eine Veröffentlichung dieser Daten in der Urkundensammlung würde das Grundrecht auf Achtung des Privat-und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzen.
[2]Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts unter Bezugnahme auf § 82a GBG, in dem dieses die Vorlage einer gesonderten Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs gemäß § 93 Abs 4 AußStrG verlangte, weil ein Schwärzungsverfahren bei solchen Vergleichen nicht vorgesehen und von Amts wegen eine gekürzte Ausfertigung des Vergleichs herzustellen sei, entsprach der Antragsteller nicht. Er erklärte, die Entscheidung durch den zuständigen Richter zu begehren. Eine amtswegige Ausfolgung einer gesonderten Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs an ihn sei nicht erfolgt, überdies handle es sich bei Anträgen nach §§ 6b und 6c GUG um eigenständige Rechtsschutzinstrumente. § 6b GUG erfasse auch gerichtliche Vergleiche der Familiengerichte.
[3] Das Erstgerichtbewilligte – obwohl der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen war – die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Antragsteller, wies hingegen den Antrag auf Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung ab. Das Verfahren nach § 6b GUG sei nicht anzuwenden, vielmehr vom Antragsteller eine gesonderte amtswegig vom Scheidungsgericht herzustellende Vergleichsausfertigung vorzulegen. Die Bewilligung der Einverleibung blieb unangefochten. Aufgrund ihres Vollzugs wurde – auch – die vollständige Fassung des Scheidungsvergleichs in die Urkundensammlung aufgenommen und nicht für die öffentliche Einsicht gesperrt.
[4] Das Rekursgerichtbestätigte diese Entscheidung betreffend die Abweisung des Antrags auf Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung nach § 6b GUG. § 93 Abs 4 AußStrG sehe ausdrücklich eine durch die in der Hauptsache zuständigen Gerichte amtswegig anzufertigende gesonderte Ausfertigung der Vereinbarung bzw Entscheidung vor („Grundbuchsausfertigung“). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei in den Fällen des § 93 Abs 4 AußStrG die Prüfung, welche Daten zur Einsicht für die Öffentlichkeit freigegeben werden sollen, dem Rechtsprechungsorgan des Grundverfahrens zugewiesen und nicht jenem des Grundbuchsverfahrens. § 6b Abs 2 GUG bestimme, dass in den Fällen der Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat-und Familienlebens nicht im Grundbuchsverfahren durch den Grundbuchrechtspfleger, sondern in einem gesonderten Verfahren außer Streitsachen entschieden werde. Die Interpretation des Antragstellers, auch in den Fällen von § 93 Abs 4 AußStrG stehe es in seinem Belieben, zwischen der Vorlage einer gesonderten Ausfertigung und einem Antrag nach § 6b Abs 1 GUG zu wählen, widerspreche den klar zum Ausdruck gebrachten Zielen der Regelung des § 6c GUG und der Anordnung, dass in diesen Fällen ausschließlich die gesonderte Ausfertigung zur Urkundensammlung zu nehmen sei.
[5]Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle zur Frage, ob bei Grundbuchshandlungen aufgrund einer in den Anwendungsbereich des § 93 Abs 4 AußStrG fallenden Urkunde eine Antragstellung nach § 6b Abs 1 GUG zulässig sei, wenn dem Antragsteller bisher keine Ausfertigung im Sinn des § 93 Abs 4 AußStrG zugestellt wurde.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, in dem er die Abänderung dahin begehrt, dass seinem Antrag auf Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung (Urkundenschwärzung) betreffend den Scheidungsvergleich stattgegeben werde, hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[7] Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die hier gebotene Berücksichtigung der mit Beschlussfassung erster Instanz erfolgten Aufnahme der nicht bereinigten Vergleichsausfertigung in die Urkundensammlung zulässig und auch berechtigt.
[8]1. Der Antragsteller hat seinen – jedenfalls im Grundbuchsverfahren zu erledigenden – Antrag auf Einverleibung mit dem Antrag auf Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung nach § 6b GUG kombiniert. Der Fachsenat hat bereits ausgesprochen, dass es sich beim Verfahren nach § 6b GUG nicht um eine Grundbuchsache im engeren Sinn handelt, weil der Antrag auf Beschränkung der Einsicht nicht auf eine Änderung im Grundbuch gerichtet ist (5 Ob 121/25t Pkt 1 unter Hinweis auf ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP 3). § 6b Abs 2 GUG ist daher so zu verstehen, dass über einen Antrag auf Einsichtsbeschränkung im außerstreitigen Verfahren, nicht aber im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist. Dem hat das Erstgericht insoweit entsprochen als die Entscheidung – wenn auch mittels einheitlichem Beschluss – durch die zuständige Richterin erfolgte.
