Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 21. Jänner 2026, GZ 33 Hv 99/25a-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * M* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 9. März 2025 in I* * C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er mit einem spitzen und scharfen Gegenstand von oben herab wuchtig auf den Oberkörper des Genannten einstach, wobei es diesem gelang, den Stich mit seinem linken Unterarm abzuwehren, sodass C* eine an sich schwere, mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene Körperverletzung in Gestalt einer klaffenden Schnittwunde am linken Unterarm samt Durchtrennung der Sehnen erlitt, die einer operativen Nachbehandlung bedurfte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Mit dem Einwand, die Rechtsbelehrung zur (von den Geschworenen bejahten) Eventualfrage 1 habe „nicht ausreichend“ über den Unterschied zwischen Absicht und bedingtem Vorsatz sowie darüber aufgeklärt, dass sich zur Tatbestandserfüllung (§ 87 Abs 1 StGB) erstere Vorsatzform auf die Schwere des Verletzungserfolgs beziehen müsse, negiert die Instruktionsrüge (Z 8) jene Teile der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 StPO), die just den von ihr vermissten Informationsgehalt umfassen (S 2, 3 und 7 f).
[5] Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100695 [insbesondere T2, T4] und RS0119071).
[6] Soweit sie ihre Kritik aus der Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) sowie aus deren Wahrspruch abzuleiten versucht, geht die Rüge schon im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0100947).
[7] Gleiches gilt, soweit sie mangelnde Protokollierung des Inhalts einer (vermeintlichen) Ergänzung der Rechtsbelehrung nach § 327 Abs 1 und 2 StPO beanstandet (dazu Ratz , WK-StPO § 345 Rz 61). Dies schon deshalb, weil nach dem angesprochenen (unbedenklichen) „Protokoll gemäß § 327 Abs 1 und 2 StPO“ (ON 105, 1) gerade nicht – allenfalls nichtigkeitsrelevant – die Rechtsbelehrung selbst, sondern bloß jene „Erläuterungen“ ergänzt wurden, die den Geschworenen „bei der im Anschluss an die mündliche Rechtsbelehrung abgehaltenen Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO gegeben“ worden waren (RIS-Justiz RS0100716 und RS0100741 [T2]).
[8] Die Geltendmachung eines Subsumtionsfehlers (Z 12) verlangt im geschworenengerichtlichen Verfahren den Vergleich der im (im Urteil wiederzugebenden – § 342 dritter Satz StPO) Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) vorgenommenen rechtlichen Unterstellung (RIS-Justiz RS0101476, RS0101469; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 613).
[9] Weshalb die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (US 1 f) – die (unter anderem) die Bejahung der auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB gerichteten Absicht des Beschwerdeführers (dazu RIS-Justiz RS0116244, RS0112583 [T1]) in tatsächlicher Hinsicht umfassen – eine Subsumtion (nicht nach § 87 Abs 1 StGB, sondern bloß) nach § 84 Abs 1 StGB tragen sollten, legt die Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[10] Nach dem Urteilssachverhalt (vgl 13 Os 27/22b [Rz 15]; RIS-Justiz RS0134000) hat der Beschwerdeführer jene vorsätzliche strafbare Handlung, die durch die vom Schuldspruch umfasste Tat begründet wird (§ 87 Abs 1 StGB), unter Anwendung von Gewalt unter Einsatz einer Waffe begangen (spitzer und scharfer Gegenstand [US 2] als Waffe im funktionalen Sinn – siehe RIS-Justiz RS0134002), was gemäß § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 4 StGB zur Anhebung der Strafuntergrenze auf zwei Jahre führte. Indem das Geschworenengericht von ebendieser (Mindest-)Strafdrohung ausging (US 3), hat es daher – der Sanktionsrüge (Z 13) zuwider – die Strafbefugnisgrenze nicht überschritten.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[13] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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