Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 U 112/25d des Bezirksgerichts Neunkirchen, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Steyr delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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