Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter und Richterinnen in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin * GmbH, *, wegen Ablehnung von Schiedsrichtern den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag der Antragstellerin vom 28. April 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Mit dem das Verfahren zu 18 ONc 4/25w einleitenden Antrag vom 13. 10. 2025 beantragte die Antragsgegnerin (als dortige Antragstellerin), für ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO einen Schiedsrichter für die Antragstellerin (und dortige Antragsgegnerin) zu bestellen.
[2] Mit Beschluss vom 30. 1. 2026 gab der Senat diesem Antrag statt und bestellte für die Antragsgegnerin eine Schiedsrichterin. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. 2. 2026 zugestellt und ist rechtskräftig.
[3] Die Antragstellerin brachte am 28. 4. 2026 einen (erkennbar auf dieses schiedsgerichtliche Verfahren bezogenen) Antrag ein, das „ Schiedsgericht wegen Befangenheit und schwerwiegender Verfahrensverstöße mit sofortiger Wirkung abzuberufen “.
[4] Der Antrag wurde zur Aktenzahl 18 ONc 4/25w eingebracht; wegen des Umstands, dass das Verfahren zu 18 ONc 4/25w mit der erfolgten Schiedsrichterbestellung abgeschlossen ist, ist der hier zu beurteilende Antrag als selbständiger verfahrenseinleitender Antrag zu qualifizieren.
[5]Der Oberste Gerichtshof trug der Antragstellerin mit Beschluss vom 26. 5 2026 auf, ihren Ablehnungsantrag vom 28. 4. 2026 binnen sieben Tagen zu verbessern, indem sie Vorbringen zur Durchführung eines Vorschaltverfahrens gemäß § 589 Abs 1 oder Abs 2 ZPO erstattet, Beweise dafür anbietet und insbesondere eine allfällige Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung samt Nachweis des Zugangs vorlegt.
[6] Der Verbesserungsauftrag wurde dem Antrag stellervertreter am 27. 5. 2026 zugestellt. Eine Verbesserung ist nicht erfolgt.
[7] Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen .
[8] 1.1.Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 588 Abs 2 ZPO).
[9]Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, gemäß § 589 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von § 588 Abs 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung.
[10]Erst wenn eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Abs 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos bleibt, kann die ablehnende Partei nach § 589 Abs 3 ZPO binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, beim staatlichen Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Diese Vorschrift ist gemäß § 589 Abs 1 ZPO unabdingbar und unterliegt nicht der Disposition der Parteien ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 3§ 589 ZPO Rz 44).
[11] 1.2.Das staatliche Gericht hat bei einem Ablehnungsantrag gegen Schiedsrichter daher zunächst zu prüfen, ob ein Vorschaltverfahren gemäß § 589 Abs 1 oder Abs 2 ZPO durchgeführt wurde. Wurde ein solches nicht durchgeführt oder ist es noch anhängig, so ist der Antrag zurückzuweisen; ohne eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung eines seiner Mitglieder kann eine Sachentscheidung des staatlichen Gerichts über ein solches Ablehnungsgesuch nicht ergehen ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 3§ 589 ZPO Rz 88 mwN).
[12] 2. Da im vorliegenden Fall auch nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens Vorbringen zu den Voraussetzungen für die Anrufung eines staatlichen Gerichts fehlt, war der Antrag zurückzuweisen.
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