Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. A*, geboren am *, und 2. Dipl.-Ing. Dr. H*, geboren am *, beide *, gegen die Antragsgegnerin Ö*gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen §§ 34 Abs 3 iVm 52 Abs 1 Z 6 WEG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Mai 2026, GZ 5 R 47/26g-31, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen gegen die Ausschreibung einer Tagsatzung (samt der Verfügung von Ladungen und eines Hausanschlags) gerichteten Rekurs der Antragsteller zurück. Der Rekurs sei verspätet, der Beschluss nicht abgesondert anfechtbar und den Rekurswerbern fehle es an der Beschwer, weil das Erstgericht die Tagsatzung mittlerweile abberaumt habe. Zugleich sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 10.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[2] Dagegen richtet sich der von den Antragstellern erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[3] 1. Nach § 52 Abs 2 Z 6 WEG müssen sich die Parteien in dritter Instanz entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Da das Rechtsmittel der Antragsteller keine Unterschrift einer derart qualifizierten Person aufweist und der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist (vgl 9 Ob 11/15f; 2 Ob 106/24p), ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen (vgl RS0120077).
[4] 2. Sollte die Verbesserung frist- und formgerecht erfolgen, wird das Erstgericht weiters zu beachten haben, dass – entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber – eine Streitigkeit rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt (§ 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG; vgl 5 Ob 10/24t [Rz 27]). Da das Rekursgericht den Streitgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet und den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, kommt ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs nicht in Betracht. Die Antragsteller können nach § 63 AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist und daher diesem vorzulegen sein wird (vgl RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz der Antragsteller auch insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).
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