Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen in dem zu AZ 6 U 24/26x des Bezirksgerichts Liezen und zu AZ 32 U 89/26w des Bezirksgerichts Floridsdorf zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Floridsdorf zuständig.
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Liezen eingebrachtem Strafantrag vom 17. April 2026 (ON 15 in AZ 6 U 24/26x des Bezirksgerichts Liezen) legt die Staatsanwaltschaft Leoben * F* ein am 9. August 2025 begangenes, als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und ein am 1. März 2026 begangenes, als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Am 21. April 2026 langte beim Bezirksgericht Floridsdorf ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien gegen F* wegen eines am 2. Mai 2025 in W* begangenen, §§ 15, 127 StGB subsumierten Verhaltens ein (ON 5 in AZ 32 U 89/26w des Bezirksgerichts Floridsdorf). Mit „Beschluss“ vom 22. April 2026 (siehe aber RIS-Justiz RS0129801 [T2]) trat das Bezirksgericht Floridsdorf den Akt dem Bezirksgericht Liezen „zur Einbeziehung gem. § 37 StPO“ in das dort zu AZ 6 U 24/26x anhängige Verfahren ab (ON 1.4 in AZ 32 U 89/26w des Bezirksgerichts Floridsdorf).
[3] Am 23. April 2026 veranlasste das Bezirksgericht Liezen (ohne zuvor seinerseits einen Verfahrensschritt gesetzt zu haben) die Übermittlung dieses Verfahrens „zuständigkeitshalber […] gemäß § 37 Abs 2 StPO“ an das Bezirksgericht Floridsdorf. Begründend verwies es darauf, dass die „erste [dem Angeklagten] vorgeworfene Tathandlung“ am 2. Mai 2025 in W* begangen worden sei (ON 1.12 in AZ 6 U 24/26x des Bezirksgerichts Liezen).
[4] Am 27. April 2026 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Liezen überdies gemäß § 38 letzter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt (ON 1.13 in AZ 6 U 24/26x des Bezirksgerichts Liezen).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[5] Nach § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein (anderes) Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden. Das verbundene Verfahren kommt in Ermangelung eines vorrangigen Anknüpfungstatbestands (vgl § 37 Abs 2 erster Satz StPO) jenem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (§ 37 Abs 3 StPO).
[6] Rechtswirksamkeit eines Strafantrags liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Bezirksgericht die Hauptverhandlung anordnet (vgl § 450 StPO). Als „Anordnung der Hauptverhandlung“ ist nicht nur die (erstmalige) Ausschreibung derselben (vgl § 221 Abs 1 [iVm § 447] StPO), sondern jedes Treffen einer Verfügung oder Fassen eines Beschlusses anzusehen, welches das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht infrage stellt (RIS-Justiz RS0132157; Oshidari , WK-StPO § 37 Rz 7/1). Darunter fällt etwa auch die – hier von beiden beteiligten Gerichten verfügte – Übermittlung der Akten an das jeweils andere Gericht zwecks Verfahrensverbindung (RIS-Justiz RS0132157 [T1]).
[7] Da das Bezirksgericht Floridsdorf eine solche Verfügung früher (nämlich am 22. April 2026) setzte, wurde der Strafantrag in dessen Verfahren zuerst rechtswirksam, weshalb – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dieses Gericht für die gebotene (RIS-Justiz RS0128876) gemeinsame Führung des Hauptverfahrens zuständig ist.
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