Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 4. Februar 2026, GZ 13 R 1/26h-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. November 2025, GZ 2 C 758/25f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
„Der Unterlassungsauftrag vom 20. 8. 2025 wird aufgehoben.
Das Klagebegehren des Inhalts, der beklagten Partei möge bei sonstiger Exekution aufgetragen werden, es ab sofort mit Wirkung für die Republik Österreich zu unterlassen, den Kommentar auf Facebook lautend: 'Was läuft bei dir alles schief in deinen versifften grünen Sauschädel. Und ja ich bin auch ein Rechter (FPÖ) und kein Nazi!!!' und/oder sinngleiche Äußerungen, welche den Kläger * S* pauschal beleidigen, mittels der 'Gefällt mir'-Funktion (Liken) auf Facebook zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.555,18 EUR (darin enthalten 259,20 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 1.066,39 EUR (darin enthalten 146,23 EUR USt und 189 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 883,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR USt und 281 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger betreibt ein Facebook-Profil mit über 67.000 Followern. Zu einem dort von ihm veröffentlichten Post mit dem Inhalt: „Rechtsextreme raus aus den Parlamenten! Wir müssen langsam aber sicher über eine Prüfung der FPÖ insgesamt sprechen. Ihre hunderten 'Einzelfälle', ihre dubiosen Netzwerke und ihre kruden Ansichten sind meiner Meinung nach eine Gefahr für unsere Demokratie. Wie lange schauen wir noch zu bei dieser Radikalisierung? Die Behörden sollten endlich aktiv werden!”, kommentierte ein dritter User: „Was läuft bei dir alles schief in deinen versifften grünen Sauschädel. [drei 'Kotz-Emojis'] Und ja ich bin auch ein Rechter ♡♡♡ (FPÖ) und kein Nazi !!!“.
[2] Der Beklagte hat diesen Kommentar des dritten Users mittels „Gefällt mir“-Funktion auf Facebook „geliked“.
[3] Der Klägerbeantragte, dem Beklagten mit Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO zu untersagen, die wörtlich dem vom Beklagten gelikten Kommentar entsprechenden und/oder sinngleiche Äußerungen, die ihn pauschal beleidigten, mittels „Gefällt mir“-Funktion („Liken“) auf Facebook zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen. Der von der beklagten Partei durch ihr „Like“ unterstützte Kommentar stelle einen schweren Angriff auf die Persönlichkeit, Ehre, Würde und den Ruf des Klägers dar (§§ 16, 1330 ABGB).
[4] Das Erstgericht erließ diesen Unterlassungsauftrag und erkannte ihm vorläufige Vollstreckbarkeit zu.
[5] Der Beklagteerhob Einwendungen gemäß § 549 Abs 3 ZPO. Er habe den Kommentar nicht selbst verfasst oder verbreitet, sondern lediglich mit einem „Like“ markiert.
[6] Das Erstgericht hielt den Unterlassungsauftrag mit Urteil aufrecht. Es qualifizierte den Kommentar des Dritten als Eingriff in die Menschenwürde. Ein „Gefällt mir“ stelle eine Zustimmung oder zumindest positive Bezugnahme auf den gesamten Inhalt des betreffenden Kommentars dar.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und ließ die ordentliche Revision zu, weil keine Rechtsprechung zur Einordnung eines „Likes“ existiere.
[8] Die vom Kläger beantwortete Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt, weil die Rechtsansicht der Vorinstanzen im Hinblick auf die zwischenzeitig ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 26/26f einer Korrektur bedarf.
[9] 1. In dieser Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst mit der Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung eines Dritten gesetzten „Likes“ auseinandergesetzt und festgehalten, dass diese stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist und ein „Like“ im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist (Rz 46 und 49).
[10] Beim Symbol eines „Likes“ handelt es sich nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Online-Netzwerken zur Auswahl gestelltes Symbol. Der ein jeweiliges Zeichen setzende Nutzer wählt daher das von ihm am ehesten als passend empfundene Symbol. Schon deshalb bleibt ein „Like“ grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Kommentars zurück (6 Ob 26/26f Rz 47). Dazu kommt, dass die Nutzerinnen und Nutzer von Online-Netzwerken ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung der das „Like“ setzenden Person wahrnehmen, sondern als Teil eines Stimmungsbildes: So vermittelt die Zahl der gesetzten „Likes“ einen quantifizierbaren Anhaltspunkt dafür, ob und in welchem Ausmaß die betreffende Äußerung im sozialen Medium das Interesse des Publikums auf sich ziehen konnte und ob das Publikum der Äußerung tendenziell positiv oder negativ gegenübersteht. Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details der „gelikten“ Äußerung handelt – wird einem individuellen „Like“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres entnommen (6 Ob 26/26f Rz 48).
[11] 2. Wer in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, auch scharfer abwertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person hinnehmen(RS0115541 [T 45]).
[12] 3. Im konkret zu beurteilenden Fall handelt es sich bei dem vom Beklagten gesetzten „Like“ um seine Reaktion auf einen Kommentar, den ein Dritter wiederum in Reaktion auf eine veröffentlichte Äußerung des Klägers abgab. In Betrachtung der Gesamtheit dieses Kommunikationsverlaufs ist dem „Like“ des Beklagten lediglich zu entnehmen, dass er dem Kommentar des Dritten, der auf die politische Kritik des Klägers – wenn auch inhaltlich stark – ablehnend reagierte und seine eigene politische Präferenz darlegte, grundsätzliche Sympathie entgegenbringt.
[13] Dass sich der Beklagte durch das Setzen des grafischen Symbols des „Likes“ aber vollinhaltlich mit der Aussage des Dritten identifizierte, die aus mehreren Teilen bzw Inhalten besteht, wird ein unbefangener Durchschnittsbetrachter beim vorliegenden Kommunikationsverlauf und der ursprünglichen Äußerung des Klägers, in der die Kritik an einer politischen Partei bzw deren Gleichsetzung mit Rechtsextremismus im Vordergrund steht, demgegenüber nicht annehmen.
[14] 4. Im bloßen Setzen des „Likes“ ist daher hier kein Verstoß gegen die Ehre – verstanden als Personenwürde (vgl RS0008984 [T3]) – zu sehen: Dass einer Person, die öffentlich politische Kritik an einer bestimmten Partei übt, Sympathie für eine Gegenmeinung eines Dritten entgegenschlägt, beeinträchtigt weder ihre Ehre noch ihren guten Ruf. Das Setzen eines „Likes“ unter die Äußerung des Dritten war daher zulässig.
[15] 5. Aufgrund der berechtigten Revision des Beklagten sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher im abweisenden Sinn abzuändern.
[16] 6.Die aufgrund der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen neu zu treffende Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren gründet für die erste Instanz auf § 41 Abs 1 ZPO und für die zweite und dritte Instanz jeweils auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Entgegen den in erster Instanz erhobenen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten war der vorbereitende Schriftsatz des Beklagten, der auch neues Vorbringen (vgl zur Kommunikationsfreiheit und deren übermäßiger Einschränkung) enthält, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die verzeichneten Pauschalgebühren waren im Hinblick auf § 16 Abs 1 lit e GGG lediglich im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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