[9]2. Auch die Frage der Parteistellung (und einer allfälligen Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens) ist hier somit nicht nach den Verfahrensbestimmungen des GBG, sondern des AußStrG zu beurteilen. In Ansehung des Einverleibungsbeschlusses kam die Parteistellung zweifellos etwa auch der geschiedenen Ehegattin als vormaliger Eigentümerin der Liegenschaftshälfte zu; in Bezug auf den Antrag nach § 6b Abs 2 GUG sind hingegen keine weiteren Parteien im Sinn des § 2 AußStrG aus der Aktenlage ableitbar, die im Weg der Zustellung des Revisionsrekurses am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen wären.
[10]3. Grundsätzlich ist das Grundbuch nach § 7 Abs 1 GBG öffentlich, sodass jedermann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt ist. Gemäß § 6 GBG ist jede Urkunde, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung vorgenommen wurde, in die Urkundensammlung aufzunehmen. In den Fällen nach § 93 Abs 4 und § 178 Abs 4 AußStrG sind allerdings ausschließlich die gesonderten Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen (§ 6c Abs 2 GUG).
[11]4. § 93 Abs 4 AußStrG (idF der Grundbuchs-Novelle 2024, BGBl I 91/2024) sieht vor, dass in jenen Fällen, in denen ein Recht an einer bücherlich zu übertragenden Sache Gegenstand einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder einer Entscheidung in Eheangelegenheiten ist, für die Eintragung im Grundbuch von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung über diese Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder über diese Entscheidung in Eheangelegenheiten herzustellen ist.
[12]5. Daneben hat die Grundbuchs-Novelle 2024 in § 6b GUG ein Verfahren zur Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat-und Familienlebens geschaffen. Eine Person, über die Daten des Privat-oder Familienlebens in einer Urkunde enthalten sind, die durch Speicherung in der Urkundendatenbank in die Urkundensammlung aufgenommen worden ist oder aufgenommen werden soll, kann begehren, dass die Einsicht in diese Urkunde (nicht bereinigte Urkunde) beschränkt wird (§ 6b Abs 2 GUG). Der Antragsteller hat in diesem Antrag ein berechtigtes Interesse darzulegen, dass bestimmt bezeichnete Daten des Privat-oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (§ 6b Abs 3 GUG).
[13]6. Die §§ 6b und 6c GUG sowie § 93 Abs 4 AußStrG wurden als Folge der Entscheidung des EGMR vom 6. 4. 2021, 5434/17, Liebscher gegen Österreich, mit der Grundbuchs-Novelle 2024 eingeführt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Anlassfall (5 Ob 125/16t) ging es ebenfalls um die Einverleibung des Eigentums auf Basis eines Auszugs eines Scheidungsfolgenvergleichs, der sich nach den Behauptungen des Antragstellers auf jenen Teil beschränkte, der die Eigentumsübertragung an der Liegenschaft betraf. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, aufgrund der Bestimmungen der §§ 87 Abs 1, 94 Abs 1 GBG sei die Prüfung der gesamten Urkunde durch das Grundbuchsgericht gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Der EGMR erachtete das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat-und Familienlebens nach Art 8 EMRK als verletzt, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung eines Scheidungsfolgenvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers einerseits und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs andererseits vorgenommen hätten. Da es sich bei den fraglichen Daten um persönliche Daten über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, die Obsorge und den Aufenthalt der minderjährigen Kinder, die Unterhaltsvereinbarung sowie das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers handelte, hätten die innerstaatlichen Gerichte die Frage behandeln müssen, wie der wirksame Schutz der Persönlichkeitsrechte gemäß Art 8 EMRK sichergestellt hätte werden können. Die Verpflichtung, dem Grundbuchsgericht einen vollständigen Scheidungsfolgenvergleich zur Prüfung der Einverleibungsvoraussetzungen und zur Veröffentlichung in der Urkundensammlung vorzulegen, verletze das aus Art 8 EMRK abgeleitete Recht auf den Schutz persönlicher Daten (5 Ob 121/25t Rz 14).
