Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * O* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * B* sowie die Berufungen des * S* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 10. Februar 2026, GZ 25 Hv 109/25d-136, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im (gesamten) Schuldspruch des Angeklagten * B*, demgemäß auch im Strafausspruch des Genannten sowie im gegen ihn gerichteten Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des * M* aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Linz verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte B* ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich dieses Angeklagten.
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten * S* und der Staatsanwaltschaft betreffend den Genannten kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier relevant – * S* und * B* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (I/1/a) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I/1/b) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (I/1/c), S* überdies eines Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB (I/2/a), schuldig erkannt.
[2] Danach haben am 5. Juli 2025 in L*
(I/1) S* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * O* und * H*
(a) * M* mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Geldbörse samt 270 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem H* M* einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und sie ihm im Anschluss die Geldbörse wegnahmen und davonliefen, wobei M* durch die ausgeübte Gewalt eine Impressionsfraktur der linken Kieferhöhle und des Orbitabodens samt Einblutungen erlitt, sohin schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB);
(b) durch diese Tat Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich das Klimaticket, die E-Card und den Personalausweis des M*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
(c) sich ebenfalls durch diese Tat unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, nämlich zwei Bankomatkarten des M*, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden;
(I/2/a) S* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, in drei im Urteil näher dargestellten Angriffen Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, nämlich durch Verwendung einer der beiden entfremdeten Bankomatkarten des M* und damit durch die konkludente Behauptung, über diese Bankomatkarte verfügungsberechtigt zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Aktivierung der NFC (Near Field Communication)-Bezahlfunktion und zur Ausfolgung von Waren verleitet, wodurch M* in einem Betrag von 111,25 Euro am Vermögen geschädigt wurde.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt.
[4] Nach dem Urteilssachverhalt war geplant , M* „allenfalls“ unter Einsatz von Gewalt Geld „abzunehmen“. Als der Genannte seine Geldbörse herausholte, versetzte ihm H* einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Darauf „entrissen ihm die Angeklagten“ (gemeint: O*, S*, der Beschwerdeführer B* und H*) die Geldbörse samt 270 Euro, Klimaticket, E-Card, Personalausweis und zwei Bankomatkarten (US 10).
[5] Begründend führte das Erstgericht aus, dass B* den Plan eingeräumt habe, M* „abzuziehen“. Er habe gemeinsam mit den anderen (unter anderem) M* begleitet, die Beteiligung am Raub habe er aber bestritten, weil er vor dem Bunker, in dem die Tat stattgefunden hätte, gewartet habe. Aus im Urteil dargestellten Erwägungen gelangte das Erstgericht zum Schluss, dass B* Kenntnis von eingeplanter Gewaltanwendung gehabt habe. Da nach der glaubwürdigen Schilderung von M* und einer Zeugin alle vier Angeklagten beim Raubgeschehen anwesend gewesen seien, hätten sie „für das vereinbarte Vorgehen auch die gemeinsame Verantwortung zu tragen“ (US 14 f).
[6] Wie die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zutreffend aufzeigt, blieb – mit Blick auf die referierten, auf den Kenntnisstand des B* beschränkten Erwägungen der Tatrichter – die (für die bejahte unmittelbare Täterschaft allein entscheidende [vgl RIS-Justiz RS0117320]) Feststellung, dass auch B* die Geldtasche samt Inhalt wegnahm (US 10), unbegründet. Einzig die Verantwortung des O*, er sei derjenige gewesen, der die Geldtasche wegnahm (ON 135, 5), referierte das Erstgericht, indes ohne erkennbare Bewertung dieser Aussage (US 14).
[7] Da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem „gemeinsame[n] Plan“ (dem „vereinbarte[n] Vorgehen“) für die Tatausführung der anderen Täter (mit-)kausale (vgl RIS-Justiz RS0089562 [insbes T4]; auch Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 85) Handlungen gesetzt hat, die als psychischer Beitrag § 12 dritter Fall StGB zu unterstellen wären (vgl die Beispiele bei Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 89; aber zur bloßen Anwesenheit am Tatort RIS-Justiz RS0090508 [T4, T5]), betrifft dieser Begründungsmangel die Täterschaft des B* an sich (= Beteiligung als Täter iSd § 12 StGB) und nicht bloß die keine entscheidende Tatsache darstellende Beteiligungs form (vgl RIS-Justiz RS0013731).
[8] Beseitigung des (gesamten) Schuldspruchs des Angeklagten B*, demgemäß der ihn betreffenden Aussprüche über die Strafe sowie die privatrechtlichen Ansprüche des M* und in diesem Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ist Folge davon (§ 285e StPO).
[9] Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung hinsichtlich B* ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie der Genannte mit seiner Berufung.
[10] Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten S* und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Dieses wird zu beachten haben, dass der Schuldspruch des S* zu I/1/c – wie in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend dargestellt – mit von diesem Angeklagten nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist.
[12] Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 (hier) erster Fall StGB stellt eine selbständig vertypte Vorbereitungshandlung dar, deren eigenständiger Deliktsunwert (grundsätzlich) im Allgemeinen auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdelikts unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). Dies liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts-und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist (RIS-Justiz RS0119780).
[13] Allerdings wird b ei nachfolgend betrügerischer Benützung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels § 241e Abs 1 erster Fall StGB durch §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB im Wege stillschweigender Subsidiarität verdrängt (RIS-Justiz RS0119780 [T1, T2], RS0120530; Oshidari , SbgK § 241e Rz 53; Schroll/Oberressl in WK² StGB § 241e Rz 27). Da S* eine von beiden zu I/1/a des Schuldspruchs (durch dieselbe Handlung des Genannten) verschafften Bankomatkarten in der Folge dazu verwendete, im Urteil Genannte über seine Verfügungsberechtigung zu täuschen und auf diese Weise zur Ausfolgung von Waren zu verleiten (US 11), verdrängt die dadurch begründete strafbare Handlung nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB die durch Verschaffen dieser Bankomatkarte verwirklichte strafbare Handlung nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB. Es wäre daher zu I/1/c nur eine (einzige) strafbare Handlung nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB anzunehmen gewesen.
[14] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) besteht kein Anlass, weil er sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach § 143 Abs 2 erster Fall StGB) noch bei der Strafbemessung (US 20) ausgewirkt hat. Angesichts der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
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