Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Maßnahmenvollzugssache des * S*, AZ 37 BE 57/24i des Landesgerichts Linz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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