[14]7. Nach den ErläutRV zur Grundbuchs-Novelle 2024, BGBl I 91/2024, dient § 6b GUG der Umsetzung der genannten Entscheidung des EGMR unter Sicherstellung des Grundrechts auf Achtung des Privat-und Familienlebens. Österreich habe aufgrund der Entscheidung des EGMR ein Verfahren einzuführen, in dem Gerichte das Interesse einer betroffenen Person auf Achtung ihres Privat-und Familienlebens gegen das Interesse des Staats und des Rechtsverkehrs an der Richtigkeit, Genauigkeit und (auch nachträglichen) Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen abwägen und bei Überwiegen des ersteren eine Grundbuchseintragung auch ohne Veröffentlichung der Eintragungsgrundlagen in der Urkundensammlung des Grundbuchs zulassen können (ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP 2). Die ErläutRV zu § 6c Abs 2 GUG führen aus, dass mit der Neuregelung einer antragsgebundenen Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat-und Familienlebens der Umsetzung des Urteils des EGMR grundsätzlich genüge getan sei, der Gesetzgeber sich aber veranlasst sehe, in bestimmten Fällen bereits gesetzliche Beschränkungen vorzusehen. In diesen Fällen sei es bereits vorhersehbar, dass häufig Anträge auf Einsichtsbeschränkung gestellt werden, dies betreffe auch Fälle, in denen Art 8 EMRK regelmäßig berührt sein könnte und der Inhalt der in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden gesetzlich vorgegeben sei oder zumindest der Disposition der Parteien nicht zur Gänze offenstehe (ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP 5). In bestimmten familien- und erbrechtlichen Fällen sollen die Gerichte daher zukünftig amtswegig eine gesonderte Ausfertigung für die Aufnahme in die öffentlich zugängliche Urkundensammlung erstellen. § 6c Abs 2 GUG stelle sicher, dass ausschließlich diese gesonderten Ausfertigungen in die Urkundensammlung aufgenommen werden können. Mit § 6c Abs 2 GUG und den §§ 93 Abs 4 und 178 Abs 4 AußStrG in der Fassung des Gesetzesvorschlags solle gewährleistet werden, dass in Fällen, in denen mit einer gewissen Anzahl an Anträgen gerechnet werden könne, von vornherein keine Antragstellung im Einzelfall notwendig sei (ErläutRV 2606 BlgNR 27. GP 5).
[15] 8. Auf die Frage des Verhältnisses des antragsgebundenen Verfahrens nach § 6b GUG und der gesetzlichen Beschränkungen nach § 6c GUG zielt die Zulassungsbegründung des Rekursgerichts ab, die der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel auch aufgreift. Überdies macht er aber auch den Umstand geltend, mit den Entscheidungen der Vorinstanzen sei exakt jene Situation „reproduziert“, die Anlassfall der Entscheidung „ Liebscher gegen Österreich“ gewesen sei. Dass – als Folge des Einverleibungsbeschlusses – der ungeschwärzte Volltext des Scheidungsfolgenvergleichs in die Urkundensammlung aufgenommen worden sei, sei rechtswidrig und datenschutzrechtlich untragbar. Damit macht der Antragsteller im Kern geltend, dass jedenfalls mit der Aufnahme des unbereinigten Scheidungsfolgenvergleichs in die Urkundensammlung die Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 6b GUG gegeben sein muss.
[16] 9. Hier ergibt sich aus der Aktenlage nämlich, dass das Erstgericht am 20. 1. 2026 die begehrte Einverleibung des Eigentumsrechts – mittlerweile rechtskräftig – bewilligt und diesen Beschluss sofort vollzogen hat. Dass die ungeschwärzte Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs mit sämtlichen (auch persönlichen) Daten des Antragstellers, aber auch seiner minderjährigen Kinder in die Urkundensammlung aufgenommen wurde, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage (Status „F“). Tatsächlich entspricht der Sachverhalt daher seit der erstinstanzlichen Bewilligung demjenigen, der der Entscheidung des EGMR vom 6. 4. 2021, 5434/17, Liebscher gegen Österreich , zugrunde lag. Die persönlichen Daten des Scheidungsfolgenvergleichs wurden in der Urkundensammlung veröffentlicht, ohne dass es zu einer Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens des Antragstellers und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs gekommen wäre.
