Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafvollzugssache des * A*, AZ 2 BE 97/25t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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