Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* GmbH, *, vertreten durch die Pitkowitz Foerster Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag. Heimo Bernroitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 62.114,67 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 39 R 105/25t-64.1 den
Beschluss
gefasst:
1. Soweit die außerordentliche Revision auf Stattgebung des Zwischenantrags auf Feststellung gerichtet ist, wird sie zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
3. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] 1. Die Partei, die einen der selbständigen Rechtskraft fähigen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision zu bekämpfen; diese ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen (RS0041334).
[2] Die Berufung war ausschließlich gegen die Stattgebung des Klagebegehrens gerichtet; die Abweisung des von der Beklagten gestellten Zwischenantrags auf Feststellung, dass es sich beim Bestandverhältnis der Parteien betreffend das Objekt *café in *, um einen Miet-und nicht um einen Pachtvertrag handle, blieb jedoch unangefochten. Soweit die Beklagte nunmehr in ihrer Revision die Stattgebung dieses Zwischenantrags auf Feststellung anstrebt, ist dies mangels anfechtbarer Entscheidung absolut unzulässig.
[3] 2. Ausgehend von der rechtskräftigen Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung steht jedenfalls fest, dass keine Geschäftsraummiete vorliegt. Die in der Revision angeführten Fragen zur Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht stellen sich nicht mehr. Auch sonst zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 4. Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird (RS0043690). Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO steht der Kostenentscheidung über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T1, T3]).
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