[17]10. Damit haben die Vorinstanzen durch ihre Entscheidungen genau den Fall herbeigeführt, den das antragsgebundene Verfahren nach § 6b GUG vor Augen hat. Voraussetzung für das dort geregelte Verfahren ist lediglich, dass eine Partei, über die Daten des Privat-und Familienlebens in einer Urkunde enthalten sind, die durch Speicherung in der Urkundendatenbank in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind oder aufgenommen werden sollen, einen Antrag auf Beschränkung der Einsicht in diese nicht bereinigte Urkunde stellt und ihr berechtigtes Interesse daran darlegt. Das Verfahren nach § 6b GUG umfasst – unter Berücksichtigung der Erwägungen des EGMR im Fall Liebscher gegen Österreich– damit jedenfalls auch den Fall, dass – wie hier – der Scheidungsfolgenvergleich ungekürzt in die Urkundensammlung aufgenommen wird, auch wenn an sich die Voraussetzungen nach § 6c GUG vorgelegen wären. Andernfalls bliebe gerade jene Situation bestehen, die zu der vom EGMR konstatierten Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privat-und Familienlebens nach Art 8 EMRK geführt hat.
[18]11. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel bestehen, dass dem Antragsteller ein Antragsrecht nach § 6b GUG, die mit der Beschlussfassung in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunde, zu bereinigen, zusteht. Ein solcher liegt (eventualiter) auch vor.
[19] Das Begehren des Antragstellers war von Anfang an darauf gerichtet, dass die Einsicht in den Scheidungsfolgenvergleich beschränkt wird. Dazu legte er eine bereinigte und eine nicht bereinigte Ausfertigung dieses Vergleichs vor. Sein Interesse mag zwar primär darauf gerichtet gewesen sein, dass die von ihm vorgelegte bereinigte Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs zur Urkundensammlung genommen werden soll. Sein Antrag war insoweit jedoch nicht eingeschränkt („Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung“) und umfasste damit jedenfalls auch den Antrag, die Einsicht für den Fall, dass die nicht bereinigte Fassung des Scheidungsfolgenvergleichs in die Urkundensammlung aufgenommen wird, zu beschränken. Insoweit kann sein Begehren nicht anders gedeutet werden als das Verhältnis eines Haupt- zu einem Eventualbegehren, das erst zum Tragen kommt, wenn über das Hauptbegehren (hier: die vorgelegte bereinigte Fassung in die Urkundensammlung aufzunehmen) abgewiesen wird. Indem die Vorinstanzen die Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung hinsichtlich des Scheidungsfolgenvergleichs insgesamt abgewiesen haben, haben sie auch über diesen (Eventual-)Antrag zu Unrecht abschlägig entschieden.
[20]12. Die nach § 6b Abs 3 GUG geforderte, um die antragsgegenständlichen Daten bereinigte Fassung erliegt bereits im Akt. Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Beschränkung der Einsicht folgt dem Grunde nach schon aus § 93 Abs 4 AußStrG. Dass die vom Antragsteller in der von ihm vorgelegten bereinigten (geschwärzten) Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs ersichtlichen Daten solche des Privat- und Familienlebens sind (wie Regelungen zu Obsorge, Kontaktrecht, Unterhalt), ergibt schon ein Vergleich mit der unbereinigten Fassung. An ihnen besteht kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der grundbücherlichen Liegenschaftstransaktion. Das Interesse der Öffentlichkeit daran beschränkt sich vielmehr auf den darauf entfallenden Teil der vorgelegten Vergleichsausfertigung. Über sein (Eventual-)Begehren, die in die Urkundensammlung aufgenommene Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs um die Daten des Privat- und Familienlebens zu bereinigen, kann daher abschließend entschieden werden, ohne dass es noch eines Vorgehens nach § 6b Abs 4 GUG bedürfte.
[21] Dem Revisionsrekurs ist damit insoweit stattzugeben, wobei eine nähere Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage unterbleiben kann. Das Erstgericht wird die entsprechenden Veranlassungen zu treffen haben.
[22]13. Ein Kostenersatzanspruch nach § 78 Abs 2 AußStrG scheidet aus, zumal es sich um ein Einparteienverfahren handelt.Grundvoraussetzung für einen Kostenersatz nach § 78 AußStrG sind entgegengesetzte Interessen mehrerer Parteien ( Obermaier in Gitschthaler/HöllwerthAußStrG I 3 § 78 Rz 38). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
[23] Die Kosten seines Rekurses und Revisionsrekurses hat der Antragsteller daher selbst zu tragen.
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