Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers F*, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch die Weissborn&Wojnar Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 1 iVm §§ 14a, 14b WGG aufgrund des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. November 2025, GZ 40 R 153/25h-16, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung und Vermieterin mehrerer Wohnobjekte auf einer Liegenschaft in W*. Der Antragsteller ist Mieter eines dieser Wohnobjekte.
[2] Soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass – einzeln aufgezählte – geplante Maßnahmen der Antragsgegnerin keine notwendigen Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 14a WGG darstellen und auch nicht die Voraussetzungen des § 14b WGG vorliegen.
[3] Das Erstgericht wies den Antrag ab.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers dagegen nicht Folge, bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstands mit 10.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[5] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, in dem er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen kann:
[6] 1.Das Rekursgericht erachtete den außerstreitigen Rechtsweg für das geltend gemachte Feststellungsbegehren als grundsätzlich zulässig. Unter Berufung auf die Entscheidung 5 Ob 117/23a, wonach dem antragstellenden Mieter in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen kein Untersagungsrecht gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung zustehe, gelangte das Rekursgericht zum Ergebnis, dass der Antragsteller ein konkretes Interesse an der begehrten Feststellung nicht aufgezeigt habe.
[7] 2.Mit seinem negativen Feststellungsbegehren verfolgt der Antragsteller erkennbar das Ziel, die Antragsgegnerin zur Abstandnahme der von ihr angeblich geplanten Maßnahmen zu verpflichten. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass ihm kein gesetzlicher Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Unterlassung von bestimmten Erhaltungsarbeiten zusteht. Er meint aber, das Rekursgericht habe verkannt, dass sein Anspruch gerade nicht auf die unmittelbare Unterlassung der Maßnahmen, sondern auf die Feststellung der vorgelagerten Rechtsfrage des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 14a und 14b WGG gerichtet sei.
[8] Es ist weder ersichtlich noch zeigt der Antragsteller auf, inwiefern der von ihm gewünschte (negative) Feststellungsanspruch von unmittelbarer rechtlicher Wirkung auf seine Rechtsstellung wäre. Soweit er dazu auf eine mögliche (gerichtliche) Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (§ 14 Abs 2 WGG) verweist, spricht er nicht rechtliche, sondern primär wirtschaftliche Aspekte an, die sein rechtliches Interesse nicht begründen können.
[9] Wenn das Rekursgericht daher zum Ergebnis gelangte, der für das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung behauptungs- und beweispflichtige Antragsteller habe dazu kein konkretes Vorbringen erstattet, so ist diese Beurteilung im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.
[10] 3.Damit war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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