Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragstellerinnen 1. mj L*, und 2. mj M*, beide vertreten durch S*, als Kollisionskuratorin, diese vertreten durch die Reisenberger Rechtsanwalts FlexKapG in Ohlsdorf, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. Jänner 2026, GZ 21 R 187/25m-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 4. September 2025, GZ 17 Pg 15/25p-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des von der bestellten Kollisionskuratorin namens der beiden Kinder des Verstorbenen gestellten Antrags auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ihrer unbedingten Erbantrittserklärungen und auf Genehmigung des von ihnen mit der Mutter (unter Beitritt zweier Großelternteile) geschlossenen Erbteilungsübereinkommens.
[2] Eine Zustellung der im Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung gefassten Beschlüsse erfolgte weder an die mündige Erstantragstellerin noch an die derzeit noch unmündige Zweitantragstellerin, sondern nur an die Kollisionskuratorin.
[3] Die Vorlage des Aktes zur Entscheidung über den namens der Antragstellerinnen von der Kollisionskuratorin erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem die Stattgebung des Genehmigungsantrags angestrebt wird, an den Obersten Gerichtshof durch das Erstgericht ist verfrüht:
[4] 1. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge finden sich in § 132 AußStrG, sohin im 10. Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG unter der Überschrift „Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung“ (§§ 132 bis 139 AußStrG).
[5] 2. Unter der Überschrift „Besondere Verfahrensbestimmungen“ bestimmt § 139 AußStrG (idF 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59), dass der vertretenen Person sämtliche Beschlüsse zuzustellen sind (Satz 1) und dass § 116a Abs 1, 3 und 4 AußStrG sinngemäß für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gilt (Satz 2).
[6] 2.1. Es sind damit nach § 139 Satz 1 AußStrG jeder vertretenen Person ohne Berücksichtigung ihres Alters (und nicht nur dem Vertreter) alle Beschlüsse über die nach den §§ 132 bis 138 AußStrG getroffenen Maßnahmen zuzustellen (2 Ob 126/22a [Rz 5]). Grund hierfür ist, dass dem Vertretenen „ als Hauptperson wie als geschütztes Subjekt des Verfahrens keine wichtige Information vorenthalten werden [soll]“ (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 89 [zur Vorgängerbestimmung]). Jegliche Differenzierung nach dem Alter ist § 139 Abs 1 Satz 1 AußStrG – im Unterschied zu § 139 Abs 1 Satz 2 AußStrG – fremd. Es handelt sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: „[…] [W]eil auch Verfügungen nach diesem Hauptstück (Genehmigungen von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge, […]) die vertretene Person [...] unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berühren“, sollen diese „ stets […] Adressat der gerichtlichen Zustellungen sein“ (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 76; Hervorhebung vom Senat). Auch in der Literatur wird ausgeführt, dass den vertretenen Personen sämtliche Beschlüsse zuzustellen sind (vgl Höllwerth/Meisinger in Deixler-Hübner , Handbuch Familienrecht 3 [2025] 805; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB 5 [2018] § 164 Rz 6).
[7] Ob die Zustellung sämtlicher Beschlüsse an die vertretene Person auch dann obligatorisch ist, wenn ein Kind (insbesondere altersbedingt) „den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen“ kann (vgl die Vorschrift des – e contrario § 139 Abs 1 Satz 2 AußStrG auf unmündige Minderjährige aber nicht anwendbaren – § 116a Abs 3 AußStrG), kann hier offen bleiben, weil die Zweitantragstellerin bereits 13 Jahre alt ist und damit von einer hinreichenden Fähigkeit zum Verständnis der gefassten Beschlüsse und des Zustellvorgangs auszugehen ist.
[8] 2.2. Nach § 139 Abs 1 Satz 2 AußStrG gelten § 116a Abs 1, 3 und 4 AußStrG sinngemäß, dies aber nur „für Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres“. Mündige Minderjährige können damit im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren „unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen“ (§ 116a Abs 1 Satz 1 AußStrG analog). Sollten ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters übereinstimmen, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen (§ 116a Abs 1 Satz 2 AußStrG analog). Will der mündige Minderjährige Beschlüsse anfechten, so genügt es, dass aus dem Schriftstück deutlich hervorgeht, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist (§ 116a Abs 4 AußStrG analog). Mündige Minderjährige können damit in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung Verfahrenshandlungen setzen (vgl Höllwerth/Meisinger in Deixler-Hübner , Handbuch Familienrecht 3 [2025] 805; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB 5 [2018] § 164 Rz 6: Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 [2025] § 139 Rz 4; Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG 3 [2021] § 139 Rz 1 f).
[9] 3. Es ist damit die rekursgerichtliche Entscheidung nicht nur – wie bereits geschehen – der Kollisionskuratorin, sondern beiden Antragstellerinnen selbst zuzustellen und der bereits mündigen Erstantragstellerin zudem möglich, gegen die Entscheidung ein (weiteres) Rechtsmittel einzubringen, aber auch, den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kuratorin zu beantworten (8 Ob 120/20k [Rz 17]; 2 Ob 126/22a [Rz 6]; 7 Ob 175/23w [Rz 6]; 8 Ob 106/23f [Rz 6] ua [jeweils zu Erwachsenenschutzfällen]; vgl auch G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3[2025] § 58 Rz 18 mwH). Die Erstantragstellerin wird deshalb vom Erstgericht darüber zu belehren sein, dass sie sich im (ihre Vermögensrechte betreffenden) Revisionsrekursverfahren gemäß § 6 Abs 2 iVm § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste.
[10] 4. Erst nach Einlangen eines Rechtsmittels und/oder einer Rechtsmittelbeantwortung der Erstantragstellerin bzw nach fruchtlosem Ablauf der hierfür offenstehenden Fristen wird der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
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