Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Dr. R* und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Beklagte V* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 23.001,53 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Februar 2026, GZ 4 R 5/26x-28, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 27. Oktober 2025, GZ 8 Cg 23/25s-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.967,48 EUR (darin enthalten 327,91 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte wurde für die Kläger in Versicherungsangelegenheiten auf Basis eines Maklervertrags tätig und vermittelte in dieser Eigenschaft einen Gebäudeversicherungsvertrag. Die Beklagte hatte im Rahmen dieses Versicherungsvertrags auch die Abwicklung einzelner Schadensfälle übernommen und dabei die Beauftragung der Professionisten koordiniert und im Rahmen von Sanierungen und Schadensbehebungen – gerade auch im Zusammenhang mit notwendigen Trocknungen – Unterstützung geleistet. Auf Basis dieser Vorgehensweise meldeten die Kläger im Jahr 2021 zwei Wasserschäden in ihrem Haus. Die Beklagte koordinierte auch hier die Besichtigung durch Professionisten und die Schadensabwicklung mit dem Versicherer. Ein vom Versicherer bestellter Gutachter übermittelte der Beklagten ein Schadensgutachten zu einem der Wasserschäden, das unter anderem zum Ergebnis kam, dass es zur Schadensbehebung jedenfalls erforderlich sei, die Decke im Bereich des einen Wasserschadens zu trocknen und zu sanieren. Trotz mehrfachem Ersuchen übermittelte die Beklagte weder dieses Gutachten an die Kläger, noch gab sie die Information weiter, dass eine zeitnahe Trocknung erforderlich sei. Der Erstkläger erhielt lediglich die Auskunft, dass das genaue Schadensausmaß erst durch eine Deckenöffnung festgestellt werden könne. Der Erstkläger teilte daraufhin der Beklagten mit, damit bis zum Auszug der dort wohnenden Mieter zuwarten zu wollen. Daraufhin erhielt er lediglich zur Antwort, er müsse auf die dreijährige Verjährungsfrist „aufpassen“. Durch die unterlassene Trocknung des Deckengebälks kam es zu einer Vermorschung der Holztram in der Geschoßdecke. Dieser Schaden wurde erst im Jahr 2023 entdeckt; für dessen Sanierung hatten die Kläger den Klagsbetrag aufzuwenden. Eine Klage gegen den Gebäudeversicherer auf Deckung dieses (Folge-)Schadens wurde rechtskräftig abgewiesen. Hätte die Beklagte die Kläger darauf hingewiesen, dass eine sofortige Trocknung erforderlich ist, um nicht versicherte Folgeschäden zu verhindern, hätten die Kläger sofort die notwendige Trocknung durchführen lassen.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren dem Grunde nach statt, weil die Beklagte die sie im Rahmen des Maklervertrags treffenden Schutz- und Aufklärungspflichten verletzt und so den Schaden herbeigeführt habe.
[3] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu, weil die Haftung der Beklagten als Versicherungsmaklerin „nicht selbstverständlich“ und eine Fehlbeurteilung nicht auszuschließen sei.
[4] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig . Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[5] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass eine Trocknung unbedingt erforderlich war und genau dieser Umstand an den Kläger – trotz ausdrücklicher Nachfrage nach der weiteren Vorgangsweise hinsichtlich dieses Schadens – nicht weitergegeben wurde. Deshalb ist in der Folge der Schaden entstanden. Eines Rückgriffs auf das Gutachten oder auf allfällige ohne Beweiswiederholung getroffene Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zusammenhang von Trocknung und Deckenöffnung bedarf es dafür nicht weshalb es der behaupteten Mangelhaftigkeit jedenfalls an der erforderlichen Relevanz mangelt.
[6] 2. Die Beklagte steht in ihrer Revision auf dem Standpunkt, die Verpflichtungen eines Versicherungsmaklers würden lediglich die versicherungstechnische Abwicklung von Schadensfällen umfassen, nicht aber Belange der technischen Schadensbehebung.
[7] 2.1. Richtig ist, dass für den Versicherungsmakler als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens die Hauptaufgabe ist, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen ( RS0118893 ). Damit enden seine Verpflichtungen aber nicht, vielmehr ist der Makler gemäß § 28 Z 6 MaklerG auch weiterhin verpflichtet, den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beraten und zu unterstützen. Das betrifft – im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls – insbesondere die Wahrnehmung von Fristen oder die Einhaltung von Obliegenheiten (vgl etwa Gartner/Karandi , MaklerG 3 § 28 Rz 15f) und insoweit damit die Kernkompetenz des Versicherungsmaklers, worauf die Beklagte zutreffend hinweist.
[8] 2.2. Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich aber für letzteren auch Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten, besonders dann, wenn es sich beim Auftraggeber um eine geschäftlich ungewandte und unerfahrene Person handelt oder wenn entsprechende Vereinbarungen über eine über die eigentliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Tätigkeit des Maklers getroffen wurden (RS0061254). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (vgl 4 Ob 245/15f). Auf Basis der Feststellungen, wonach eine faktische Abwicklung der Schadensfälle – zumindest konkludent – mit den Klägern vereinbart war, durften diese daher gerade auch von einer Unterstützung bei der Abwicklung der Schadensbehebung ausgehen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe jedenfalls einen Hinweis auf eine erforderliche umgehende Trocknung geschuldet und durch diese Unterlassung ihre Beratungspflicht verletzt, hält sich damit im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
[9] 3. Die Revision der Beklagten ist daher insgesamt mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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